7B_1009/2025

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1009/2025

Urteil vom 30. Oktober 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen.

Gegenstand Antrag auf Versetzung; Nichteintreten.

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 14. August 2025 gelangt A.________ mit einem "Antrag auf Versetzung" an das Bundesgericht. Da sich aus der Eingabe nicht ergab, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde überhaupt richten sollte, zumal ein angefochtener Entscheid der Beschwerde nicht beilag, wurde A.________ mit Schreiben vom 24. September 2025 aufgefordert, mitzuteilen gegen welchen Entscheid sich seine Beschwerde richtet und den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 2. Oktober 2025 einzureichen. Innert Frist reichte A.________ am 26. September 2025 sowie am 2. Oktober 2025 je ein weiteres Schreiben sowie diverse Beilagen ein, u.a. eine "Therapeutische Stellungnahme" aus dem Jahre 2023. Einen anfechtbaren Entscheid reichte er indessen auch innert Frist nicht ein. Es mangelt somit vorliegend an einem Anfechtungsobjekt, denn das Bundesgericht ist nicht zuständig, erstinstanzlich über einen Antrag auf Versetzung zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1009/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1009/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026