BGE 142 V 551, BGE 136 I 274, 1B_268/2022, 7B_103/2022, 7B_256/2024
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_1/2026
Urteil vom 29. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand Haftentlassung; Gegenstandslosigkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2025 (SW.2025.131).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führt ein Strafverfahren gegen A.. Sie verdächtigt ihn der gemeinschaftlichen Begehung von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl mit B.. Während seiner Tätigkeit im Paketzentrum Frauenfeld der Schweizerischen Post AG soll B.________ Pakete mit einer neuen Adressetikette beklebt und mit dieser Umleitung bewirkt haben, dass die Pakete an (zwei) Adressen von A.________ zugestellt wurden. A.________ habe den Inhalt der Pakete - vorwiegend Mobiltelefone - alsdann verkauft und den Erlös mit B.________ geteilt. Der Tatverdacht beruht auf den Videoaufnahmen der Post, die B.________ bei den vorgeworfenen Tathandlungen zeigen, sowie auf dessen Geständnis und dessen Aussagen, die A.________ belasten. Nachdem B.________ bereits am 10. Juli 2025 in Haft genommen worden war, wurde A.________ am 23. Juli 2025 ebenfalls festgenommen.
B.
B.a. Am 26. Juli 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau A.________ in Untersuchungshaft und erklärte diese bis am 23. August 2025 für zulässig. Mit Entscheid vom 27. August 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft bis zum 23. November 2025.
B.b. Am 3. Oktober 2025 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft entsprach dem Gesuch nicht und leitete es am 7. Oktober mit Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses wies das Gesuch am 20. Oktober 2025 im Anschluss an die Haftverhandlung ab. Den begründeten Entscheid versandte es am 29. Oktober 2025.
B.c. Auf Beschwerde von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. November 2025 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Dezember 2025 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids, soweit nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt worden sei, und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 teilte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau dem Bundesgericht vernehmlassungsweise mit, dass A.________ aus der Haft entlassen worden sei. Dessen Rechtsvertreter reichte am 13. Januar 2026 eine Kostennote ein und nahm mit Schreiben vom 23. Januar 2026 zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens Stellung, wobei er eine neue Kostennote einreichte.
Erwägungen:
Gegenstand des kantonal letztinstanzlichen angefochtenen Entscheides ist die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig. Deren Erhebung setzt jedoch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen. Die Beschwerde ist damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht zwar auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Ziff. 3 und 4 EMRK; Art. 31 Abs. 3 und 4 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO) geltend. Eine solche Rüge ist unter besonderen Umständen trotz einer Entlassung aus der Haft zu behandeln (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3 mit Hinweisen). Da bereits die Vorinstanz eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots feststellte und der Beschwerdeführer damit lediglich seine umgehende Haftentlassung zu begründen suchte, liegen solche Umstände nicht vor. Die Beschwerde ist damit von der Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (vgl. BGE 142 V 551 E. 8.2; 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2).
Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine prozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Erledigung des Verfahrens geführt haben. Die Regelung bezweckt, diejenige Partei, die in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihr dies anzulasten wäre (BGE 118 Ia 488 E. 4a; Urteile 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2; 7B_103/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3; je mit Hinweisen).
2.2. Es lässt sich aufgrund einer summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres feststellen, ob der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vorgelegen oder ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Haftentlassung gerechtfertigt hätte. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist deshalb auf das Verursacherprinzip abzustellen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Untersuchungshaft verfügt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht verursacht (vgl. Verfügung 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.3).
Unter diesen Umständen sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Für die Höhe der Parteikosten kann auf die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2026 abgestellt werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]). Der darin ausgewiesene Gesamtaufwand von Fr. 2'449.55 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) erweist sich als angemessen.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'449.55 zu entschädigen.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber: