Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1045/2023
Urteil vom 29. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, versuchte Unterlassung der Nothilfe etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. April 2023 (SBR.2022.70).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.________ zum einen vor, in der Nacht auf den 29. September 2019 in U.________ dem stark alkoholisierten B.________ mit dem rechten Ellenbogen gezielt, heftig und frontal gegen das Gesicht geschlagen zu haben, wobei er ihn im Bereich der Schläfe, in Ohrnähe, getroffen habe. B.________ sei unverzüglich bewusstlos zusammengesackt und zu Boden gefallen, wobei er mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufgeprallt und dort liegen geblieben sei. In der Folge sei er durch verschiedene Personen betreut worden; währenddessen habe sich A.________ vom Tatort entfernt, ohne sich weiter um die Kopfverletzungen von B.________ zu kümmern. Dieser habe ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung und ein Monokelhämatom rechts mit einer leichten Sickerblutung aus dem lateralen Augenwinkel erlitten. Bis zum 29. Februar 2020 sei er (teilweise) arbeitsunfähig gewesen; danach sei er wieder voll arbeitstätig gewesen, habe sich aber noch bis im Juni 2020 der physiotherapeutischen Behandlung unterziehen müssen. Zum anderen soll A.________ in der Zeit von April bis August 2018 über WhatsApp insgesamt sechs Videodateien auf sein Mobiltelefon erhalten haben, wobei es sich um (verbotene) Tier- bzw. Gewaltpornographie sowie Gewaltdarstellungen gehandelt habe. Unmittelbar nach Erhalt der Nachricht habe er diese Videodateien geöffnet und die Videos angeschaut.
B.
B.a. Mit Urteil vom 28. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Weinfelden A.________ der versuchten schweren Körperverletzung, der Unterlassung der Nothilfe, der mehrfachen Pornografie und der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Die Zivilklage von B.________ hiess es teilweise gut und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'800.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2020 und einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019. Es stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, und verwies die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg.
B.b. Auf Berufung von A.________ bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie B.________ hin erklärte das Obergericht des Kantons Thurgau A.________ mit Entscheid vom 19. April 2023 der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Unterlassung der Nothilfe, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 150.--. Im Weiteren hiess es die Zivilklage von B.________ teilweise gut und verurteilte A.________ zur Bezahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 3'800.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2020 (Teilklage) und einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 29. September 2019. Es stellte fest, dass A.________ gegenüber B.________ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist; im Übrigen verwies es die Zivilklage für den Restbetrag auf den Zivilweg.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, er sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, vom Vorwurf der (versuchten) Unterlassung der Nothilfe, vom Vorwurf der Gewaltdarstellungen und vom Vorwurf der Pornografie. "Es" sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung zu bestrafen mit einem Strafmass von höchstens 10 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Wahrheitsfindung bzw. Beurteilung bezüglich versuchter schwerer Körperverletzung (fraglicher Ellenbogenschlag) an das Thurgauer Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Die Zivilansprüche des Privatklägers seien vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
Erwägungen:
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichts steht die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78-81 BGG offen. Der Beschwerdeführer ist zur Anfechtung berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Der Entscheid schliesst das Verfahren ab (vgl. Art. 90 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, unter Vorbehalt zulässiger und hinlänglich begründeter Rügen.
2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).
Das Bundesgericht ist als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 BGG) keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es legt seinem Urteil vielmehr den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit weiteren Hinweisen).
2.2. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_118/2024 vom 14. November 2025 E. 3.2.2; 6B_1335/2023 vom 20. März 2025 E. 7.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 geschlagen habe und dieser in der Folge rückwärts zu Boden gefallen und bewusstlos liegen geblieben sei. Auf dem eingereichten Handyvideo sei der Schlag zwar nicht erkennbar. Jedoch sei darin der Beschwerdeführer ersichtlich, wie er unmittelbar nach dem Schlag mit angewinkeltem rechten und ausgestrecktem linken Arm über dem Beschwerdegegner 2 stehe. Diese Endposition zeige eine kampftypische Körperhaltung nach einem Ellenbogenschlag. Ein Faustschlag wäre bereits gestützt auf diese Endposition des Beschwerdeführers kaum durchführbar, da der Ellenbogen unmittelbar nach dem Schlag angewinkelt gewesen sei. Innert so kurzer Zeit hätte der Beschwerdeführer seinen Arm nach einem Faustschlag nicht in diese Endposition bewegen können. Nach der Ausführung eines Faustschlags den Arm so anzuwinkeln, sei zudem kein natürlicher Bewegungsablauf. Daran änderten auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach es nicht möglich sei, mit dem rechten Ellenbogen das rechte Auge des gegenüberstehenden Beschwerdegegners 2 zu verletzen. Ein Ellenbogenschlag - so die Vorinstanz - könne in verschiedene Richtungen ausgeführt werden. Möglich seien Schläge von oben, von unten oder auch seitlich mit einer Bewegung des Ellenbogens nach rechts vom eigenen Körper weg oder nach links zum eigenen Körper hin oder diagonal. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer nicht zwingend frontal angeblickt haben müsse, sondern seinen Kopf genauso gut nach rechts oder links gedreht haben könne, als der Schlag ihn getroffen habe. Der Ellenbogen müsse nur wenige Zentimeter verschoben werden, um die linke oder eben die rechte Gesichtshälfte des Gegenübers zu treffen. Damit bestehe durchaus die Möglichkeit, das Gegenüber in beiden Gesichtshälften zu erwischen. Dies gelte umso mehr, als ungeklärt sei, ob sich der Beschwerdegegner 2 im Moment des Schlages noch zu drehen versucht habe, was beim gemessenen Blutalkohol des Beschwerdegegners 2 tatsächlich nicht erstaunen würde. Auch möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 kurz vor dem Schlag mit der ausgestreckten linken Hand gehalten und so in Position gebracht habe, damit der Schlag zielgerecht habe ausgeführt werden können. Überdies sei das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 16. Dezember 2019 zum Schluss gekommen, dass ein Ellenbogenschlag geeignet sei, die eingetretenen Verletzungen zu verursachen.
Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe den sehr stark alkoholisierten, in seinem Reaktionsvermögen dadurch eingeschränkten Beschwerdegegner 2 überraschend im Bereich der Schläfe geschlagen. Der Schlag beziehungsweise der dadurch verursachte, augenblickliche und ungebremste Sturz des Beschwerdegegners 2 nach hinten und auf seinen Hinterkopf habe ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung, ein Monokelhämatom rechts mit leichter Sickerblutung aus dem lateralen Augenwinkel sowie eine Ein- und Unterblutung der Lidhäute des rechten Auges mit feinen, oberflächlichen Hautabschürfungen am rechten Augenunterlid und eine verschorfte Hautläsion am rechten Hinterkopf bewirkt. Die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 seien "unmittelbare Folge" des Schlages des Beschwerdeführers. Gemäss ärztlichem Bericht habe es sich dabei "lediglich" um potentiell und nicht akute, konkret lebensgefährliche Verletzungen gehandelt; dass andere schwere Körperverletzungen des Beschwerdegegners 2 im Sinne von Art. 122 StGB vorgelegen hätten, sei nicht ersichtlich. Allerdings sei dem Gutachten zu entnehmen, dass die erlittenen Verletzungen des Beschwerdegegners 2 lebensgefährlich hätten sein können. Zudem - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer als erfahrener Kickbox-Amateur um die Heftigkeit und Zielgerichtetheit des von ihm ausgeführten Schlages gewusst. Er habe ebenso gewusst, dass (heftige) Schläge gegen den Kopf sehr gefährlich seien, und es sei ihm klar gewesen, dass die Gefahr bei einer stark alkoholisierten und vom Angriff überraschten Person noch viel grösser sei. Entsprechend habe der Beschwerdeführer um das Risiko gewusst, welches mit seinem Schlag einhergegangen sei. Er habe auch mit einem hohen Risiko rechnen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 bei den Gegebenheiten durch seinen Schlag stürzen und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlagen würde. Da er den Schlag trotzdem ausgeführt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihm schlichtweg egal gewesen sei, welche Folgen der Beschwerdegegner 2 von seinem Schlag tragen werde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdegegner 2 durch den Schlag lebensgefährlich verletzt würde, sei unter den Umständen enorm hoch gewesen. Dass die Verletzung für den Beschwerdegegner 2 tatsächlich nicht lebensgefährlich gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nach Ausführung des Schlages nicht mehr kontrollieren können. Damit sei es alleine dem Zufall zu verdanken, dass die tatsächliche Lebensgefahr für den Beschwerdegegner 2 nicht eingetroffen sei. Unter diesen Umständen müsse darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine solche Lebensgefahr billigend in Kauf genommen habe.
