6B 909/2023 / 6B_909/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_909/2023

Verfügung vom 17. Januar 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
  2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Revisionsgesuch (ungetreue Geschäftsbesorgung), Noveneigenschaft; rechtliches Gehör; Rückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juni 2023 (SK 22 581).

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin die von ihr mit Eingabe vom 5. Juli 2023 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2023 erhobene Beschwerde zurück. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).

Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

Das Verfahren 6B_909/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_909/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_909/2023, CH_BGer_006, 6B 909/2023
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026