6G 1/2013 / 6G_1/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6G_1/2013

Urteil vom 24. Mai 2013 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Oberholzer, Gerichtsschreiber Borner.

Verfahrensbeteiligte G.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hälg, Gesuchsteller,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern, Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand Berichtigungsgesuch; Prozessentschädigungen,

Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_212/2012 vom 14. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach G.________ am 21. Mai 2008 schuldig der mehrfachen Übertretung des Heilmittelgesetzes, verzichtete aber auf eine Bestrafung. Es verpflichtete ihn, den unrechtmässig erzielten Vermögensvorteil von Fr. 15'000.-- an die Staatskasse abzuliefern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen hiess das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 24. Februar 2012 gut. Es sprach ihn vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Heilmittelgesetzes frei und verzichtete auf eine Ersatzforderung.

B. Das Bundesgericht hiess am 14. Februar 2013 die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut, hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es auferlegte G.________ die hälftigen bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.--.

C. G.________ stellt ein Berichtigungsgesuch und beantragt, ihm seien Prozessentschädigungen für die Verfahren vor dem Statthalteramt sowie Kantonsgericht Schaffhausen (Fr. 9'900.--), vor Obergericht (Fr. 6'900.--), vor Bundesgericht (Fr. 4'250.--) sowie für das Berichtigungsgesuch (Fr. 700.--) zuzusprechen.

Erwägungen:

Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (nur) teilweise gutgeheissen, weshalb es auch die Prozessentschädigung(en) hätte regeln müssen (Art. 68 BGG).

Das Dispositiv des zu berichtigenden Entscheids lautet: "Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen." Von einer teilweisen Gutheissung kann keine Rede sein.

Vermutlich brachte der Satz, "der mitunterliegende Beschwerdegegner hat die Hälfte der bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)", den Gesuchsteller auf die Idee, von einer teilweisen Gutheissung zu sprechen und daraus Entschädigungsforderungen abzuleiten. Er und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen waren im Verfahren vor Bundesgericht Beschwerdegegner bzw. Beschwerdegegnerin, weshalb er nur die Hälfte der bundesgerichtlichen Kosten tragen musste. Dies ändert jedoch nichts am Ergebnis, dass er mit seinen Anträgen vollständig unterlegen ist und deshalb keine Entschädigung zugut hatte (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Mit der Aufhebung des Urteils des Obergerichts sind auch dessen Dispositivziffern betreffend allfällige Entschädigungen mitaufgehoben. Dazu braucht(e) es keine besondere Erwähnung im bundesgerichtlichen Dispositiv.

Das Gesuch ist offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Gesuch wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Borner

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6G_1/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6G_1/2013, CH_BGer_006, 6G 1/2013
Entscheidungsdatum
24.05.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026