Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1013/2025

Urteil vom 20. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiberin Liniger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zbinden, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Rechtliches Gehör, Übersetzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 26. August 2025 (502 2025 127).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg führt gestützt auf eine Strafanzeige von B.________ eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Betrugs. Am 11. November 2024 übernahm sie das aufgrund einer Strafanzeige von C.________ gegen A.________ von der Staatsanwaltschaft Tessin geführte Verfahren. Auf Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Freiburg wurde C.________ am 8. April 2025 durch die Staatsanwaltschaft Tessin befragt. Diese sandte der Staatsanwaltschaft Freiburg nach durchgeführter Einvernahme das auf Italienisch verfasste Befragungsprotokoll. Mit Eingabe vom 16. April 2025 beantragte A.________ die Übersetzung sämtlicher Unterlagen, welche nicht auf Deutsch verfasst worden sind. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihr mitgeteilt hatte, dass kein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen bestehe und die wesentlichen Elemente im Strafdossier übersetzt worden seien, präzisierte A.________ am 29. April 2025 ihren Antrag auf die Übersetzung der Strafakten "act. 2038 bis und mit 2100a sowie 5020 bis und mit 5030". Weiter beantragte sie, das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 8. April 2025 als nicht verwertbar zu erklären, da ihrem Strafverteidiger nicht die Möglichkeit gegeben worden sei, an der besagten Befragung teilzunehmen. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wies die Staatsanwaltschaft beide Anträge ab.

B.

Die von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 26. August 2025 teilweise gut. Es wies die Staatsanwaltschaft an, das Protokoll der Einvernahme von C.________ vom 8. April 2025 "einschliesslich deepl.com-Übersetzung" aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C.

Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 29. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei dahingehend abzuändern, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg anzuweisen sei, den wesentlichen Inhalt wichtiger Verfahrenshandlungen und Akten, insbesondere die Strafanzeige von C.________ vom 18. Oktober 2024 sowie deren Beilagen 13 und 14, rechtsgenüglich auf Deutsch zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Vorakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Übersetzung von Akten in einem Strafverfahren verweigert wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG).

2.1. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht abschliesst und weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin führt zum Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils aus, dass sie ohne Zugang zu rechtsgenüglichen Übersetzungen der wesentlichen Verfahrensakten nicht in der Lage sei, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen und sich mit den entscheidenden Akten auseinanderzusetzen. Ohne solches Verständnis könne sie weder sachgerecht Stellung nehmen, noch angemessen Einfluss auf den Verfahrensausgang und das Ergebnis des Strafverfahrens nehmen. Dieser Nachteil bestehe bereits während des laufenden Strafverfahrens und wirke sich bis zum Endentscheid unmittelbar auf die Verteidigungsmöglichkeiten aus. Allfällige Nachteile würden nach Ausfällung des Endentscheids nicht mehr oder nur noch mit unverhältnismässig hohem Aufwand behoben werden können.

2.3. Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann (vgl. Urteile 7B_724/2024 vom 25. Juli 2024 E. 2.3.2; 1B_173/2022 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; 1B_334/2021 vom 7. April 2022 E. 2.5; je mit weiteren Hinweisen).

2.4. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Mit ihren Vorbringen begründet die Beschwerdeführerin nicht, inwiefern ihr aufgrund nicht erfolgter Übersetzung von Aktenstücken ein Nachteil rechtlicher Natur drohen würde, der auch durch einen für sie günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, und dies ist auch nicht ersichtlich.

Da der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, B., und C., schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Liniger

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7B_1013/2025
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7B_1013/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026