Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1043/2025

Urteil vom 20. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 29. August 2025 (VB.2025.00036).

Sachverhalt:

A.

A.a. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 13. April 2021 des Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte sie unter Einbeziehung zweier Vorstrafen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten als Gesamtstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Das Bundesgericht wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 ab.

A.b. Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 lud das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) A.________ auf den 24. September 2024 zum Antritt der Freiheitsstrafe im Gefängnis U._______ vor. Eine dagegen von A.________ ersuchte Abnahme der Vorladung und den Antrag, die Strafe sei frühestens ab 2025 mit einer Vorlaufszeit von drei Monaten zu vollziehen wies das JuWe mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab. Den dagegen von A.________ bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich erhobenen Rekurs wies diese mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab und lud A.________ auf den 25. Februar 2025 in das Gefängnis U.________ zum Strafantritt vor.

B.

Dagegen erhob A.________ selbstständig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2024 und eventualiter die Verschiebung des Strafantrittstermins frühestens auf den 31. August 2025. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2025 ab und lud A.________ auf den 7. Oktober 2025 in den Strafvollzug vor.

C.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 (Posteingang) führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 29. August 2025. Der Antritt der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2021 ausgesprochenen Freiheitsstrafe sei bis frühestens zum 31. März 2026 zu verschieben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Je mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Posteingang) nahmen die Beschwerdeführerin und ihr volljähriger Sohn unaufgefordert erneut Stellung.

Erwägungen:

Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich und betrifft eine Frage des Strafvollzugs, weshalb dagegen die Beschwerde in Strafsachen offensteht (Art. 78 Abs. 2 lit. b und Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als verurteilte Person hierzu legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Auf ihre Beschwerde ist im Grundsatz und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf kantonales Recht stützt, kommt als Beschwerdegrund die Verletzung von Bundesrecht in Frage (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere von verfassungsmässigen Rechten. Im Vordergrund steht dabei das Willkürverbot von Art. 9 BV. Die unrichtige Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts stellt demgegenüber keine zulässige Rüge dar (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S. 351; Urteil 7B_299/2025 vom 19. Mai 2025 E. 2.1).

2.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).

Diese Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung. Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen (Urteile 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 2; 7B_142/2025 vom 25. März 2025 E. 3; je mit Hinweisen).

3.1. Für den Straf- und Massnahmenvollzug rechtskräftig verurteilter Straftäter und Straftäterinnen sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Die Grundzüge werden in Art. 74-92a StGB geregelt. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.6 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person (Urteile 7B_511/2025 vom 11. September 2025 E. 3; 7B_210/2024 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

3.3. Unbestreitbar stellt der Straf- oder Massnahmenvollzug für die betroffene Person, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung dar und ist er für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Trennung von seinem Kind ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2, Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.3.3).

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention KRK; SR 0.107). Sie macht geltend, ihr minderjähriger Sohn sei nicht persönlich angehört worden, womit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Die Auffassung der Vorinstanz, ihre Rüge sei verspätet, da sie die Gehörsverletzung erst im Rechtsmittelverfahren geltend mache und nie einen Antrag auf Befragung ihres Sohn gestellt habe, überzeuge nicht. Die Justizdirektion hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob eine persönliche Anhörung erforderlich sei. Der Aufschub des Strafvollzugs habe erhebliche Auswirkungen auf das Kindeswohl. Ihr Sohn stehe in einer äussert verletzlichen Lebensphase und sei auf die Stabilität der Beziehung zu seiner Mutter angewiesen.

4.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist vorliegend keine Gehörsverletzung auszumachen. Die Vorinstanz zeigt dies nachvollziehbar auf und belegt ihre Ausführungen. Zu Recht gelangt sie zum Schluss, dass zum einen der Vorwurf zu spät erhoben wurde und zum anderen auch kein Anlass bestand, den Sohn der Beschwerdeführerin von Amtes wegen anzuhören. Die Vorinstanz verwies in ihrem Entscheid auf verschiedene sozialpädagogische Berichte des Kinderhauses V.________, in dem der Sohn der Beschwerdeführerin untergebracht ist. Diese Berichte wurden von den kantonalen Behörden gewürdigt. Auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1.1; Art. 109 Abs. 3 BGG).

Wenn die Beschwerdeführerin sich in ihrer Beschwerde erneut auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, und geltend macht, es wäre eine persönliche Anhörung notwendig gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere ist weder näher ausgeführt noch erkennbar, inwiefern die Sicht eines Kindes sich nicht durch die Berichte erfassen lassen soll und es insofern einer persönlichen Anhörung bedurft hätte. Wie die Vorinstanz festhält, steht ausser Frage, dass ein Aufschub des Strafvollzugs grundsätzlich im gemeinsamen Interesse der Beschwerdeführerin und ihres Sohns liegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung zusätzliche Erkenntnisse hätte erwarten lassen. Ihre dahingehenden Vorbringen sind unbegründet, soweit sie überhaupt den formellen Begründungsanforderungen genügen und auf sie einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Sohn befinde sich aufgrund der Fremdplatzierung, seiner diagnostizierten ADHS-Problematik, seines psychischen Befindens und der multiplen therapeutischen Massnahmen in einer äusserst verletzlichen Lebensphase und sei auf die Stabilität der Beziehung zu seiner Mutter angewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin überdies der Auffassung ist, die Vorinstanz habe das Kindeswohl nicht ausreichend gewürdigt, weshalb eine Verletzung von Art. 3 KRK vorliege, ist sie ebenfalls nicht zu hören. Die angerufene Bestimmung hindert den Vollzug einer gesetzmässigen Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht. Ausserdem fehlt es der Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnehin an einem rechtlich geschützten Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, denn sie ist nach der Rechtsprechung nicht berechtigt, die Rechte ihres Sohns in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.3; Urteil 7B_751/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 2.4.3). Wollte man eine Reflexwirkung dieser Rechte auf die Beschwerdeführerin annehmen, ist nochmals zu betonen, dass die Trennung der Mutter von ihrem Kind eine zwangsläufige, unmittelbar gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Weder die Bestimmungen der BV noch jene der KRK und der anderen menschenrechtlichen Übereinkommen hindern den Vollzug der gesetzmässigen Freiheitsstrafe. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es liege keine besondere Ausnahmesituation vor, die einen Aufschub des Strafvollzugs rechtfertigen würde. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in einer Institution untergebracht ist, wo er medikamentös behandelt und therapeutisch begleitet wird. Unbestritten ist ferner, dass ein längerer Straf- oder Massnahmenvollzug es mit sich bringt, dass der inhaftierte Elternteil seinem minderjährigen Kind bei regelmässigen Veränderungen oder in "heiklen Phasen" der persönlichen oder schulischen Entwicklung nur beschränkt beistehen kann. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird es der Beschwerdeführerin dennoch möglich sein, ihren Sohn im Rahmen von Beziehungs- und Sachurlauben zu besuchen und von ihm Besuche zu empfangen. Die von ihr vorgebrachte aktuelle Lebenssituation, wonach ihr Sohn auf sie als "zentrale emotionale Stütze" angewiesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dieses Argument seit mehreren Jahren wiederholt vorbringt und damit stets einen weiteren Aufschub des Strafantritts zu begründen versucht. Insgesamt besteht somit kein Anlass, in die vorinstanzliche Rechtsanwendung einzugreifen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1043/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1043/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
20.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026