6B 893/2013 / 6B_893/2013

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_893/2013

Urteil vom 9. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrfacher Betrug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 9. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Das Kantonsgericht von Graubünden trat am 9. September 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer das Rechtsmittel nicht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erklärt hatte. Mit der Frage der unterbliebenen Berufungserklärung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht nicht, weshalb diese keine Begründung enthält, wie sie von Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt wird. Zur materiellen Seite des Falles kann sich das Bundesgericht nicht äussern, weil diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_893/2013
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_893/2013, CH_BGer_006, 6B 893/2013
Entscheidungsdatum
09.10.2013
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026