Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6F_24/2025

Urteil vom 23. September 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, Rheinstrasse 20c, 4410 Liestal, Gesuchsteller,

gegen

  1. Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
  2. B.________, Gesuchsgegner,

Bundesstrafgericht, Berufungskammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona.

Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. April 2025 (6B_832/2024).

Sachverhalt:

A.

Die Bundesanwaltschaft warf A.________ vor, zusammen mit einem Mitbeschuldigten am 30. März 2022 einen Sprengstoffanschlag in Basel verübt zu haben (Sachverhalt "Bruderholz"). Ausserdem sind die beiden am 20. Juni 2022 nach Stuttgart (D) gereist, um Sprengstoff zu erwerben und damit die Sprengung eines Rohbaus in Basel durchzuführen (Sachverhalt "Stuttgart"). Das Bundesstrafgericht (Strafkammer und Berufungskammer) sprach A.________ am 27. November 2023 resp. am 4. April 2024 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, der qualifizierten Sachbeschädigung (Sachverhalt "Bruderholz") und des versuchten Herstellens, Verbringens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Sachverhalt "Stuttgart") schuldig. Das von A.________ angerufene Bundesgericht sprach ihn am 2. April 2025 mit Bezug auf den Sachverhalt "Bruderholz" frei. Bezüglich des Sachverhalts "Stuttgart" wies es die Beschwerde ab (Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025).

B.

A.________ stellt ein Revisionsgesuch mit ergänzender Eingabe an das Bundesgericht betreffend den Sachverhalt "Stuttgart" und beantragt einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Bundesstrafgericht. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Erwägungen:

1.1. Entscheide des Bundesgerichts unterliegen der Revision, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegt. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.1.1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann insbesondere verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. c und d BGG).

Auf einem Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG beruht eine Feststellung, wenn sie darauf zurückzuführen ist, dass das Bundesgericht eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig (nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen hat. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung unterliegt nicht der Revision (BGE 122 II 17 E. 3). Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3). Die Revision räumt der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen bzw. dessen Wiedererwägung zu verlangen (zum Ganzen: Urteil 6F_6/2023 vom 6. Juni 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.1.2. In Strafsachen kann die Revision ausserdem verlangt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 410 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO erfüllt sind (Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG).

Demnach kann, wer als verurteilte Person namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht, wobei sich die beiden Revisionsgründe überschneiden: Auch das neue Beweismittel bezieht sich regelmässig auf bisher nicht berücksichtigte Tatsachen (BGE 141 IV 93 E. 2.3; 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist. Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu unmöglich oder ausgeschlossen ist, genügt nicht (BGE 120 IV 246 E. 2b). Die Beseitigung rechtskräftiger Entscheide soll nur in engem Rahmen zulässig sein. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Beweisgrundlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2). Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils in Zweifel zu ziehen, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst, zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist, das heisst wenn das Gericht von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls denkbar ist, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; zum Ganzen Urteil 7B_1007/2024 vom 23. Juni 2025 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Der Gesuchsteller stellt ein Revisionsgesuch gestützt auf Art. 121 lit. c BGG, behauptet und begründet aber nicht, dass das Bundesgericht im Verfahren 6B_832/2024 einen oder mehrere seiner Anträge unbeurteilt gelassen hätte. Der angerufene Revisionsgrund ist offensichtlich nicht erfüllt bzw. nicht hinreichend dargetan

(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Darauf ist nicht einzugehen.

1.2.2. Der Gesuchsteller legt auch nicht dar, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte. Er macht im Gegenteil geltend, das Bundesgericht und die Vorinstanzen hätten wesentliche Unterlagen nicht berücksichtigen können, weil die Akten unvollständig und seiner Verteidigung nicht offengelegt worden seien. Auch ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG liegt damit nicht vor. Dies gilt ebenso für einen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO (unverträglicher Widerspruch mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft) sowie nach Art. 410 Abs. 2 StPO je i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG. Es ist unbestritten, dass ein endgültiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), worin dieser einen Verstoss gegen die EMRK oder die Protokolle dazu festgestellt hätte (Art. 410 Abs. 2 lit. a StPO), nicht vorliegt. Der Gesuchsteller spricht lediglich von einer bevorstehenden Beschwerde an den EGMR.

1.3. Hingegen ist aufgrund der Ausführungen im Revisionsgesuch sowie der ergänzenden Eingabe nachfolgend zu prüfen, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) gegeben ist (vgl. oben E. 1.1.2). Der Gesuchsteller macht geltend, das Ermittlungsverfahren der deutschen und schweizer Behörden basiere auf verdeckten Ermittlungen der Australian Federal Police (AFP). Deren Unterlagen seien weder vollständig in die hiesigen Verfahrensakten aufgenommen noch seiner damaligen Verteidigung offengelegt worden, sodass Zweifel an der Rechtmässigkeit ihrer Erhebung bestünden. Ausserdem liege ein relevanter Aktenverlust vor, was sein Recht auf ein faires Verfahren verletze. Dies betreffe insbesondere Übergabeprotokolle der verdeckten Ermittlungen der AFP an die deutschen Ermittler, die Einsatzdokumente und Einsatzziele des verdeckten Ermittlers der AFP und die Nachweise der Übermittlung von Unterlagen an die deutschen Behörden.

1.3.1. Der Gesuchsteller legt keine Beweismittel ins Recht, die geeignet wären mit Bezug auf den Sachverhalt "Stuttgart", d.h. den versuchten Erwerb von Sprengstoff von einem deutschen verdeckten Ermittler, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Soweit es sich bei den Beilagen zum vorliegenden Revisionsgesuch nicht um Auszüge von Gesetzesbestimmungen handelt, betreffen diese allesamt Unterlagen, insbesondere Chat-Protokolle, zur versuchten Beschaffung einer Waffe mit Schalldämpfer. Von diesem Vorwurf wurde der Gesuchsteller indes freigesprochen (vgl. Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025; Sachverhalt B). Darauf ist nicht einzugehen.

Bislang unberücksichtigte Akten, die ihn mit Bezug auf den hier streitigen Tatvorwurf im Sachverhalt "Stuttgart" entlasten würden, bringt der Gesuchsteller nicht bei. Seine Rüge betreffend Verwertbarkeit von Beweisen, wobei es sich ohnehin um eine Rechtsrüge handelt, ist zudem nicht neu. Aus dem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 4. April 2024, welches Grundlage für die hier beanstandete Verurteilung bildete, geht vielmehr hervor, dass die Verteidigung des Gesuchstellers schon in jenem Verfahren erst- und zweitinstanzlich geltend gemacht hatte, die Erkenntnisse der verdeckten Ermittler seien unrechtmässig erlangt worden und daher nicht verwertbar. Beide Vorinstanzen haben diese Rüge mit dem Hinweis verworfen, dass die deutschen Behörden den Einsatz gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen angeordnet und dem Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt zur Genehmigung unterbreitet hätten sowie dass dieses dem Antrag zugestimmt habe. Auch die Rechtmässigkeit der Ermittlungen der australischen Behörden war damals von der Verteidigung thematisiert worden. Vor Bundesgericht im Verfahren 6B_832/2024 vom 2. April 2025 hat sie diese Rüge nicht mehr erhoben. Darauf ist somit nicht mehr einzugehen. Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (oben E. 1.1.2). Im Übrigen kann mit der Revision auch keine Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts geltend gemacht werden (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 6F_17/2017 vom 29. März 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Rüge sowie die Hinweise des Gesuchstellers auf die seiner Auffassung nach einschlägigen, schweizerischen und ausländischen Gesetzesbestimmungen betreffend die Verwertbarkeit von Beweisen gehen damit von vornherein ins Leere. Ohnehin wäre mit Blick auf die Begründungspflicht (Art. 42 BGG) darzulegen, inwiefern konkret Recht verletzt worden sein soll. Diesen Anforderungen genügt das Revisionsgesuch auch unter Einbezug der ergänzenden Eingabe nicht. Dies gilt ebenso, soweit der Gesuchsteller vorbringt, öffentlich zugängliche Information würden belegen, dass die AFP wiederholt verdeckte Ermittlungen ohne ausreichende gerichtliche Kontrolle durchgeführt habe und durchführe. Dass und inwieweit dies auch in seinem Verfahren der Fall gewesen sein soll und diese Umstände neu wären, begründet er damit nicht. Mithin wäre auch diese Rüge verspätet und handelt es sich nicht um der Revision zugängliche (neue) Tatsachen (vgl. oben). Dies gilt ebenso für das Vorbringen, wonach es im vorliegenden Verfahren keine Hinweise auf eine schriftliche Genehmigung der Operation durch eine autorisierte AFP-Stelle, einen Einbezug des australischen Innenministeriums oder eine gerichtliche Kontrolle gebe.

1.3.2. Sodann begründet der Gesuchsteller nicht und ist nicht erkennbar, dass seine Verurteilung auf Erkenntnissen oder Aktenbestandteilen basieren würde, die von den Behörden in Verletzung seines rechtlichen Gehörs oder Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht offengelegt worden wären und die seine Verteidigung nicht gekannt hätte. Es genügt nicht, zu behaupten, es gebe zentrale Beweismittel, welche im ursprünglichen Verfahren nicht auffindbar und nicht verzeichnet gewesen seien und deren rechtmässige Beschaffung weder im Aktenverzeichnis von deutschen noch von schweizer Behörden dokumentiert sei. Soweit der Gesuchsteller einzelne, angeblich fehlende Aktenseiten genau bezeichnet (Chat-Protokolle der AFP an die deutschen Behörden, fehlende Seiten im Beilagenordner zur Rubrik 2.4 der deutschen Ermittler), ist die Rüge zudem unbegründet, da ihm eine Bezeichnung möglich, die Unterlagen somit dokumentiert waren. Darüber hinaus stellt die blosse Möglichkeit einer unzulässigen verdeckten Ermittlung ohne konkrete Hinweise darauf, welche der Gesuchsteller nicht vorbringt, keinen Revisionsgrund dar (oben E. 1.1.2). Wie bereits dargelegt, hätte diese Rüge - auch mit Bezug auf die australischen Behörden - schon im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können und müssen. Dies gilt ebenso für angebliche formelle Mängel und die Rüge, wonach die Aktenführung intransparent und ungenügend gewesen sei. Der Gesuchsteller zeigt auch nicht auf, inwiefern ihn eine angeblich bislang fehlende Version eines Chat-Protokolls oder andere nun aufgefundene Beweise massgeblich entlasten würden. Die bloss vage Möglichkeit hierzu genügt wie gesagt nicht (oben E. 1.1.1). Zu seiner neuerlichen ausführlichen Rüge, wonach ihn die verdeckten Ermittler übermässig zur Tat angestiftet hätten, haben sich die angerufenen Instanzen im ordentlichen Verfahren geäussert und die Rüge verworfen. Das Bundesgericht hat die Rechtsauffassung der Vorinstanzen in seinem Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025 geschützt (dort E. 2). Darauf ist ebenfalls nicht mehr einzugehen, zumal der Gesuchsteller auch insoweit keine neuen Tatsachen behauptet bzw. beibringt. Damit hat es sein Bewenden.

Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Gesuchsteller kostenpflichtig, da sein Gesuch infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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Entscheidungsdatum
23.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026