6F 8/2020 / 6F_8/2020

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6F_8/2020

Urteil vom 7. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichterin Koch, Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte A.A.________ und B.A.________, Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Gesuchsgegnerin,

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 4. Februar 2020 (6B_31/2020),

Erwägungen:

Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Februar 2020 auf eine Beschwerde der Gesuchsteller mangels hinreichender Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ein (Verfahren 6B_31/2020).

Die Gesuchsteller verlangen mit Eingabe von 19. Februar 2020 die Revision des bundesgerichtlichen Urteils.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt.

Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 - 123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (Urteil 6F_8/2019 vom 16. April 2019 E.2 mit Hinweis).

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften gemäss Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 121 ff. BGG. Die Gesuchsteller setzen sich mit dem zu revidierenden Nichteintretensentscheid vom 4. Februar 2020 nicht auseinander und zeigen nicht auf, dass oder inwieweit dieser Anlass für eine Revision gesetzt haben soll.

Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Angesichts der bekannten finanziellen Situation der Gesuchsteller und des geringen Aufwandes kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG), womit das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6F_8/2020
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6F_8/2020, CH_BGer_006, 6F 8/2020
Entscheidungsdatum
07.05.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026