3.2. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, macht sich gemäss aArt. 122 Abs. 1 StGB der schweren Körperverletzung strafbar. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
In subjektiver Hinsicht setzt Art. 122 StGB Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Vorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (zum Ganzen: BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
3.3. Was der Beschwerdeführer insofern gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen und Willkür aufzuzeigen, beschränkt er sich darauf, den Feststellungen im angefochtenen Entscheid seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen und Sachverhaltselemente vorzutragen, die in den vorinstanzlichen Feststellungen keine Stütze finden. Die Vorinstanz legt sehr ausführlich und unter Würdigung der vorliegenden Sach- und Personalbeweise nachvollziehbar dar, dass und wie der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Ellenbogenschlag verpasst habe. Der Beschwerdeführer übt bloss appellatorische Kritik, wenn er geltend macht, hätte er tatsächlich mit dem rechten Ellbogen einen Schlag gegen den Kopf des Gegenübers ausgeführt, "dann wäre voraussichtlich wohl dessen linke Gesichtshälfte mit voller Wucht getroffen worden und nicht deren [sic] rechte Gesichtshälfte". Gleiches gilt für seine Behauptung, niemand ausser C.________ habe einen Ellenbogenschlag bezeugen können und der Schlag sei auf dem Video nicht erkennbar. Sodann lässt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung unberücksichtigt, wonach der Beschwerdegegner 2 stark betrunken gewesen sei (mindestens 2,25 Promille), wie auf dem Video und damit offensichtlich auch für den Beschwerdeführer ersichtlich sei beziehungsweise habe sein müssen. Entgegen seiner Auffassung trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz von einem "blossen Schlag mit einem Körperteil" ausgeht und keine konkreten weiteren Umstände nennt, die auf eine Inkaufnahme der Lebensgefahr schliessen lassen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt auf eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung erkennt, ist dies von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter Unterlassung der Nothilfe und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
4.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit weiteren Hinweisen). Wie Art. 9 Abs. 1 StPO ausdrücklich festlegt, kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 5.2; 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).
4.2. Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, macht sich der Unterlassung der Nothilfe strafbar (Art. 128 Abs. 1 StGB). Dieses Delikt sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen. Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (BGE 150 IV 384 E. 4.2.2; 121 IV 18 E. 2a: je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, unmittelbar, wenige Sekunden nach dem Sturz des Beschwerdegegners 2 hätten anwesende Personen diesem Hilfe geleistet. Da sich ihm mehrere medizinisch geschulte Dritte angenommen hätten, habe tatsächlich kein Bedürfnis dafür bestanden, dass der Beschwerdeführer, der keine medizinische Bildung gehabt habe, auch noch Hilfe geleistet habe. Dessen Hilfe sei in dieser Situation weder geboten noch sinnvoll gewesen, weshalb der objektive Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe nicht erfüllt sei.
