6F 5/2012 / 6F_5/2012

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6F_5/2012

Urteil vom 27. April 2012 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Gesuchsteller,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
  2. A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Gesuchsgegnerinnen.

Gegenstand Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_815/2011 vom 30. Januar 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Dem Gesuchsteller wurden mit Verfügungen vom 14. Februar und 16. März 2012 eine Frist sowie die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 16. April 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsgegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie im Verfahren vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6F_5/2012
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6F_5/2012, CH_BGer_006, 6F 5/2012
Entscheidungsdatum
27.04.2012
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026