Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_999/2024

Urteil vom 6. Februar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Revision (falsche Anschuldigung etc.); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. Dezember 2024 (SR240013-O/U/ad).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Januar 2024 zweitinstanzlich wegen falscher Anschuldigung, Freiheitsberaubung und Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unter Anrechnung der Haft von 2 Tagen). Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Auf das erhobene Revisionsbegehren trat das Bundesgericht mit Urteil 6F_19/2024 vom 26. November 2024 nicht ein. Am 14. bzw. 15. November 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des obergerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2024. Das Obergericht des Kantons Zürich trat darauf mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Soweit der Beschwerdeführer erneut um Beigabe eines Rechtsvertreters im Sinne von Art. 41 BGG ersucht, ist auf die ihn betreffenden Urteile 6F_19/2024 vom 26. November 2024 sowie insbesondere 7B_951/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3 zu verweisen, worin begründet wird, dass und weshalb die Voraussetzungen für die Bejahung einer Prozessunfähigkeit zu verneinen sind. Dass diese Beurteilung nicht mehr zutreffen sollte, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, das Urteilsdatum des angeblich zu revidierenden obergerichtlichen Urteils sei im Rubrum des angefochtenen Beschlusses vom 6. Dezember 2024 falsch angegeben worden, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen bzw. um einen blossen Verschrieb, woraus er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist.

5.2. Die Vorinstanz erwägt kurz zusammengefasst, Befangenheit könne grundsätzlich eine Revision begründen. Der Beschwerdeführer mache keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a-e StPO geltend. Er rüge vielmehr materielle bzw. prozessuale Rechtsfehler bei der Prüfung der Beweismittel im Sinne der Auffangklausel nach Art. 56 lit. f StPO. Abgesehen davon, dass sich bereits das Bundesgericht mit den Befangenheitsvorwürfen befasst habe, lasse sich im Umstand, dass die Richter der I. Strafkammer des Obergerichts die Einvernahmen vom 30. November 2022 und vom 1. Dezember 2022 für verwertbar gehalten hätten, keine Befangenheit erkennen, zumal es gerade Aufgabe der Richter sei, Beweismittel auf ihre Verwertbarkeit hin zu prüfen. Die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen an sich sei im Verfahren sowohl vor Obergericht als auch vor Bundesgericht geprüft worden. Es handle sich dabei nicht um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen würden, sei irrelevant. Im Übrigen führe der Beschwerdeführer nicht aus, inwiefern die Richter der I. Strafkammer des Obergerichts "unrechtmässig zu seinem Nachteil in ein Beschwerdeverfahren, das bei der III. Strafkammer hängig sei, eingegriffen hätten" und "dadurch kraft ihres Amtes Gewalt angewendet hätten, wo keine Gewalt hätte stattfinden dürfen". Ob bei der III. Strafkammer überhaupt ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2023 hängig sei, sei fraglich. Aber selbst wenn ein solches Verfahren hängig wäre, hätten die Richter der I. Strafkammer des Obergerichts dadurch, dass sie die Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 30. November 2022 und 1. Dezember 2022 geprüft hätten, ihr Amt nicht missbraucht und schon gar kein Verbrechen ausgeübt. Entsprechend sei auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO ersichtlich.

5.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines Revisionsgrundes unzulässig verneint haben könnte und auf das Revisionsgesuch folglich zu Unrecht nicht eingetreten sein soll. Ebenso wenig legt er substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege verkannt und das diesbezügliche Gesuch in der Folge in Verletzung von Bundesrecht abgewiesen haben soll. Der Beschwerdeführer ruft in seiner Beschwerde pauschal namentlich das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben an. Aus seiner Kritik ergibt sich indessen nicht, inwiefern und weshalb das angeblich revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden sollte und der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss - unter Einschluss der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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Deutsch
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6B_999/2024
Gericht
Bger
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6B_999/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
06.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026