Zu prüfen bleibe jedoch eine allfällige Versuchsstrafbarkeit. So habe der Beschwerdeführer bei seinem Schlag gegen den Beschwerdegegner 2 gesehen, wie dieser regungslos zu Boden gefallen und mit dem Kopf ungeschützt auf den Asphalt aufgeschlagen sei. Unter diesen Umständen habe er davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 hilfsbedürftig gewesen sei. Trotzdem habe er die Flucht ergriffen, ohne dem Beschwerdegegner 2 zu helfen oder sich mindestens zu vergewissern, dass andere Personen sich um den Beschwerdegegner 2 gekümmert hätten oder die Ambulanz oder die vor Ort anwesenden Sanitäter gerufen worden seien. Damit habe er billigend in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegner 2 in Lebensgefahr geschwebt habe, und ihm trotzdem nicht geholfen. Dass der Beschwerdegegner 2 kurz nach seiner Flucht von diversen Personen, darunter mehreren medizinisch geschulten Fachpersonen, betreut werden würde, habe der Beschwerdeführer nicht gewusst. Indem er nicht einmal abgewartet habe, ob Dritte dem Beschwerdegegner 2 zu Hilfe eilen würden oder die Ambulanz verständigten, habe er auch in Kauf genommen, dass dem hilflosen Beschwerdegegner 2 gar nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig geholfen werde. Gemäss Gutachten habe nebst der bereits potenziell lebensgefährlichen Kopf- und Hirnverletzung die Möglichkeit bestanden, dass es bei der Bewusstlosigkeit zu einem Ausfall der Schutzreflexe mit Einatmung von Blut oder Erbrochenem hätte kommen können. Dies habe auch dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, zumal er als ehemaliger Kickboxer über die potenziellen Gefahren von Schlägen gegen den Kopf habe informiert sein müssen. Im Übrigen könne die Tatsache, dass bei bewusstlosen Personen in Rückenlage Erstickungsgefahr bestehe, als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden. Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdegegners 2 sei somit nicht nur in der beabsichtigten Körperverletzung - also im Sinne von Kopf- und Hirnverletzungen sowie des Schädelhirntraumas - begründet gewesen, sondern darüber hinaus auch in den Folgen der Schädigung im Sinne des Ausfalls der Schutzreflexe und der Rückenlage im bewusstlosen Zustand.
4.4. Soweit die vorinstanzliche Beurteilung überhaupt der bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, weist der Beschwerdeführer sie nicht als bundesrechtswidrig aus:
Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe den angeklagten Sachverhalt insofern abgeändert, als es ihm statt einer vollendeten eine versuchte Unterlassung der Nothilfe unterstelle, indem er billigend in Kauf genommen habe, dem Beschwerdegegner 2 würde keinerlei adäquate Hilfe zukommen. Sie gehe damit über den angeklagten Sachverhalt hinaus und weiche dabei von der Argumentation der Staatsanwaltschaft (wie auch von der ersten Instanz) ab. Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz den Anklagegrundsatz verletzt haben soll. Die Anklage beschreibt nämlich, dass der Beschwerdegegner 2 durch Passanten und anfänglich durch D.________ und E.________ betreut worden sei, "währenddessen" sich der Beschwerdeführer vom Tatort entfernt habe, ohne sich weiter um die schweren Kopfverletzungen des Opfers zu kümmern, welche er hingegen wahrgenommen gehabt habe. Der Schuldspruch wegen versuchter Unterlassung der Nothilfe geht nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Ausserdem macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Er meint, die Vorinstanz unterstelle einen dolus eventualis betreffend unterlassene Nothilfe, obschon es "ebenso gut hätte sein können", dass er einen solchen nicht gehegt und sich deshalb entfernt habe, weil andere dem Beschwerdegegner 2 geholfen hätten. Damit belegt er keine Willkür der Vorinstanz bei der Beweiswürdigung. Was der Beschwerdeführer sonst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, dringt ebenso wenig durch.
In Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen mehrfacher Pornografie und Gewaltdarstellungen macht der Beschwerdeführer sodann eine unzulässige Beweisausforschung geltend.
