Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6F_27/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz.
Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. März 2025 (6B_14/2025); Nichteintreten,
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
A.________ stellte ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2025 (Verfahren 6B_14/2025).
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 27. August 2025 eine Frist bis zum 11. September 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die Verfügung konnte dem Gesuchsteller gemäss der postalischen Sendungsverfolgung zugestellt werden. Mit Schreiben vom 8. September 2025 führte der Gesuchsteller betreffend den Kostenvorschuss aus, er habe im vorangegangenen Beschwerdeverfahren bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt und verlange "Bis zur Offenlegung und Prüfung der Beweise" die Rückerstattung dieses Betrags oder die Verrechnung desselben mit dem geforderten Kostenvorschuss.
Weil der Kostenvorschuss nicht eingegangen war, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 29. September 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Oktober 2025 angesetzt, mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl auch diese Verfügung dem Gesuchsteller gemäss der postalischen Sendungsverfolung zugestellt werden konnte, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Stattdessen bekundete der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 erneut, den Kostenvorschuss nicht bezahlen zu wollen, da er ihn als unangemessen erachte; er erklärte sich bereit, einen reduzierten Betrag von Fr. 320.-- zu bezahlen. Daneben brachte der Gesuchsteller mit einem weiteren, uneindeutig auf den 10. oder 20. Oktober 2025 datierten und erst am 24. Oktober 2025 der Post übergebenen Schreiben vor, er sei wegen seiner gesundheitlichen Situation und dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht in der Lage und beantrage daher eine Reduktion auf Fr. 300.--.
Der Gesuchsteller macht in seinen innert der Frist bzw. Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses eingereichten Schreiben vom 8. September und 6. Oktober 2025 keine besonderen Gründe geltend, die es rechtfertigten, von der Kostenvorschusspflicht ganz oder teilweise abzusehen. Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in seinem erst am 24. Oktober 2025 und somit nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist versandten Schreiben vom 10. bzw. 20. Oktober 2025 ist alsdann verspätet und aus diesem Grund unbeachtlich.
Auf die übrigen Vorbringen des Gesuchstellers in seinen vorerwähnten Schreiben zum ergangenen Schuldspruch und zum Verfahren muss mangels Sachbezugs nicht eingegangen werden. Soweit er darin um Zustellung der "Beweismittel und Aktenkopien" ersucht, ist er im Übrigen auf sein Recht auf Einsichtnahme in die kantonalen Akten bei der Vorinstanz hinzuweisen.
Auf das Revisionsgesuch ist androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mangels Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller