Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_89/2024

Urteil vom 1. Oktober 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Arnold.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Strafzumessung; Beschleunigungsgebot,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. Dezember 2023 (OG.2021.00016).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus wirft A.________ u.a. vor, am 6. Juni 2018, an seinem damaligen Wohnort in U., am Weg V., eine Cannabis-Indoor-Anlage betrieben zu haben, welche sich über mehrere Etagen und Räume der Liegenschaft erstreckt habe. Die Anlage habe 686 Frischpflanzen Marihuana in unterschiedlichen Wachstumsstadien mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 % umfasst, die A.________ zu nicht genauer bekannten Zeitpunkten in den Monaten zuvor angepflanzt habe. Zudem sei A.________ im Besitz von insgesamt 2'926 Gramm (netto) getrocknetem Marihuana mit einem THC-Gehalt von mehr als 1 % gewesen. A.________ habe in verschiedenen Räumen der erwähnten Liegenschaft das THC-haltige Marihuana angebaut und das getrocknete Marihuana gelagert. Von den 686 Frischpflanzen wäre insgesamt ein Ertrag von 13.72 kg Marihuana zu erwarten gewesen, womit A.________ einen Erlös von ca. Fr. 110'000.-- hätte erzielen können.

B.

Mit Urteil vom 20. Januar 2021 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus A.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a (unbefugter Anbau), lit. b (unbefugte Lagerung) und lit. d (unbefugter Besitz/Aufbewahrung) schuldig. Hinsichtlich der ebenfalls angeklagten Tatbestandsvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (unbefugte Veräusserung) und lit. g (Anstalten treffen zu Widerhandlungen gegen das BetmG) sprach die Strafkammer A.________ hingegen frei. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Auf den Widerruf der vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 12. Dezember 2016 ausgefällten und bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verzichtete es und verlängerte stattdessen die angeordnete Probezeit von zwei Jahren um ein weiteres Jahr. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.

C.

Am 11. Juni 2021 fand die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Glarus statt. Mit Urteil vom 15. Dezember 2023 stellte das Obergericht die teilweise Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2021 fest. Darüber hinaus sprach es A.________ schuldig wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a (unbefugter Anbau), lit. b (unbefugte Lagerung) und lit. d (unbefugter Besitz/Aufbewahrung) und bestätigte den Freispruch der angeklagten Tatbestandsvarianten gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c (unbefugte Veräusserung) und lit. g (Anstalten treffen zu Widerhandlungen gegen das BetmG). Es verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Das Obergericht verzichtete auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der vom Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 12. Dezember 2016 ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, verlängerte jedoch deren Probezeit um ein Jahr.

D.

A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus sei aufzuheben und er sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d BetmG. Er sei zu einer bedingt vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie einer Busse in Höhe von Fr. 3'000.-- zu verurteilen. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil vom 12. Dezember 2016 vom Bezirksgericht Horgen ausgefällten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei zu verzichten. Im Übrigen sei die teilweise Rechtskraft des Urteils festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

E.

Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das Obergericht vernehmen und beantragt, Ziff. 5 (Widerruf) und 6 (Verlängerung der Probezeit) des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Weiter ersucht das Obergericht um eine reformatorische Entscheidung.

Erwägungen:

Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen bei, womit sich der diesbezügliche vom Beschwerdeführer gestellte Antrag als gegenstandslos erweist.

2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven, das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen mehr vorgetragen werden durften, sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen).

2.2. Die vom Beschwerdeführer als Beilagen 5, 6, 7 und 14 eingereichten Beweismittel sind alle nach dem 15. Dezember 2023 entstanden und damit als echte Noven im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Die Beilagen 9 bis 13 befinden sich soweit ersichtlich nicht bei den kantonalen Akten. Demnach handelt es sich dabei um unechte Noven. Soweit der Beschwerdeführer damit Tatsachen beweisen will, legt er nicht dar, warum er diese Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Diese neu eingereichten Beweismittel haben daher vor Bundesgericht unberücksichtigt zu bleiben. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, unechte Noven zuzulassen, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 6B_227/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorab erwähnt, sein Beweisantrag sei mehrfach abgewiesen worden, wonach das Cannabis auf dessen Qualität zu untersuchen sei. In diesem Zusammenhang erhebt er jedoch keine ausdrückliche Rüge und zeigt nicht auf, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt. Auf die entsprechenden Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

Der Beschwerdeführer führt alsdann aus, er habe den Schuldspruch der Erstinstanz, wonach er gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d BetmG eventualvorsätzlich verstossen habe, akzeptiert, obwohl er lediglich fahrlässig gehandelt habe. Da er jedoch mit dem Vorfall habe abschliessen wollen, habe er weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Dass ihm die Vorinstanz nun eine direktvorsätzliche Tatbegehung unterstelle, könne er nicht akzeptieren. Sie begründe dies mit äusserst dünnen und jeweils einseitig zu seinen Lasten ausgelegten Indizien. Sie habe somit den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen. Die Beurteilung des Sachverhalts sei insbesondere aufgrund der mangelhaften Gewichtung und der Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen offensichtlich unrichtig und fusse auf einer Rechtsverletzung. Ihm sei lediglich ein eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei unter anderem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei den ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d mit direktem Vorsatz oder bloss eventualvorsätzlich gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 5). Darüber, dass der Beschwerdeführer den bei ihm vorgefundenen Hanf anbauen, lagern und aufbewahren habe wollen, bestehe kein Zweifel. Es sei jedoch umstritten, ob er effektiv Hanf mit einem THC-Gehalt von 1 % und mehr habe produzieren wollen (direkter Vorsatz) oder ob er bei seiner Pflanzenaufzucht einen zu hohen THC-Gehalt lediglich in Kauf genommen habe (Eventualvorsatz).

Nach ihrer Beweiswürdigung (dazu sogleich E. 3.4.3) fasst die Vorinstanz zusammen, der Beschwerdeführer habe einer Drittperson bestätigt, dass er Drogenhanf habe. Ausserdem habe er bewusst versucht, aus CBD-Hanf Drogenhanf herzustellen. Daraus lasse sich schliessen, dass er nicht nur in Kauf genommen habe, dass es sich bei dem bei ihm vorgefundenen Hanf um Drogenhanf gehandelt habe, sondern die Aufzucht von Drogenhanf sein eigentliches Handlungsziel gewesen sei. Er habe entsprechend mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 17).

3.3.

3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

3.3.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Eine solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf die Abgrenzung von Eventualvorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung des subjektiven Tatbestands durch die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Er beschränkt sich grösstenteils darauf, ihre Sachverhaltsfeststellung zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, er habe beabsichtigt, CBD-Hanf zu produzieren, argumentiert, er habe stets ausgeführt, dass er sich den hohen THC-Gehalt nur mit der Stresserzeugung und den LED-Lampen, die damals ganz neu auf dem Markt gewesen seien, erklären könne oder wenn er ausführt, er habe vor beiden kantonalen Instanzen schlüssig erklärt, weshalb er die Pflanzen (noch) nicht getestet habe und er somit vom THC-Gehalt überrascht gewesen sei.

3.4.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen knapp genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Seine Kritik fusst grösstenteils auf dem Vorwurf, die Vorinstanz würdige den Threema-Chat willkürlich. Der Chat beinhalte eine Anfrage an ihn. Die Vorinstanz folgere aus vier Worten, dass nur der Schluss zugelassen werden könne, dass es sich um Hanf mit einem THC-Gehalt von über 1 % gehandelt haben müsse. Der Begriff "richtige Stecker" müsse sich keinesfalls auf THC-Hanf beziehen. Diese Interpretation sei offensichtlich von Voreingenommenheit beeinflusst. "Richtig" könne genauso Pflanzen betreffen, die qualitativ gut seien, Ertrag abwerfen würden oder nicht Versuchsprodukte seien. Im Kontext seiner Forschungsarbeit mache diese Interpretation genauso viel Sinn, wie jene der Vorinstanz. Auch mit dem Begriff "swiss cheese" müsse nicht eine THC-Sorte gemeint sein. Die Interpretation der Vorinstanz sei geradezu abenteuerlich, da "swiss cheese" nachweislich eine CBD-Sorte sei.

3.4.3. Die Vorinstanz befasst sich ausführlich mit der Tatfrage, was der Beschwerdeführer wusste bzw. in Kauf nahm und würdigt die vorliegenden Beweise stringent. Sie erwägt zusammengefasst, es sei umstritten, ob der Beschwerdeführer lediglich forschend tätig gewesen sei oder den Anbau der Pflanzen zur Gewinnung von Drogenhanf vorgenommen habe. Dafür sei auf die zeitliche Einordnung der Tathandlung einzugehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).

Der Beschwerdeführer sei am 12. Dezember 2016 vom Bezirksgericht Horgen u.a. des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen worden. Gegenstand dieses Verfahrens seien Hanf-Indoor-Anlagen gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 10). Aus der Energiedatenauswertung lasse sich schliessen, dass der Beschwerdeführer kurz nach seiner Haftentlassung (27. Januar 2016) aufgrund des soeben erwähnten Verfahrens wieder eine Indoor-Anlage angeschafft und spätestens Mitte 2016 in Betrieb genommen habe. Der Beschwerdeführer habe am 27. Mai 2016 die B.________ GmbH mitgegründet, welche die "Zucht, Forschung, Anzucht, den Anbau, die Weiterverarbeitung und den Handel von seltenen Pflanzen" bezweckt habe. Seine Anteile an der B.________ GmbH habe er per 25. Oktober 2017 an die C.________ AG verkauft, welche sich mit der Produktion von CBD befasst habe. Gemäss seinen eigenen Angaben habe die B.________ GmbH CBD-Cannabis gezüchtet und verkauft. Für diese habe er Forschung betrieben und CBD-Cannabis gezüchtet. In der B.________ GmbH habe er seine Hanfpflanzen noch getestet, wobei diese hierzu ins Labor gesendet worden seien. Der Verkauf der B.________ GmbH sei erfolgt, weil es seinen Geschäftspartnern zu viel geworden sei und er alleine für die riesige Anlage nicht genug Zeit gehabt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 11 f.). Weiter erwägt die Vorinstanz, zwischen dem Beschwerdeführer und einer weiteren Person habe ein Threema-Chatverlauf vom 30. März 2018 - also nach seinem Verkauf der B.________ GmbH - mit folgendem Inhalt ermittelt werden können: Eingang: "[...] chiemt ich bi dir 60 stecker über? richtigi natürli;) ", [...], Ausgang: "[...] ja ich schniid so im verlauf nechscht oder übernechscht Wuche [...] warsch hetti swiss cheese dänn". Gemäss Angaben des Beschwerdeführers handle es sich bei "swiss cheese" um eine Pflanzensorte, welche sie so bezeichnet hätten. Dabei handle es sich um CBD-Stecklinge (vgl. angefochtenes Urteil S. 12). Ferner erwägt die Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass der THC-Gehalt bis zum Verkauf der B.________ GmbH per 25. Oktober 2017 noch im erlaubten Rahmen gelegen habe, da der Beschwerdeführer seine Pflanzen und Blüten der B.________ GmbH verkauft und diese den THC-Gehalt noch überprüft habe. Zu klären bleibe, ob der Beschwerdeführer nach dem Verkauf der B.________ GmbH weiterhin im CBD-Bereich forschend tätig gewesen sei oder ob es ihm um die Aufzucht von Drogenhanf gegangen sei. Der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer habe sich intensiv mit dem Thema des Hanfanbaus beschäftigt. Ihm müsse deshalb bewusst gewesen sein, dass sich der THC-Gehalt durch Stresserzeugung bzw. UVA-Bestrahlung erhöhen könne. Zur Zeit des Threema-Chatverlaufs (30. März 2018) sei er nicht mehr für die B.________ GmbH tätig gewesen, weshalb es sich bei dem Gesprächspartner um einen privaten "Kunden" habe handeln müssen. Es sei nicht massgebend, was allgemein unter "swiss cheese" verstanden werde, sondern was in der umschriebenen Konversation damit gemeint gewesen sei. Die Bezeichnung "richtige Stecker" lasse nur den Schluss zu, dass eine Hanfsorte mit einem THC-Gehalt über 1 % gemeint gewesen sei. Damit stimme auch eine Google-Anfrage überein, wonach die Sorte "swiss cheese" auch als THC-Sorte existiere. Die Aussagen des Beschwerdeführers, es handle sich um CBD-Stecklinge, erscheine damit als unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei spätestens zum Zeitpunkt des Threema-Chats am 30. März 2018 bewusst gewesen, dass er über eine Drogenhanfsorte verfügt habe. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bewusst versucht habe, durch die vorstehend erwähnten Methoden aus den (ursprünglich) legalen CBD-Pflanzen Drogenhanf herzustellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 f.). Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfällt. Dass er die Beweise anders gewürdigt haben möchte, vermag keine Willkür darzulegen. Seine Rüge ist unbegründet. Damit ist auch der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt.

3.4.4. An der Sache vorbei geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach im Polizeibericht beim Verwenden des Begriffs "Betäubungsmittel" nicht unterschieden worden sei, ob THC-Hanf oder CBD-Hanf gemeint sei. Er zeigt nicht auf, inwiefern dies von Relevanz sein sollte. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, in der genannten Threema-Chatnachricht beziehe sich der vermeintliche "Kunde" auf eine Dokumentation, bei der es um CBD-Pflanzen gegangen sei. Es erschliesst sich nicht, weshalb dieser Umstand die vorinstanzlichen Erwägungen als willkürlich erscheinen liesse.

Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe sich nie dazu äussern können, was mit "richtigi natürli" gemeint gewesen sei. Die Vorinstanz gehe voreingenommen davon aus, dass damit nur THC-Hanf gemeint sein könne. Selbst der Beschwerde ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer genau diese Passage vorgehalten wurde und er dazu Stellung nehmen konnte (vgl. kantonale Akten act. 38, S. 11). Dass die Vorinstanz davon ausgeht, im genannten Kontext sei mit dem Begriff "richtigi" Stecker Drogenhanf gemeint, ist jedenfalls nicht willkürlich.

3.4.5. Auch in rechtlicher Hinsicht ist die Erkenntnis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe mit direktem Vorsatz gehandelt, in Anbetracht des vorinstanzlich verbindlich festgehaltenen Sachverhalts nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet mit ihren Hinweisen auf die Beweiswürdigung überzeugend, weshalb sie nicht lediglich von Eventualvorsatz ausgeht (vgl. vorne E. 3.2). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Strafzumessung und rügt die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV. Es sei unerklärlich, weshalb es nach der Berufungsverhandlung am 11. Juni 2021 insgesamt 30 Monate gedauert habe, bis die Vorinstanz ihr Urteil am 15. Dezember 2023 gefällt habe. Während dieser Zeit hätten keine Untersuchungshandlungen stattgefunden, es habe keine Eingaben von Parteien gegeben und es habe auch kein besonders komplexer Sachverhalt abgeklärt werden müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt weitestgehend von der ersten Instanz übernommen. Das eingeschränkte Unmittelbarkeitsprinzip sei verletzt, da zwischen der Berufungsverhandlung und der Urteilsberatung 30 Monate verstrichen seien. In dieser Zeit seien gerade mal zwei Aktenstücke abgelegt worden (Honorarnote und Mitteilung Wohnsitzänderung). Eine Reduktion des Strafmasses um zwei Monate trage dieser Rechtsverletzung nicht genügend Rechnung.

Ebenfalls sei Art. 42 Abs. 1 StGB verletzt, da die Vorinstanz fälschlicherweise annehme, dass bei ihm keine besonders günstigen Umstände vorlägen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden seine Entwicklung nicht angemessen berücksichtigen. So sei besonders stossend, dass die zweieinhalb Jahre bzw. 30 Monate, welche seit der Berufungsverhandlung und dem Entscheid vergangen seien, nicht dazu geführt hätten, dass wenigstens die in dieser Zeit verfestigte Entwicklung seines "neuen Lebens" berücksichtigt worden sei. Er sei bis heute nicht wieder straffällig geworden und er gehe einer regelmässigen Tätigkeit nach, welche mit Nulltoleranz bei Drogenkonsum und einer äusserst grossen Verantwortung für Karriere und Leben von anderen Menschen verbunden sei. Er habe sein Leben komplett umgestellt. Es obliege dem Gericht nach Art. 6 StPO, Abklärungen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen zu machen. Bei ihm liege eine besonders günstige Prognose vor. Damit sei seine Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB bedingt auszusprechen. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, auch die Art. 47 ff. StGB seien verletzt, da die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung das Verschulden nicht angemessen bemessen habe. So sei seine kriminelle Energie höchstens minimal einzustufen und er habe lediglich eventualvorsätzlich gehandelt, was in der Strafzumessung berücksichtigt werden müsse. Das Verschulden liege tief, das Rechtsgut der Volksgesundheit sei nicht gefährdet worden, da lediglich Hanf angebaut worden sei. Er hätte den Hanf vernichtet, wenn er erkannt hätte, dass der THC-Gehalt zu hoch gewesen sei. Dies sei lediglich anlässlich seiner Erforschung einer CBD-Sorte geschehen und er habe keine Anstalten getroffen für einen späteren Verkauf von Drogenhanf. Zudem habe die Vorinstanz ungenügend berücksichtigt, wie sich die Strafe auf sein Leben auswirke. Ebenfalls habe er Reue gezeigt und das Strafbedürfnis habe sich während der langen Verfahrensdauer erheblich vermindert.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, für die Bestimmung der objektiven Tatschwere sei zunächst dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt der einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Abs. 1 lit. a - f BetmG Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer habe eine erhebliche Menge an Cannabis mit teilweise einem sehr hohen THC-Gehalt angebaut und gelagert. Allerdings weise Cannabis im Gegensatz zu anderen Betäubungsmitteln einen geringeren Gefährlichkeitsgrad auf. Dem Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen werden können, dass er effektiv Betäubungsmittel weitergegeben oder dies vorbereitet habe. Der Anbau von Cannabis stelle die schwerste Tathandlung dar. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer während eines Zeitraums von rund zwei Monaten Cannabis angebaut habe. Die Tatschwere liege noch im unteren bis mittleren Bereich des verfügbaren Strafrahmens. In subjektiver Hinsicht sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Schulden begleichen zu wollen. Es sei vorliegend somit von diesem Motiv auszugehen. Damit würden seine Beweggründe nicht erschwerend ins Gewicht fallen. Er habe für den Betrieb und Anbau viel Zeit investieren und diverse Ausgaben für die Anschaffung tätigen müssen. Andererseits sei aber nicht bekannt, dass er aktiv auf die Suche nach Abnehmern gegangen wäre. Das vorliegende Handeln mit direktem Vorsatz sei neutral zu gewichten, womit insgesamt die kriminelle Energie als mittelmässig einzustufen sei. Die subjektiven Elemente würden die objektive Tatschwere weder zu vermindern noch zu erhöhen vermögen. Verschuldenerhöhungs- oder -verminderungsgründe lägen keine vor. Es komme vorliegend unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Vorliegend sei eine Einsatzstrafe von elf Monaten angemessen. Straferhöhend sei die Vorstrafe zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei noch während laufender Probezeit wieder straffällig geworden. Er zeige sich somit als besonders unbelehrbar und uneinsichtig. Die Einsatzstrafe sei um drei Monate auf insgesamt 14 Monate zu erhöhen. Aufgrund der langen Dauer des Verfahrens sei die Strafe wiederum um zwei Monate zu reduzieren. Es seien keine Hinweise auf eine aussergewöhnliche Strafempfindlichkeit ersichtlich. Die Freiheitsstrafe sei auf 12 Monate festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 19 ff.).

4.3.

4.3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Es berücksichtigt zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1).

4.3.2. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).

4.3.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; Urteil 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

4.3.4. Gemäss dem in Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO verankerten Konzentrationsgrundsatz ist die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen, sobald allfällige Vorfragen behandelt sind. Das gerichtliche Hauptverfahren soll demnach als Einheit und konzentriert bis zum Urteil durchgezogen werden. Die (geheime) Urteilsberatung soll nach Möglichkeit unmittelbar nach Abschluss der Parteiverhandlungen stattfinden und das Urteil sogleich gefällt werden (Art. 348 Abs. 1 und Art. 351 Abs. 1 StPO; Urteile 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.1; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1165/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.3). Die Rechtsprechung anerkennt, dass das Ziel des in der StPO verankerten beschränkten Unmittelbarkeitsprinzips (vgl. Art. 343 Abs. 3 und Art. 341 Abs. 3 StPO; siehe dazu etwa: BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; 140 IV 196 E. 4.4.1) gefährdet sein kann, wenn zwischen der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung zu viel Zeit verstreicht (Urteile 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.1; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_979/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 5.2). Gleiches gilt für das Berufungsverfahren.

4.4.

4.4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe das Verschulden nicht angemessen qualifiziert, dringt er mit seiner Rüge nicht durch. Einerseits weicht er mit seinem Einwand, wonach er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe, vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt ab. Darauf ist nicht einzugehen. Andererseits gelingt es ihm nicht, mit diesen Vorbringen eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. So berücksichtigt die Vorinstanz u.a. den Umstand, dass Cannabis im Gegensatz zu anderen Betäubungsmitteln einen geringeren Gefährlichkeitsgrad aufweist (vgl. vorne E. 4.2).

4.4.2. Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2021 nicht sogleich ein Urteil fällte. Dieses erging erst am 15. Dezember 2023 und damit rund zweieinhalb Jahre später. Gründe für diese Verzögerung sind weder ersichtlich, noch werden solche von der Vorinstanz ausgeführt. Es handelt sich insbesondere keineswegs um ein sehr komplexes oder umfassendes Verfahren, welches übermässig Zeit in Anspruch genommen hätte. Zwar reduziert die Vorinstanz die Freiheitsstrafe um zwei Monate und anerkennt damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Jedoch ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen wenn er geltend macht, die Vorinstanz habe bei ihrer Strafzumessung seine aktuellen Verhältnisse nicht miteinbezogen. Entscheidend für die Beurteilung der Täterkomponenten sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungsurteils, soweit nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_789/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.5). Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass sich seine persönlichen Verhältnisse seit der Berufungsverhandlung in entscheidender Weise verändert hätten. So habe er mittlerweile seine Ausbildung zum AFF-Sprunglehrer abgeschlossen, was bedeute, dass er heute voll ausgebildeter Fallschirmausbildner sei und insbesondere auch die Fallschirmaufklärer der Schweizer Armee ausbilde. Diese Ausbildung habe ihm eine Vollzeit-Arbeitstätigkeit als Fallschirminstruktor und Kursleiter ermöglicht. Er gehe heute einer regelmässigen Tätigkeit nach, welche mit Nulltoleranz bei Drogenkonsum und einer äusserst grossen Verantwortung für Karriere und Leben von anderen Menschen verbunden sei.

Dem Beschwerdeführer wäre es zwar offen gestanden, diese Noven spontan ins Berufungsverfahren einzubringen (vgl. Urteil 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.5). Nachdem jedoch über zweieinhalb Jahre seit der letzten Befragung des Beschwerdeführers vergangen waren, durfte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht ohne weitere Abklärungen von unveränderten persönlichen Verhältnissen ausgehen. Es wäre ihre Pflicht gewesen, Letztere von Amtes wegen zu erheben bzw. zu aktualisieren (vgl. auch BGE 143 IV 288 E. 1.4.2 und 1.4.4). Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung an der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, dass er eine Ausbildung zum Fallschirminstruktor absolviere und er Prüfungen im Oktober 2021 und im Frühling 2022 habe und er dann ein höheres Einkommen generieren werde (vgl. kantonale Akten act. 38 S. 4 f.). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2021 auch noch am 15. Dezember 2023 davon ausgeht, dass dieser weiterhin zu einem grossen Teil als Freelancer arbeite, sein Einkommen deshalb wesentlich davon abhänge, wie viele Aufträge er vom D.________ erhalte und somit seine berufliche Tätigkeit nur als schwaches Indiz bezeichnet, dass er nicht mehr straffällig werde, lässt sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f.). Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet; die Strafzumessung der Vorinstanz verletzt mithin Bundesrecht. Ebenfalls lässt sich eine Verletzung von Bundesrecht erkennen, indem die Vorinstanz die am 12. Dezember 2016 ausgesprochene Probezeit von zwei Jahren verlängert (vgl. angefochtenes Urteil S. 25). Damit verstösst sie gegen Art. 46 Abs. 5 StGB.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und d als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Betreffend die Strafzumessung ist die Beschwerde indessen teilweise gutzuheissen. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Folglich fällt der beantragte reformatorische Entscheid durch das Bundesgericht ausser Betracht. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie 2 BGG). Der Kanton Glarus hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Glarus trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 1'500.-- auferlegt.

Der Kanton Glarus hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Mathias Zopfi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arnold

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_89/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_89/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
01.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026