Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_965/2024
Urteil vom 3. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte Gemeinde X._________, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen, Beschwerdeführerin,
gegen
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michel De Palma, Beschwerdegegner.
Gegenstand Verstoss gegen das Verkehrsreglement; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Oktober 2024 (A3 23 30).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Gemeinde X.________ büsste A.________ am 28. Juli 2023 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des kommunalen Verkehrsreglements vom 5. Dezember 1990 mit Fr. 4'000.--, weil der Genannte am 4. Mai 2023 mit einem Motorfahrzeug innerorts von X.________ ohne Bewilligung der Gemeinde unterwegs gewesen sei. Die Einsprache von A.________ wies die Gemeinde X.________ am 26. Oktober 2023 ab und bestätigte die Busse von Fr. 4'000.--. Die dagegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht Wallis, öffentlichrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 24. Oktober 2024 gut. Es hob die Bussenverfügung vom 28. Juli 2023 auf und wies die Angelegenheit zur Beurteilung an das Polizeigericht von X.________ zurück. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt es kurz zusammengefasst aus, die Urversammlung der Gemeinde X.________ sei zwar befugt, auf ihrem Gemeindegebiet funktionelle Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines Fahrverbots für Motorfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder anzuordnen. Die Einschränkungen seien entsprechend zu signalisieren. Für den Erlass einer kommunalen Übertretungsbestimmung zur Sanktionierung einer Verkehrsregelung, die denselben Zweck wie das Bundesrecht verfolge, bestehe hingegen aufgrund der umfassenden Zuständigkeit des Bundes kein Raum. Ein Verstoss gegen das im Gebiet Y.________ signalisierte Fahrverbot sei gestützt auf das Strassenverkehrsgesetz und demnach in Anwendung einer bundesrechtlichen Übertretungsbestimmung zu sanktionieren. In seiner Rechtsmittelbelehrung hält das Kantonsgericht Wallis unter Hinweis auf das im BGG enthaltene Rechtsmittelsystem fest, das Urteil könne mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Die Gemeinde X.________ erhebt am 27. November 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, evt. subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben, der Entscheid des Gemeinderats vom 26. Oktober 2023 sei zu bestätigen und A.________ zur Bezahlung einer Busse in Höhe von Fr. 4'000.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Wallis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen (BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen; 145 I 239 E. 2).
Dem kantonal letztinstanzlichen Urteil vom 24. Oktober 2024 liegt eine Bussenverfügung zugrunde, die auf Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 des Verkehrsreglements der Gemeinde X.________ vom 5. Dezember 1990 (VR) beruht. Bei Art. 53 Abs. 1 VR handelt es sich um eine kommunale Strafbestimmung bzw. um kommunales Übertretungsstrafrecht, auf dessen Grundlage eine strafrechtliche Busse ausgesprochen wird. Damit geht es vorliegend um eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG, wogegen vor Bundesgericht ausschliesslich die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung steht, nicht jedoch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Urteile 6B_591/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2; 6B_707/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 2; 6B_942/2013 vom 27. März 2014 E. 1.1; 6B_15/2012 vom 13. April 2012 E. 1.1; 6B_721/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.1.2). Die erhobene Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 24. Oktober 2024 ist daher als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. Damit kann sich die Gemeinde X.________ als beschwerdeführende Partei im Verfahren vor Bundesgericht nicht auf ihre verfassungsmässig garantierte Autonomie bzw. deren Verletzung berufen, um ihre Beschwerdelegitimation zu begründen, wie sie es in einem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren tun könnte (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG; Urteile 6B_162/2021 vom 10. Februar 2021 E. 3; 6B_693/2019 vom 28. Juni 2019 E. 3.2; 6B_721/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.2.4).
Das Beschwerderecht der Beschwerde in Strafsachen ist in Art. 81 BGG geregelt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die Gemeinde X.________ hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Fraglich ist, ob sie, handelnd durch den zur Bussenausfällung zuständigen Gemeinderat (Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 des kommunalen Verkehrsreglements vom 5. Dezember 1990 und Art. 34h des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [VVRG; SGS 172.6]) zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen - wie die Staatsanwaltschaft - berechtigt ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; vgl. Urteil 6B_950/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.2). Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO) und als öffentliche kantonale Anklägerin zur Vertretung der Anklage vor Bundesgericht zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Im Kanton Wallis wurde für den gesamten Kanton eine in der Rechtsanwendung unabhängige Staatsanwaltschaft geschaffen (vgl. Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtspflege [RPflG; SGS 173.1]), der die Funktion als öffentliche kantonale Anklägerin ausdrücklich vorbehalten wurde (vgl. Art. 6 ff. des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 312.0]). Entsprechend hat das Bundesgericht für den Kanton Wallis wiederholt entschieden, die für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden (vgl. Art. 17 StPO, Art. 381 Abs. 3 StPO) könnten Rechtsmittel zwar vor den kantonalen Instanzen einlegen, seien allerdings nicht dazu berechtigt, das Bundesgericht mit der Beschwerde in Strafsachen anzurufen; diese Befugnis stünde alleine der unabhängigen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis zu (statt vieler vgl. Urteile 6B_1263/2022 vom 30. Juni 2023 E. 1.2.2 und E. 1.3; 6B_162/2021 vom 10. Februar 2021 E. 4; 6B_447/2017 vom 30. August 2017 E. 2.2.2). Damit gilt auch für den vorliegenden Fall, dass die Gemeinde X.________ nicht zur Beschwerdeerhebung nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG berechtigt ist. Da ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG auch anderweitig weder dargetan noch ersichtlich ist, ist die Legitimation der Gemeinde X.________ zur Einlegung einer Beschwerde in Strafsachen zu verneinen, zumal vorliegend auch eine Anrufung von Art. 81 Abs. 2 und Abs. 3 BGG (weil sie klarerweise auch nicht unter diese Bestimmungen fällt) ausgeschlossen ist.
Soweit die Gemeinde X.________ ihre Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einreichen will, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG besteht von vornherein kein Raum, weil mit der im Grundsatz zur Verfügung stehenden Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG).
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill