Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_866/2024

Urteil vom 3. April 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Roux-Serret.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. August 2024 (ZS.2024.4).

Erwägungen:

Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 21. November 2019 wegen Verkehrsregelverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 5 Jahren und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage). Die am 17. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 70.-- erklärte es für nicht vollziehbar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Nachdem das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Berufungsverfahren am 23. November 2021 zufolge Rückzugs der Berufung (unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufungsverhandlung) als erledigt abgeschrieben hatte, hiess es mit Entscheid vom 14. September 2023 das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers gut. Am 18. Januar 2024 fällte das Appellationsgericht das Berufungsurteil im schriftlichen Verfahren, wobei es den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig sprach und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 900.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) bestrafte. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Dieses stellte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, hob das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Januar 2024 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mit Urteil vom 22. August 2024 verurteilte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bei einer Probezeit von 5 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen nicht. Allerdings reicht ein Begehren ohne Antrag in der Sache aus, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteile 6B_728/2024 vom 20. November 2024 E. 1; 6B_13/2024 vom 21. Mai 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift ist streckenweise nur schwer verständlich. Sie enthält mitunter ohne erkennbare Logik aus Bundesgerichtsurteilen zusammengetragene Erwägungsfragmente, unklare Begriffe sowie stark verschachtelte Sätze, deren Inhalt nicht immer nachvollzogen werden kann. Alles in allem scheint der Beschwerdeführer jedoch der Ansicht, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich bzw. nichtig und es hätte ein Freispruch erfolgen müssen. Damit kann trotz mangelhaft formuliertem Antrag grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit diese nachvollziehbar ist.

3.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).

3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_ 953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen; vgl. zur Willkür: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer nimmt zunächst auf ein zusammen mit der Beschwerde eingereichtes mehrseitiges Dokument (Beilage 3) Bezug. Er macht geltend, dieses habe er vorinstanzlich im Vorfeld der Berufungsverhandlung - wohl im Sinne einer Berufungserklärung - ins Recht gelegt. Anschliessend kritisiert er, die Vorinstanz habe festgehalten, dass keine verfahrensrechtlichen Anträge vorlägen, die noch zu behandeln wären. Dies begründet seines Erachtens Willkür und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV resp. Nichtigkeit. Diese Rüge zielt ins Leere. So legt der Beschwerdeführer weder dar, dass er überhaupt verfahrensrechtliche Anträge gestellt hätte resp. um welche es sich dabei handeln soll, noch wo in besagter Beilage 3 sich diese finden. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Auf seine Beschwerde kann in diesem Punkt mangels Substanziierung nicht eingetreten werden.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss einer Erklärung auf Beilage 3 habe er "sich alleingestellt" auf diese Berufungsschrift (gemeint ist wohl auch hier Beilage 3) gestützt. Dies sei insofern missachtet und er als Objekt staatlichen Handelns abgewertet worden, als er trotz Krankheit vor Vorinstanz befragt worden sei. Auch hier erschliesst sich nicht hinreichend, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Kritik hinaus möchte. Darauf kann nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer führt sodann unter dem Titel "verletzte Verfahrensgrundsätze" sinngemäss und zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich mit den Vorbringen in seiner Berufungserklärung (Beilage 3) in keiner Weise auseinandergesetzt und diese nicht berücksichtigt, was sich schon daraus ergebe, dass sie das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil vom 18. Januar 2024 (vgl. dazu Urteil 6B_178/2024 vom 27. März 2024) zu 95 % übernommen habe. Die Vorinstanz habe so seine aus Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 EMRK fliessenden Garantien resp. den "Fair Trial"-Grundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer übt hier rein abstrakte Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen, ohne konkret aufzuzeigen, welche seiner Vorbringen durch die Vorinstanz nicht berücksichtigt worden wären oder in welcher Hinsicht sich das angefochtene Urteil als ungenügend begründet erweisen soll. Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Aus dem Umstand, dass sich das aufgehobene und das nun angefochtene Urteil inhaltlich weitgehend deckten, lässt sich im Übrigen insofern nichts ableiten, als Ersteres einzig aus prozessualen Gründen zurückgewiesen wurde und das Bundesgericht ausdrücklich keine Beurteilung in der Sache vorgenommen hat (vgl. Urteil 6B_178/2024 vom 27 März 2024 E. 5).

Im Anschluss rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz nimmt jedoch über mehrere Seiten hinweg eine schlüssige Beweiswürdigung vor. Sie bezeichnet die verfügbaren Beweismittel und begründet nachvollziehbar, weshalb sie aufgrund des wechselhaften und ihrer Ansicht nach inkohärenten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers seinen Schilderungen keinen Glauben schenkt und anhand der übrigen Beweismittel (namentlich Schadensbild, rote Farbabriebspuren auf dem Fahrzeug der Geschädigten, gesicherte Lackpartikel auf dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, Aussagen der Auskunftsperson B.________ etc.) zum Schluss gelangt, dass der Anklagesachverhalt erstellt ist. Der Beschwerdeführer belässt es im Wesentlichen bei der Wiederholung seiner bereits im kantonalen Gerichtsverfahren vorgebrachten und von der Vorinstanz verworfenen Argumente. Mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil setzt er sich - soweit seine Ausführungen nachvollzogen werden können - nicht auseinander. Namentlich zeigt er keine Willkür auf, wenn er erneut rügt, es habe keine "Gegenüberstellung der Fahrzeuge" stattgefunden. Gleiches gilt, wenn er sich - wie schon in der Berufungsverhandlung - darauf beruft, die Stossstangen liessen den inkriminierten Schaden nicht zu. Die Vorinstanz f ührt dazu aus, die Stossstange absorbiere Kollisionsenergie, gebe jedoch notorischerweise nach, weshalb es zu Kratzern an der Karosserie kommen könne. Zudem hätte es - der Argumentation des Beschwerdeführers folgend - überhaupt nicht zur (gemäss Letzterem vom Kontakt mit einer Garageneinfahrt herrührenden) Delle an seinem Kotflügel kommen können. Der Beschwerdeführer nimmt hierauf keinen Bezug. Vor dem Hintergrund aller von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel begründen auch die Mutmassungen im Zusammenhang mit einer Aussenwölbung am Fahrzeug der Geschädigten, die dem Beschwerdeführer zufolge bei einer Kollision zwingend hätte Abriebspuren aufweisen müssen, keine Willkür. Die Vorinstanz anerkennt im Übrigen, dass keine Konfrontation mit der Zeugin C.________ stattgefunden hat. Sie stellt aber fest, der Sachverhalt lasse sich auch ohne ihre Depositionen erstellen. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht weiter. Unklar ist angesichts der schwer nachvollziehbaren Formulierungen schliesslich, was der Beschwerdeführer aus den erwähnten "gemessenen Höhen" von 55 cm-78 cm, resp. 93 cm-94 cm zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Die vorinstanzliche Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich als bundesrechtskonform. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer stützt seine übrigen Ausführungen (soweit ersichtlich) auf die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes resp. eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret

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03.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026