Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6F_35/2025
Urteil vom 14. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. September 2025 (6B_549/2025).
Erwägungen:
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 28. April 2017 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Februar 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Anrechnung der verbüssten Haft von 36 Tagen. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 26. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1024/2017). Mit Eingabe vom 1. und 2. Mai 2025 stellte A.________ ein sinngemässes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts vom 28. April 2017, auf welches dieses mit Beschluss vom 4. Juni 2025 nicht eintrat. Das Bundesgericht wies die von A.________ dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde am 11. September 2025 als offensichtlich unbegründet ab, soweit es auf sie eintrat (Urteil 6B_549/2025).
A.________ stellt mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch betreffend dessen Urteil vom 11. September 2025. Er beantragt, das besagte Urteil sei aufzuheben, die Sache sei zur materiellen Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass die Nichtprüfung der amtlich gelöschten VOSTRA-Eintragung "Haft Spanien" eine Verletzung von Art. 121 lit. c BGG, Art. 29 BV und Art. 6 EMRK darstelle, unter Aufhebung der Gerichtskosten aller Instanzen bzw. Auferlegung derselben dem Gemeinwesen und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung. Eventualiter beantragt A.________, sein Gesuch sei als "Wiedererwägungs- oder Wiedereinsetzungsantrag" entgegenzunehmen.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Das Gericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Es obliegt dem Gesuchsteller aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 6F_16/2025 vom 17. Juli 2025 E. 2; 6F_14/2022 vom 31. Oktober 2024 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (statt vieler: Urteile 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_19/2024 vom 26. November 2024 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann unter anderem verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (Art. 121 lit. c BGG). Als unbeurteilt gilt ein Antrag, wenn mit triftigen Gründen angenommen werden kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche Antrag sei nicht gestellt worden (vgl. BGE 114 Ia 332 E. 2a). Vorbringen oder Rügen stellen keine Anträge dar (Urteil 2F_16/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1).
Der Gesuchsteller bringt keinen zulässigen Revisionsgrund vor. Im angeblich revisionsbedürftigen Urteil vom 11. September 2025 bestätigte das Bundesgericht die obergerichtliche Beurteilung, wonach im Zusammenhang mit dem ursprünglich falschen Eintrag einer spanischen Verurteilung des Gesuchstellers im Strafregister keine neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorlägen, da die kantonalen Gerichte auf den falschen Registereintrag nicht abgestellt hätten (Urteil 6B_549/2025 vom 11. September 2025 E. 5). Die vom Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch erneut gegen diese Würdigung erhobene Sachkritik ist im vorliegenden Revisionsverfahren unzulässig und zur Begründung eines Revisionsgrunds daher von vornherein untauglich (vgl. oben E. 3). Dass es in der Sache um einen Revisionsgrund gestützt auf die Strafprozessordnung ging und dieser mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil ebenso zu den gesetzlichen Revisionsgründen zählt (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG), ändert hieran nichts. Soweit der Gesuchsteller daneben "das Unterlassen einer inhaltlichen Auseinandersetzung" mit der Löschung bzw. Korrektur des ursprünglich falschen Strafregistereintrags moniert und diese fehlende Auseinandersetzung als Nichtbehandlung eines Antrags im Sinne des Revisionsgrunds von Art. 121 lit. c BGG verstanden haben will, hilft ihm das ebenfalls nicht weiter. Nicht nur lässt er ausser Acht, dass mangels neuer Tatsachen eine weitergehende "inhaltliche Auseinandersetzung" mit dem falschen Strafregistereintrag nicht nötig war; vor allem übersieht er, dass die vermisste weitere Auseinandersetzung keinen unbeurteilten Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c BGG darstellt (vgl. wiederum oben E. 3). Andere Revisionsgründe gemäss Art. 121 ff. BGG macht der Gesuchsteller nicht geltend und lassen sich seinen Ausführungen nicht entnehmen. Insbesondere kommt den von ihm behaupteten Verletzungen von Verfahrensgarantien kein weitergehender, revisionsrechtlich relevanter Gehalt zu (vgl. auch Urteil 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen) und ergibt sich ein Revisionsgrund genauso wenig aus seinen abschliessenden theoretischen Vorbringen zum Institut der Revision. Das Revisionsgesuch entbehrt nach dem Gesagten einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Gesuchstellers ausdrücklich äussern müsste, ist auf sein Revisionsgesuch mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Für die von ihm eventualiter beantragte Wiedererwägung oder "Wiedereinsetzung" besteht neben der Revision alsdann kein Raum (vgl. auch oben E. 3), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des noch relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller