6F 9/2014 / 6F_9/2014

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6F_9/2014

Urteil vom 7. Mai 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Bundesrichter Denys, Rüedi, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte Y.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,

Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Gesuchsgegnerin,

Gegenstand Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_81/2012 vom 16. Juli 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesgericht trat am 16. Juli 2013 auf eine Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. August 2011 nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen nicht entsprach (Verfahren 6B_81/2012).

Der Gesuchsteller beantragt mit Eingabe vom 25. April 2014 (Postaufgabe 30. April 2014) die Revision des Entscheids.

Der Gesuchsteller stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Oberholzer, da dieser ihm gegenüber voreingenommen sei. Mangels Glaubhaftmachung genügt das Gesuch der Vorschrift von Art. 36 Abs. 1 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Der Gesuchsteller vermag keinen solchen Grund zu nennen. Seine Vorbringen, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden sei ein willkürliches Gefälligkeitsurteil gewesen (lit. a), es sei ihm für eine Falschaussage Geld angeboten worden (lit. b) und es sei schlussendlich nur darum gegangen, ihn als letztes Glied in der Kette als Sündenbock hinzustellen (lit. c), sind unzulässig. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Oberholzer wird nicht eingetreten.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6F_9/2014
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6F_9/2014, CH_BGer_006, 6F 9/2014
Entscheidungsdatum
07.05.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026