5.1. Gestützt auf Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Von einer Durchsuchung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 246 StPO wird gemäss Rechtsprechung gesprochen, wenn die Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen, sie allenfalls zu beschlagnahmen und zu den Akten zu nehmen (BGE 149 IV 352 E. 1.3.1; 144 IV 74 E. 2.1; 143 IV 270 E. 4.4). Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit Hinweis, zur Publikation vorgesehen).
Werden bei der Durchsuchung zufällig Gegenstände entdeckt, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden sie gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durchführung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Untersuchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegenstände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direkten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen (BGE 149 IV 373 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; je mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war (Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3 mit Hinweisen). Abzugrenzen sind Zufallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing-Expeditions". Eine "Fishing-Expedition" liegt vor, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt werden. Während beim Zufallsfund die Entdeckung eines Beweismittels nicht intendiert ist, ist sie bei einer "Fishing-Expedition" geradezu Zielsetzung der Zwangsmassnahme (Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3 und 1.4.2 mit Hinweisen). Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind grundsätzlich nicht verwertbar (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1; 139 IV 128 E. 2.1; 137 I 218 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat bisher nicht abschliessend beurteilt, inwiefern diesbezüglich Ausnahmen zuzulassen sind (siehe Urteil 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.3; für Anwendungsfälle von Art. 141 Abs. 2 StPO bei Zwangsmassnahmen ohne hinreichenden Tatverdacht Urteile 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.4.2 und 1.5, nicht publ. in BGE 149 IV 369; 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.3.2; 1B_26/2016 vom 29. November 2016 E. 4.4).
5.2. Bei den beurteilten Delikten der mehrfachen Gewaltdarstellungen und der mehrfachen Tier- bzw. Gewaltpornografie handelt es sich nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO, hat doch die Vorinstanz die Einzelstrafen hierfür auf zusammengezählt "bloss" 142 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt (vgl. zum Ganzen BGE 149 IV 352 E. 1.3.3; 147 IV 9 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Zu ihrer Aufklärung fällt eine Verwertung von Beweisen, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, von vornherein ausser Betracht.
Indessen verletzt die Vorinstanz nicht Bundesrecht, wenn sie vorliegend von einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO und keiner "Fishing-Expedition" ausgeht: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangt hatte, erlaubte den Strafverfolgungsbehörden zwar nicht, sein Mobiltelefon uneingeschränkt zu durchsuchen. Sie waren vielmehr gehalten, die Durchsuchung auf verfahrensrelevante Daten zu beschränken. Entgegen dem Beschwerdeführer ist hingegen nicht erkennbar, dass die Strafverfolgungsbehörden in seiner "elektronischen Vergangenheit" nach weiteren möglichen Straftaten des Beschwerdeführers gesucht hätten. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass ein sachlich und zeitlich genügender Zusammenhang zwischen den durchsuchten Aufnahmen und dem Vorfall vom 29. September 2019 bestanden habe, soweit dies vor der Öffnung der jeweiligen Datei habe verifiziert werden können. Daran ändert aus den im angefochtenen Entscheid dargelegten Gründen auch nichts, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Videodateien mehr als ein Jahr vor dem die Durchsuchung begründenden Ereignis erhalten hat. Jedenfalls zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf und ist auch nicht offensichtlich, inwiefern die Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Delikts gegen Leib und Leben, bezüglich welchem ein Tatverdacht bestand, nicht in der WhatsApp-Galerie nach für den Vorfall vom 29. September 2019 relevanten Aufzeichnungen hätten suchen dürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die anlässlich der Durchsuchung festgestellten sechs Videos seien unverwertbar, ist unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer eher beiläufig die vorinstanzliche Strafzumessung kritisiert und schliesslich anbegehrt, die Zivilansprüche des Beschwerdegegners 2 seien vollumfänglich auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, erhebt er keine den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Rügen. Darauf ist nicht einzugehen.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler