Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_874/2023
Urteil vom 23. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte A.A.________, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Mehrfache üble Nachrede; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 2. Februar 2023 (SB.2020.71).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 1. September 2017 verfasste und versandte A.A.________ eine E-Mail an 13 Personen, darunter B., mit folgender Textpassage: "[...] Dr. B. [...] parteiischer Willensvollstrecker, sowie die Erben D.A.________ und E.A.________ wider besseres Wissen 'aufgeilender' Intrigant [...]" (Anklageziff. I.a).
A.b. Mit E-Mail-Schreiben vom 6. September 2017, das an B.________ adressiert war und das er in Kopie an 14 weitere Personen schickte, äusserte sich A.A.________ über B.________ wie folgt: "Sie eröffnen mir damit eine neue Plattform, die ich bestens nutzen werde, um die Geschichte des 'unabhängigen, neutralen und deshalb unparteiischen 'Willens'-Vollstreckers B.' einem noch grösseren Kreis zur Kenntnis zu bringen. Endlich (!) kann ich Ihre unzähligen (!!) verbreiteten Lügengeschichten (!!!) Lügen strafen [...]. Der Rechtsstaat wird somit obsiegen, also auch im Fall des über alle Masse machtmissbrauchenden Vollstreckers B., der die Erben D.A.________ und E.A.________ aufgrund der Aktenlage tatsächlich wider besseres Wissen 'aufgegeilt' hat und hinterhältig zu meinem Nachteil - aber auch insbesondere zum Nachteil der Erbmasse, somit auch zum Nachteil der Erben D.A.________ und E.A.________ - agiert und sich damit in höchst unanständiger, verachtenswerter Weise auch noch über alle Masse bereichert" (Anklageziff. I.b).
A.c. Mit E-Mail-Schreiben vom 20. September 2017, das an seinen Bruder E.A.________ adressiert war und das er in Kopie an sieben weitere Personen, darunter B., schickte, äusserte sich A.A. über B.________ wie folgt: "[...] weil du wohl ganz genau weisst, dass du auf der ganzen Welt Lügen verbreitest, ganz genau so, wie dies dein Freund B.________ auch tut. B.________ ist nicht nur ein 'aufgeilender Intrigant', nein er ist auch noch korrupt (in diesem Zusammenhang trifft das Wort 'Vetternwirtschaft' gemäss Duden oder auch 'Nepotismus' ins Schwarze, zusammengefasst unter 'korrupt'), wie das Beispiel der Honorarnote von F.________ - ein weiterer Freund (!) von B.________ - beweist, die nach Meinung der Vollstrecker C.________ und B.________ angeblich 'nicht zu beanstanden' sei. Auch diesbezüglich werde ich vor der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Wahrheitsbeweis dieser Aussage erbringen, ja, ich freue mich darauf, die unzähligen Lügen endlich Lügen strafen zu können" (Anklageziff. I.c).
A.d. In der E-Mail vom 11. Oktober 2017 an C.________ und weitere neun Adressaten äusserte sich A.A.________ über C.________ wie folgt: "Ich danke Ihnen aber immerhin dafür, dass Sie nun gleich selber den Beweis dazu liefern, an der 'korrupten' Rechnung der F.________ Treuhand beteiligt gewesen zu sein. [...]. Auch Sie werden somit Ihrem Ruf gerecht, stets Lügen zu verbreiten (vgl. auch: 'die 'Mär' der paritätisch angedachten Willensvollstreckung'). [...]. Irgendwann einmal werde ich erfahren, ob das ' (relativ) ' in Ihrer Weihnachtskarte 2011 einfach nur daher geschrieben war, oder ob Sie schon damals mit dem Gegenspieler B.________ den Pakt des Teufels geschlossen hatten, um sowohl meine Mama als auch mich 'zu täuschen', um nach ihrem Tod genau das als Intrigant anzufechten, was sie noch im 2011 als 'wesentlicher Schritt in Ihre unternehmerische Zukunft' bezeichnet hatten und weswegen Sie mir Ihren Dank für mein 'grosses Vertrauen' Ihnen gegenüber ausgesprochen hatten. Für mich sind Sie und werden Sie immer ein fahnenflüchtiger, hinterhältiger Intrigant bleiben, der eine bereits beschädigte Familie wissentlich und absichtlich vollends zerstört hat, um sich daran in unermesslichem Umfang zu bereichern. Ich freue mich nun auch auf Ihre Strafanzeige, um den Wahrheitsbeweis endlich erbringen zu können, Sie seien einerseits korrupt und andererseits ein Intrigant - genauso wie ihr Freund B.________" (Anklageziff. II.a).
A.e. Mit E-Mail-Schreiben vom 13. Dezember 2017, das an C.________ adressiert war und das er in Kopie an fünf weitere Personen schickte, äusserte sich A.A.________ über C.________ wie folgt: "Welch heuchlerisches Individuum Sie doch sind!" (Anklageziff. II.b).
A.f. Mit E-Mail-Schreiben vom 14. Juni 2018 an seinen Anwalt H.________ mit acht einkopierten weiteren Empfängern, darunter C.________ und B., äusserte sich A.A. über C.________ wie folgt: "Es ist erstaunlich, dass sich der Vollstrecker C.________ an Dinge erinnern mag, die sich angeblich so zugetragen haben sollen, sich aber nicht daran erinnern kann, dass die paritätische Willensvollstreckung des wichtigste Ziel der Verstorbenen war! Wie verlogen seine Worte einmal mehr sind, beweist die Tatsache, dass der Betrag des Legats nicht wegen angeblichen 20% Eigenkapital von CHF 500'000.00 auf CHF 400'000.00 reduziert worden war. Tatsächlich hatte die Verstorbene in der damaligen Zwischenzeit bereits am 31. Dezember 2012 eine Schenkung in Höhe von CHF 100'000.00 an I.I.________ und J.I.________ ausgerichtet, weswegen eben jener Betrag von CHF 500'000.00 auf CHF 400'000.00 reduziert worden war. Der Vollstrecker C.________ verbreitet somit einmal mehr nichts anderes als die bereits hinlänglich bekannten Lügen. Aber, ihm ist wenigstens zugute zu halten, dass er aufgrund seines weit fortgeschrittenen Alters wohl einfach nicht mehr weiss, woran er sich (angeblich) erinnern kann bzw. woran er sich eben nicht erinnern mag oder erinnern will! [...]" (Anklageziff. II.c).
A.g. Mit E-Mail Schreiben vom 5. Oktober 2018, das er an C.________ und sechs weitere Empfänger schickte, äusserte sich A.A.________ über C.________ wie folgt: "Dass Sie sich in der Rolle des Lügenverbreiters bestens gefallen, ist hinlänglich bekannt. Aber, es schlägt einmal mehr dem Fass den Boden aus, die K.________ AG nunmehr als 'Generalunternehmerin' zu bezeichnen, obwohl Sie aufgrund der ergangenen Korrespondenzen, Rechnungen und Rechnungskopien samt Schlussabrechnungen bestens wissen, dass es sich beim Bauleitungsmandat, das der Erbengemeinschaft mit 15% der Werkvertragssummen fakturiert worden war, um einen einfachen Auftrag gehandelt hat. [...]. Wahrscheinlich ist auch dieses böse Verhalten schlicht und einfach auf Ihr weit fortgeschrittenes Alter zurückzuführen; Sie sind wohl bedauerlicherweise auch gar nicht mehr schuldfähig, was so manches erklärt" (Anklageziff. II.d).
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.A.________ mit Urteil vom 4. November 2019 wegen mehrfacher übler Nachrede (Anklageziff. I.a-c und II.a-d) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 2'550.--. In den Anklagepunkten Ziffer I.d und II.e sprach es ihn vom Vorwurf der üblen Nachrede frei. Die nicht bezifferte Zivilforderung von B.________ verwies es auf den Zivilweg.
C.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 2. Februar 2023 auf Berufung von A.A.________ das erstinstanzliche Urteil, soweit angefochten.
D.
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 2. Februar 2023 sei aufzuheben, er sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede kostenlos freizusprechen und die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer reicht vor Bundesgericht neue Unterlagen aus den Jahren 2011 bis 2015 ein, was er damit begründet, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten vor der Vorinstanz komplett neue Aussagen gemacht (vgl. Beschwerde S. 20). Mit den neuen Unterlagen will er insbesondere belegen, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 entgegen ihren Aussagen vor der Vorinstanz im Tatzeitpunkt noch die Auffassung vertraten, der im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 und im Schenkungsvertrag von September/Oktober 2013 vereinbarte Ausgleichungsdispens sei aufgrund der derogatorischen Klausel des Testaments vom 27. Mai 2014 dahingefallen (vgl. Beschwerdebeilagen 4 bis 7), und dass sie im Zeitpunkt der Auskunftsklage gegen ihn wussten, dass der Kaufpreis für die Aktien der K.________ AG beglichen wurde (vgl. Beschwerdebeilagen 9 und 10 sowie Beschwerde S. 31).
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Wie sich aus der Beschwerde ergibt, machten die Beschwerdegegner 2 und 3 bereits anlässlich der Befragung durch das Berufungsgericht geltend, der Ausgleichungsdispens im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 sei durch das nachträgliche Testament nicht aufgehoben worden und das Urteil des Strafgerichts vom 4. November 2019 insofern falsch. Der Beschwerdeführer hätte den Einwand, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten zuvor noch eine gegenteilige Auffassung vertreten, daher bereits im Berufungsverfahren vorbringen können. Gleiches gilt für die Frage, ob das Auskunftsbegehren der Willensvolltrecker in Bezug auf die Bezahlung des Kaufpreises der 340 Aktien der K.________ AG berechtigt war, zumal dies bereits Gegenstand eines Zivilverfahrens bildete (vgl. nachfolgend E. 4.7).
Im Übrigen geht es im vorliegenden Bundesgerichtsverfahren ausschliesslich um die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 173 Ziff. 3 StGB den Entlastungsbeweis verweigern durfte (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; nachfolgend E. 3 und 4). Nicht zu prüfen ist demnach, ob die Aussagen des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprachen bzw. ob er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (vgl. Art. 173 Ziff. 2 StGB).
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss nach ständiger Rechtsprechung in der Beschwerde selbst enthalten sein. Blosse Verweise auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde daher, soweit der Beschwerdeführer für die Begründung auf frühere Eingaben, namentlich auf seine ergänzende Berufungsbegründung vom 30. November 2020, verweist (vgl. Beschwerde S. 21).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sowie des Rechts auf wirksame Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV). Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihn anders als die erste Instanz nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen und daher eine im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil neue rechtliche Würdigung vorgenommen, ohne dass dies im Berufungsverfahren zuvor je thematisiert worden sei. Die erstinstanzliche Zulassung zum Entlastungsbeweis sei nicht angefochten und entsprechend auch nicht Beweisthema des zweitinstanzlichen Verfahrens gewesen. Die Vorinstanz hätte ihn zumindest darauf hinweisen müssen, dass sie auch die nicht angefochtene Zulassung zum Entlastungsbeweis überprüfen werde. Die Nichtzulassung zum Entlastungsbeweis sei für ihn auch deshalb überraschend gekommen, weil seine Beweisanträge zuvor mehrfach mit der Begründung abgewiesen worden seien, die Frage des Gutglaubensbeweises werde aufgrund der Verfahrensakten und der im Rahmen der Berufungsverhandlung noch durchzuführenden Befragungen beurteilt. Die Vorinstanz habe ohne jede Vorwarnung und entgegen dem konkret mit den Beweisverfügungen erweckten Vertrauen zugelassen, dass sich seine ganze Argumentation im Berufungsverfahren auf die Führung des Entlastungsbeweises konzentriert habe. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse auch gegen Art. 398 Abs. 2 StPO. Seine Beweisanträge auf Zeugenbefragung seiner Geschwister und Beizug der Korrespondenz der Beschwerdegegner 2 und 3 mit diesen seien zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt worden, dies obschon er einen Vertrag zwischen seinen Geschwistern und den Willensvollstreckern eingereicht habe, der deren Parteilichkeit zumindest in den Raum stelle.
In der Sache macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2 BV) sowie von Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB geltend, da er zu Unrecht nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen worden sei. Er wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht willkürlich festgestellt und die Vorgaben von Art. 10 Abs. 3 StPO (Unschuldsvermutung) nicht beachtet. Willkürlich sei insbesondere die Feststellung, er habe in reiner Beleidigungsabsicht gehandelt. Es sei ihm um Gerechtigkeit gegangen sowie darum, Transparenz und sich Gehör zu verschaffen über das Gebaren der Willensvollstrecker. Die Vorinstanz verwechsle die Frage, ob die inkriminierten E-Mails berechtigt waren, mit der Frage, ob dafür begründeten Anlass im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB bestand. Sie verwehre ihm den Zugang zum Entlastungsbeweis, weil seine rechtlichen Vorgehensweisen nicht zum Ziel geführt hätten. Damit verkenne sie, dass unter der Hypothese, dass seine Ausführungen wahr seien, auch nach Gerichtsentscheiden ein öffentliches Interessen an der Wahrheit bestehe. Unzulässig sei es daher, ihm einzig mit Verweis auf Gerichtsentscheide den Entlastungsbeweis zu verweigern. In der Ohnmacht nach ungerechten Gerichtsentscheiden könne durchaus ein begründeter Anlass im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB gesehen werden. Die von ihm im Berufungsverfahren rechtzeitig eingereichten WhatsApp-Nachrichten seiner Schwester vom 6. und 7. September 2021 sowie die Garantievereinbarung vom 22. September 2017 seien von der Vorinstanz bei der Frage, ob er zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei, mit keinem Wort gewürdigt worden. Daraus ergebe sich nicht nur, dass es eine gravierende Verletzung des Gebots der Unparteilichkeit gegeben habe, sondern auch, dass es ihm nie darum gegangen sei, die Beschwerdegegner 2 und 3 einfach nur zu verunglimpfen.
3.2. Das Strafgericht erwog u.a., die durchwegs und bewusst polemische, abfällige und unflätige Sprache, mit welcher der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 2 und 3 gegenüber seine Geringschätzung zum Ausdruck gebracht habe, lasse keinen Zweifel an seiner Beleidigungsabsicht (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 2 S. 15). Indes bejahte es eine begründete Veranlassung für die ehrverletzenden Äusserungen insofern, als sich die der Klage der Willensvollstrecker vom 11. August 2015 betreffend Durchsetzung erbrechtlicher Informationsansprüche zugrundeliegende Erwartung, der Nachlass könnte sich um Forderungen im Wert von Fr. 332'326.-- [Forderung der Erblasserin gegenüber dem Beschwerdeführer aus dem Verkauf von 340 Aktien der K.________ AG] bzw. Fr. 2'566'260.-- [Provisionsguthaben der Erblasserin gegenüber der K.________ AG gestützt auf die Vereinbarung vom 4. Juni 2003] erhöhen, nicht bestätigt habe. Der Beschwerdeführer stosse sich primär daran, dass den Miterben durch das Vorgehen der Willensvollstrecker falsche Hoffnungen auf grössere Erbanteile gemacht worden seien. Aufgrund des die Position des Beschwerdeführers teilweise stützenden Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 sowie des Schreibens des Beschwerdegegners 3 vom 9. Oktober 2019, woraus hervorgehe, dass die strittige Kaufpreiszahlung durch den Beschwerdeführer tatsächlich weitgehend erfolgt sei und sich die Willensvollstrecker ungeachtet des dezidiert gegenteiligen Standpunkts des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 mit einer gewissen Hartnäckigkeit nach wie vor auf eine erhebliche Forderung des Nachlasses aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2003 zu kaprizieren schienen, erscheine der Unmut des Beschwerdeführers insoweit grundsätzlich nachvollziehbar und seien die aus diesem heraus getätigten inkriminierten Äusserungen entsprechend mit objektiv begründeter Veranlassung erfolgt. Das Strafgericht liess den Beschwerdeführer daher zum Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zu (erstinstanzliches Urteil E. 3 S. 16 ff.). Es erwog weiter, die hauptsächliche Kritik des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegnern 2 und 3 bzw. deren Amtsausübung als Willensvollstrecker gehe dahin, angeblich glasklare Verträge - nämlich den Erbvertrag von 2011 und den Schenkungsvertrag von 2013 - nicht einfach vertragskonform umgesetzt, sondern ihn stattdessen mit unbegründeten Forderungen konfrontiert, eingeklagt, die Gier der Miterben auf grössere Erbanteile geweckt, die Erbengemeinschaft gespalten und das Erbteilungsprozedere mit Vorbedacht und zum Zweck der eigenen Bereicherung unnötig in die Länge gezogen zu haben. Sachliche, unpolemische Kritik würde sich auf die Feststellung beschränken, dass die Willensvollstrecker infolge unrichtiger Auslegung der genannten beiden Verträge die Abwicklung der Nachlassangelegenheiten unnötig in die Länge gezogen hätten. Aber selbst dann wäre sie unredlich, denn sie unterschlage bewusst und geflissentlich, dass kurz vor dem Tod der Erblasserin noch ein öffentlich beurkundetes Testament aufgesetzt worden sei, mit welchem sich die früheren letztwilligen Verfügungen nicht mehr so einfach und "unbesehen" hätten umsetzen lassen. Die Willensvollstrecker hätten ihre Auskunftsbegehren im Hinblick auf etwaige Forderungen des Nachlasses gegenüber dem Beschwerdeführer in aller Deutlichkeit und Ausführlichkeit mit der "derogativen" Wirkung der letzten Nachlassregelung vom 27. Mai 2014 begründet (erstinstanzliches Urteil E. 4a S. 20). In der Folge begründete das Strafgericht ausführlich, weshalb der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis für die ehrverletzenden Äusserungen in den beanstandeten E-Mails nicht zu erbringen vermag (erstinstanzliches Urteil S. 21 bis 33).
3.3. Die Vorinstanz lässt den Beschwerdeführer demgegenüber nicht zum Entlastungsbeweis zu. Sie stellt mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil fest, der Beschwerdeführer habe in Beleidigungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 5). Anders als das Strafgericht billigt sie dem Beschwerdeführer jedoch keine begründete Veranlassung für die Äusserungen zu. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Willensvollstrecker hätten die ihnen obliegende Aufgabe der Inventarisierung wahrnehmen müssen und zu diesem Zweck den Beschwerdeführer aufgefordert, den im Safe der ihm gehörenden K.________ AG befindlichen Schmuck der Erblasserin für eine Schätzung herauszugeben, nachzuweisen, dass ein darlehensweise gestundeter Aktienkaufpreis (340 Aktien der K.________ AG) zwischenzeitlich bezahlt worden sei, und Auskünfte über das Thema "Überbauung U." zu erteilen, in deren Zusammenhang sich aus den vorliegenden Unterlagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben habe, dass die K. AG dem Nachlass den Betrag von Fr. 2'566'260.-- schulde. Dass die notwendige Beantwortung dieser Fragen mithilfe einer Auskunftsklage erfolgt sei, habe sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, da er die notwendigen Auskünfte verweigert habe und den von Seiten der Willensvollstrecker mehrfach anberaumten Gesprächen zur Klärung dieser Fragen unbestrittenermassen ferngeblieben sei. Durch ein konstruktives Zusammenwirken mit den Willensvollstreckern hätte er demnach den langwierigen und kostenintensiven Rechtsweg vermeiden können. Die Abklärungen der Willensvollstrecker könnten keinesfalls als unbegründete Schikane abgetan werden. Dies ergebe sich daraus, dass mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 betreffend erbrechtliche Informationsansprüche, in Gutheissung der entsprechenden Rechtsbegehren verfügt worden sei, dass den Klägern über die im Eigentum des Nachlasses befindlichen Schmuckstücke und Goldmünzen umfassende Auskunft zu erteilen und dieselben für eine Schatzung zur Verfügung zu stellen seien und über die Frage der Leistung des aus dem Kaufvertrag vom 25. September 1996 über den Erwerb von 340 Stimmrechtsaktien der K.________ AG zum Erwerbszeitpunkt gestundeten Kaufpreises von Fr. 332'326.-- umfassend Auskunft zu erteilen sei, womit die Willensvollstrecker mit ihrer Auskunftsklage in zwei von drei Punkten durchgedrungen seien. Wenn der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein sollte, dass die Willensvollstrecker aufgrund der vor dem Versterben der Erblasserin getroffenen Vereinbarungen keinerlei Abklärungen mehr hätten tätigen müssen oder dürfen, möge dies seinen Unmut geweckt und ihn zu den ehrverletzenden E-Mails veranlasst haben. Von einer dadurch objektiv begründeten Veranlassung für seine diffamierenden E-Mails könne jedoch keine Rede sein. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf stützen, dass materiell keine Ansprüche gegen ihn oder die K.________ AG bestanden hätten. Für den Schmuck im Safe treffe dies nicht zu; der Schmuck habe sich noch im Safe der K.________ AG befunden, sodass eine Forderung zugunsten des Nachlasses auf Herausgabe bestanden habe. Für das Auskunftsbegehren betreffend die Bezahlung der Stimmrechtsaktien habe die materielle Antwort zwar zugunsten des Beschwerdeführers gelautet, dass keine Forderung des Nachlasses mehr bestehe. Aber auch diese materielle Verneinung eines Anspruchs führe nicht dazu, dass die Auskunftsbegehren unberechtigt gewesen wären. Es sei vielmehr das Ziel der Auskunftsbegehren der Willensvollstrecker gewesen, genau diese Fragen zu klären. Dass er die Auskunft nicht auf unkompliziertem Weg gegeben habe, sondern eine Durchsetzung der Auskunftsansprüche auf dem Zivilweg notwendig gewesen sei, habe er sich selbst zuzuschreiben (angefochtenes Urteil E. 4.3 S. 5 bis 7). Der Beschwerdeführer sei am 18. August 2017 und somit zum Zeitpunkt des ersten inkriminierten E-Mails vom 1. September 2017 bereits im Besitz des Urteils der Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017 gewesen, in welchem seine Annahme, die Erblasserin habe eine "paritätische" Vertretung der Erben im Rahmen der Willensvollstreckung angeordnet, ausführlich widerlegt werde. Spätestens nach Erhalt dieses Urteils habe dem Beschwerdeführer die objektiv begründete Veranlassung gefehlt, auf einer paritätisch durchzuführenden Willensvollstreckung zu beharren und darauf basierende ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil der Beschwerdegegner 2 und 3 zu tätigen (angefochtenes Urteil S. 7 f.). Der Beschwerdeführer habe in seiner offensichtlichen Unzufriedenheit mit der Arbeit der Willensvollstrecker auf gerichtlichem Wege und unter Ausschöpfung des Instanzenzugs erfolglos versucht, deren Absetzung zu erwirken. Eine Vielzahl dieser Verfahren habe er bereits vor dem Versand der inkriminierten E-Mails eingeleitet. Zusätzlich habe er mehrere Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 angestossen und die daraufhin erfolgten Nichteintretensentscheide erfolglos weitergezogen (vgl. Urteil 6B_1314/2017 vom 15. August 2018), mehrere erfolglose Aufsichtsbeschwerden bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt erhoben (Entscheide AK.2016.10 vom 9. Oktober 2018 und AK.2017.11 vom 22. Juni 2018; jeweils keine Einleitung eines Disziplinarverfahrens) und im Falle des Beschwerdegegners 3 eine ebenfalls erfolglose Anzeige bei der Standeskommission der EXPERTSuisse gemacht (Entscheid Standeskommission vom 25. Februar 2019: keine Verletzung von Standes- und Berufspflichten). Da der Beschwerdeführer die ihm legal zur Verfügung stehenden Instrumente somit durchaus zu nutzen gewusst habe, um gegen die Willensvollstrecker vorzugehen (letztlich ohne Erfolg), sei nicht ersichtlich, welche objektiv begründete und somit schützenswerte Veranlassung bestanden haben sollte, die Beschwerdegegner 2 und 3 zusätzlich mit breit gestreuten E-Mails in ihrer Ehre zu verletzen. Dass er in den entsprechenden Verfahren grundsätzlich unterlegen sei, vermöge ihm im Zusammenhang mit den von ihm begangenen Ehrverletzungen nicht zum Vorteil zu gereichen. Er könne sich nicht auf eine schützenswerte Veranlassung zur Ehrverletzung stützen, im Wissen darum, dass die für die Beurteilung der erhobenen Vorwürfe zuständigen Gerichte und Kommissionen die entsprechenden Vorwürfe als unbegründet beurteilt hätten (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
4.1. Den Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
4.2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweis).
4.3.
4.3.1. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteil 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
4.3.2. Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann. Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverletzende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen. Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (zum Ganzen: Urteile 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3; 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65; 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). Bei der Frage, ob eine Äusserung ihrem Schwerpunkt nach als reines Werturteil, als Tatsachenbehauptung oder als gemischtes Werturteil zu beurteilen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtzusammenhang der Äusserung an (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.3, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). Der Übergang zwischen reinem Werturteil zu gemischtem Werturteil ist fliessend. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden, wobei bestimmte Ausdrücke das eine wie das andere bedeuten können (Urteil 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB wird der Beschuldigte zum Beweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4.4.2. Art. 173 Ziff. 3 StGB setzt einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraus. Die beiden genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit die beschuldigte Person vom Entlastungsbeweis ausgeschlossen werden kann (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3; Urteile 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1). Art. 173 Ziff. 3 StGB ist nach Rechtsprechung und Lehre restriktiv auszulegen. Die beschuldigte Person ist zu den Entlastungsbeweisen grundsätzlich zuzulassen; dies darf ihr nur ausnahmsweise verwehrt werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteile 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025 E. 3.2; 6B_450/2024 vom 8. August 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen).
4.4.3. Die begründete Veranlassung muss objektiv bestanden haben und Beweggrund für die Äusserung gewesen sein. Es muss ein tatsächlich zureichender Anlass bestehen, die Äusserung bei der Gelegenheit und in dieser Form zu tun, bei der und wie sie getan wird. Dass der Täter sich bloss vorstellt, in Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie mit begründeter Veranlassung zu handeln, genügt nicht. Für die Zulassung zum Entlastungsbeweis genügt, dass die Äusserung auch - auch wenn vielleicht nur zum kleineren Teil - aus begründeter Veranlassung getan wurde. Benutzt indessen der Täter die objektiv begründete Veranlassung nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, so steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91 E. 3; Urteile 6B_722/2017 vom 28. August 2017 E. 1.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.4).
4.4.4. Art. 173 Ziff. 3 StGB nennt das öffentliche Interesse als Beispiel für eine begründete Veranlassung. Der Täter kann jedoch auch einen anderen ausreichenden Grund geltend machen. Eine begründete Veranlassung ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Äusserung das Privat- oder das Familienleben betrifft, jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Urteil 6S.212/2004 vom 6. Juli 2004 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.4.5. Beim gemischten Werturteil finden die Bestimmungen von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den in Art. 173 Ziff. 3 StGB genannten Voraussetzungen zum Wahrheitsbeweis und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 146 IV 23 E. 2.2.2 und 2.3.2; Urteile 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3; 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65).
4.5. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2).
4.6.
4.6.1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2; Urteile 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025 E. 3.2; 7B_140/2023 vom 25. September 2024 E. 2.3). Ob die beschuldigte Person die Absicht hatte, Übles vorzuwerfen, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob eine begründete Veranlassung bestand (BGE 137 IV 313 E. 2.4.4; 132 IV 112 E. 3.1; Urteile 6B_425/2024 vom 17. Januar 2025 E. 3.2; 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1).
4.6.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.7. Soweit aus der Beschwerde ersichtlich wurde der Beschwerdegegner 2 für die Teilung des Nachlasses des im Jahr 2010 verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers von den beiden Geschwistern des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt für deren Interessenvertretung beigezogen, während der Beschwerdegegner 3 als Treuhänder ursprünglich die Interessen des Beschwerdeführers vertrat. In der Folge wurden beide im vom Beschwerdeführer, seiner Mutter und seinen Geschwistern unterzeichneten Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 als Willensvollstrecker im Nachlass der Mutter des Beschwerdeführers eingesetzt. Letztere verstarb am 9. Juni 2014. Der Beschwerdeführer störte sich daran, dass der Beschwerdegegner 3 trotz der von der Erblasserin angestrebten "paritätischen Willensvollstreckung" seine Interessen bei der Teilung des Nachlasses seiner Mutter nicht genügend vertrat. Zudem hätten beide Willensvollstrecker gemäss dem Beschwerdeführer nicht unparteiisch, sondern im Interesse seiner Geschwister gehandelt. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 2 und 3 insbesondere vor, sie hätten nur ihn mit Forderungen konfrontiert, während seine Geschwister keine Fragen zu Erbvorbezügen hätten beantworten müssen. Die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten den Miterben falsche Hoffnungen gemacht, es bestünden noch Nachlassforderungen gegen ihn in der Höhe von mehreren Millionen und damit grössere Erbteile. Sie hätten alles neu aufgerollt und infrage gestellt und ihn mit Informationsklagen eingedeckt, obschon sie nur das längst Vereinbarte hätten umsetzen müssen. Aus den Akten und dem angefochtenen Urteil ergibt sich diesbezüglich, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage der Willensvollstrecker gegen den Beschwerdeführer betreffend erbrechtliche Informationsansprüche mit Entscheid vom 7. April 2017 teilweise guthiess und es den Beschwerdeführer verpflichtete, über die im Eigentum des Nachlasses befindlichen Schmuckstücke und Goldmünzen umfassend Auskunft zu erteilen und dieselben für die Schatzung zur Verfügung zu stellen; weiter wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, über die Leistung des im Erwerbszeitpunkt gestundeten Kaufpreises von Fr. 332'326.-- für die 340 Aktien der K.________ AG umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. In Bezug auf den Erwerbsvorgang der 340 Aktien der K.________ AG und die Zahlungsflüsse aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2003, aus welcher die Willensvollstrecker eine mögliche Forderung der Erblasserin in der Höhe von Fr. 2'566'260.-- ableiteten, wies es das Auskunftsbegehren ab (vgl. kant. Akten, pag. 1294 ff.). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilgericht, mit Urteil vom 30. Januar 2018 ab (vgl. kant. Akten, pag. 1314 ff.).
Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, Ziel der Erblasserin sei es gewesen, mit dem Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 und dem Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsdispens von September/Oktober 2013 Erbstreitigkeiten nach ihrem Ableben zu verhindern, wofür sie viel Zeit und Geld investiert habe. Kurz vor ihrem Tod habe der Beschwerdegegner 2 für die Erblasserin noch ein öffentlich beurkundetes Testament mit einer derogatorischen Klausel aufgesetzt, das am 27. Mai 2014 im Kantonsspital Liestal, d.h. 13 Tage vor dem Hinschied der Erblasserin, beurkundet worden sei. In der Folge hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 ihm gegenüber die derogatorische Klausel im Testament vom 27. Mai 2014 ins Feld geführt. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdegegner 2 wahrheitswidrig ausgesagt, er habe nie geltend gemacht, die Nachlassregelung im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 und im Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsdispens von September/Oktober 2013 sei durch das Testament vom 27. Mai 2014 aufgehoben worden, und sich entgegen seiner früher noch vertretenen Auffassung auf den Standpunkt gestellt, die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur derogatorischen Kraft des späteren Testaments seien zivilrechtlich falsch (vgl. Beschwerde S. 24 ff. und 32 ff.). Ein weiterer Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft die Kündigung (mutmasslich im Jahr 2016) des Mandats der K.________ AG zur Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaften aufgrund einer Honorarstreitigkeit und die Vergabe des Verwaltungsauftrags durch die Willensvollstrecker an die F.________ Treuhand, welcher zum Nachteil der Erbengemeinschaft ein übersetztes Honorar ausbezahlt worden sei (vgl. Beschwerde S. 37 f.). Schliesslich hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 mit seinen Geschwistern eine geheime Garantievereinbarung abgeschlossen, welche deren Parteilichkeit belege und von der er erst im September 2021 Kenntnis erlangt habe (Beschwerde S. 38 ff.). Beim vom Beschwerdeführer erwähnten Geheimvertrag handelt es sich soweit ersichtlich um die Garantievereinbarung vom 22. September/2. Oktober 2017 zwischen dem Bruder und der Schwester des Beschwerdeführers als Garanten und den Beschwerdegegnern 2 und 3 als Begünstigten, in der sich Erstere bereit erklärten, im Sinne einer Ausfallgarantie in der Höhe max. Fr. 1 Mio. für gewisse, nicht vom Nachlass zu tragende Kosten im Zusammenhang mit der Willensvollstreckung, betreffend namentlich Gerichts- und Anwaltskosten aus Aktiv- und Passivprozessen, Strafverfahren und administrativen Verfahren gegen oder ausgelöst vom Beschwerdeführer und/oder von diesem beherrschte/n Unternehmen, aufzukommen (vgl. Akten Vorinstanz, Urk. 183).
4.8.
4.8.1. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bildeten die Vorwürfe des Beschwerdeführers bereits Gegenstand zahlreicher Zivil- und Verwaltungsverfahren, die jedoch mehrheitlich erst nach den inkriminierten E-Mails des Beschwerdeführers abgeschlossen wurden und zu einem grossen Teil auf eine Absetzung der Beschwerdegegner 2 und 3 als Willensvollstrecker abzielten. Im Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 (kant. Akten, pag. 1294 ff.) wurden die gerichtlich eingeklagten erbrechtlichen Informationsansprüche der Willensvollstrecker teilweise gutgeheissen, in zwei Punkten jedoch abgewiesen, nämlich bezüglich des Informationsanspruchs über den Erwerb der 340 Stimmrechtsaktien der K.________ AG durch den Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 25. September 1996, Informationsanspruch den die Willensvollstrecker zu Unrecht mit der Aufhebung des im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 vereinbarten Ausgleichungsdispens durch das Testament vom 27. Mai 2014 begründeten (vgl. Urteil, a.a.O., E. 2.1 S. 11 f. und E. 2.5 f. S. 15 f.), und bezüglich der Zahlungsflüsse aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2003, Letzteres mangels "hinreichender Ansätze für den Bestand einer Nachlassforderung bzw. nachverfolgbarer Vermögenswerte des Nachlasses" (Urteil, a.a.O., E. 3.2.2 S. 17 f.). Entgegen der Vorinstanz drangen die Willensvollstrecker vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit dem zweiten der drei Informationsbegehren betreffend die 340 Aktien der K.________ AG nur teilweise durch, nämlich in Bezug auf die Leistung des zum Erwerbszeitpunkt gestundeten Kaufpreises; im Übrigen, nämlich in Bezug auf den Erwerbsvorgang, wurde das Rechtsbegehren abgewiesen (Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017; kant. Akten, pag. 1308 f. und 1312). Die Akten liefern daher durchaus Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner 2 und 3 gegen den Beschwerdeführer nicht in jeder Hinsicht gerechtfertigt war und diese möglicherweise - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - auch lange zurückliegende, erbrechtlich irrelevante Vorgänge aufzurollen versuchten. Zu prüfen ist im Rahmen von Art. 173 Ziff. 3 StGB jedoch nicht, ob die Mandatsführung durch die Beschwerdegegner 2 und 3 zu Beanstandungen Anlass gab und ob der Beschwerdeführer berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Beschwerdegegner 2 und 3 hatte oder gar, ob die Beschwerdegegner 2 und 3 ihr Mandat besser und billiger hätten wahrnehmen und schneller zu einem Abschluss hätten bringen können. Entscheidend ist vielmehr, ob für das Vorgehen des Beschwerdeführers, der gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 in verschiedenen E-Mails, welche er an eine Vielzahl von Empfängern richtete, ehrverletzende Vorwürfe ("aufgeilender Intrigant", "Lügner", "korrupt" und "machtmissbrauchender", "höchst unanständiger", "verachtenswerter" "sich bereichernder" sowie "Vetternwirtschaft betreibender" Willensvollstrecker bzw. "korrupt", "Lügner", "sich bereichernder", "fahnenflüchtiger, hinterhältiger Intrigant" und "heuchlerisches Individuum") erhob, begründete Veranlassung im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB bestand.
Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Kritik, auch unbegründete, an der Mandatsführung der Willensvollstrecker zulässig sein muss, dies selbst nach dem teilweise zu seinen Ungunsten ergangenen erstinstanzlichen Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 7. April 2017 (vgl. dazu oben E. 4.7) und dem von der Vorinstanz erwähnten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2017 betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Kündigung des Bewirtschaftungsvertrags der K.________ AG durch die Willensvollstrecker (vgl. Akten Vorinstanz, Urk. 114, Berufungsbegründung Beilage 68). Der Entlastungsbeweis darf daher nicht mit der blossen Begründung verweigert werden, der Beschwerdeführer hätte rechtlich gegen die Willensvollstrecker vorgehen können bzw. sein rechtliches Vorgehen habe nicht zum Ziel geführt. Vorliegend beschränkte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht darauf, sachliche Kritik an der Willensvollstreckung gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 und allenfalls direkt involvierten Dritten kundzutun, sondern er versandte E-Mails an eine Vielzahl von Adressaten, in welchen er die Beschwerdegegner 2 und 3 u.a. als Lügner, Intriganten und als korrupt bezeichnete, womit er diese nicht nur als Berufspersonen, sondern auch als Menschen verächtlich machte. Damit liess der Beschwerdeführer seinem Frust freien Lauf. Die E-Mails, die an einen breiten Empfängerkreis versandt wurden, lasse jede Sachlichkeit vermissen. Sie waren durchwegs polemisch und abfällig formuliert und auf eine pauschale Verunglimpfung der Beschwerdegegner 2 und 3 als Personen (insb. Lügner, Intrigant und korrupt) ausgerichtet, wobei der Begriff "korrupt" dem Vorwurf eines qualifizierten, potentiell strafbaren Fehlverhaltens gleichkommt. Für eine solche breite Streuung von polemisch verfassten pauschalen Herabwürdigungen über den Versand von E-Mails besteht weder ein öffentliches noch ein anderweitiges berechtigtes Interesse.
4.8.2. Die Vorinstanz stellt zudem willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe in der Absicht gehandelt, den Beschwerdegegnern 2 und 3 Übles vorzuwerfen. Insoweit geht es um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (oben E. 4.6.1 und 4.6.2). Weshalb die vorinstanzliche Feststellung geradezu willkürlich sein könnte, ist weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.
4.9. Die Vorinstanz liess den Beschwerdeführer daher zu Recht nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu. Entsprechend kann ihr auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe die Beweisanträge des Beschwerdeführers, mit welchen dieser den Entlastungsbeweis erbringen wollte, zu Unrecht abgewiesen.
5.1. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die Vorinstanz wich bei der rechtlichen Würdigung nicht von der Anklage, sondern lediglich von der erstinstanzlichen Begründung ab. Art. 344 StPO gelangt daher nicht zur Anwendung.
5.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerte Gehörsanspruch bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Das Recht wendet das Gericht dagegen von Amtes wegen an. Ein Anspruch der Parteien auf Anhörung zu Rechtsfragen besteht deshalb nur beschränkt, so etwa, wenn die Behörde sich auf gesetzliche Vorschriften stützen möchte, deren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BGE 145 I 167 E. 4.1; 131 V 9 E. 5.4.1; 129 II 497 E. 2.2; Urteile 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025 E. 2.2; 1B_632/2020 vom 17. März 2021 E. 3.1; 1B_410/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_114/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.1).
Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Gerichte haben von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB erfüllt sind (vgl. oben E. 4.6.1). Dass im Berufungsverfahren auch die Zulassung zum Entlastungsbeweis zu prüfen war, kam für den Beschwerdeführer daher nicht überraschend. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegner 2 und 3 im Berufungsverfahren explizit die Auffassung vertraten, der Beschwerdeführer sei nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.1.3 und 3.1.4 S. 4), was auch der Anklage entspricht. Nichts anderes ergibt sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers aus der Verfügung vom 18. Januar 2023, in welcher der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung seiner Geschwister abgewiesen und darauf hingewiesen wurde, dass die Frage des Gutglaubensbeweises nach Auffassung der Verfahrensleitung aufgrund der Verfahrensakten und der anlässlich der Berufungsverhandlung noch durchzuführenden Befragungen zu beurteilen sei, oder aus der Abweisung der Beweisanträge durch das Gericht anlässlich der Verhandlung vom 2. Februar 2023. Daraus lässt sich kein Anspruch auf Zulassung zum Entlastungsbeweis ableiten. Ein Verstoss gegen den vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben ist daher ebenfalls zu verneinen. Ebenso wenig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung verletzt, nachdem mit einer Prüfung der Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 3 StGB im Berufungsverfahren zu rechnen war. Ohnehin hätte eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit dem vorliegenden Bundesgerichtsentscheid als geheilt zu gelten, da das Bundesgericht die Rechtsfrage, ob eine begründete Veranlassung für die ehrverletzenden Äusserungen bestand, mit voller Kognition prüft (vgl. Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).
5.3. Gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Angefochten war im Berufungsverfahren der Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede. Die Vorinstanz verfügte insoweit sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht über eine volle Kognition (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Eine explizite Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den erstinstanzlichen Erwägungen war unter diesen Umständen nicht zwingend (vgl. Urteil 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 6.4.1). Von der Rechtskraft erfasst wird das Urteilsdispositiv, nicht jedoch die Urteilsbegründung. Dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegende tatsächliche Feststellungen oder rechtliche Erwägung der ersten Instanz erwachsen folglich nicht in Rechtskraft, wenn weder der Berufungskläger noch die Gegenparteien Einwände dagegen erheben (vgl. dazu BGE 121 III 474 E. 4a; Urteile 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 6.4.1; 6B_1189/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Unbegründet ist daher auch die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe gegen Art. 398 Abs. 2 StPO verstossen, weil sie die von ihm nicht angefochtenen Voraussetzungen für die Zulassung zum Entlastungsbeweis prüfte. Die Bestimmung berechtigte die Vorinstanz vielmehr zu einer umfassenden Überprüfung des Schuldspruchs wegen mehrfacher übler Nachrede.
Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 6 EMRK und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Beschwerde Ziff. 5 S. 3), ohne dies jedoch näher zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 StPO).
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher übler Nachrede ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform. Eine Verletzung der in Art. 16 Abs. 2 BV verankerten Meinungsäusserungsfreiheit zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Garantie der freien Meinungsäusserung nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK verleiht dem Einzelnen das Recht, der Öffentlichkeit und Privatpersonen Meinungen und Informationen ohne Behinderung durch die Behörden zukommen zu lassen. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt allerdings nicht unbegrenzt, sondern unterliegt dort Einschränkungen, wo sie mit den Rechten Dritter kollidiert und (ungerechtfertigt) in diese eingreift (vgl. BGE 150 IV 65 E. 7.2; 137 IV 313 E. 3.3; Urteil 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5). Art. 173 StGB verfolgt das Ziel, den guten Ruf und die Rechte Dritter zu schützen. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (vgl. BGE 137 IV 313 E. 3.3; Urteil 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5).
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2025 Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld