Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_856/2024

Urteil vom 10. September 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15, 8400 Winterthur,
  2. B.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Zivilklage (versuchte Tötung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 5. Juni 2024 (SB230110-O/U/ad-cs).

Sachverhalt:

A.

B.________ und C.________ versuchten am Sonntag, 9. Mai 2021, zwischen ca. 02.15 Uhr und 03.15 Uhr aus dem Massnahmezentrum Arxhof zu fliehen. Bei diesem Fluchtversuch lockten sie den die Nachtwache versehenden A.________ unter einem Vorwand in den Pavillon D und griffen ihn dort an, um ihm den Autoschlüssel zu entwenden und sein Auto für die Flucht zu benutzen. Sie fügten ihm dabei diverse Verletzungen zu.

B.

Das Bezirksgericht Pfäffikon erklärte B.________ mit Urteil vom 12. Dezember 2022 der versuchten Tötung, der einfachen Körperverletzung, der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Entwendung zum Gebrauch, des Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der Hinderung einer Amtshandlung und der Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Es verpflichtete B.________ sodann in solidarischer Haftung mit C., A. Schadenersatz im Umfang von Fr. 11'398.45 (Stand per 1. Dezember 2022) zuzüglich Zins zu 5 % auf Fr. 1'979.55 seit dem 16. Mai 2022 und auf Fr. 9'418.90 seit dem 5. Dezember 2021 zu bezahlen. Das Bezirksgericht sprach A.________ ausserdem eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 9. Mai 2021 zulasten von B.________ zu.

C.

B.________ erklärte gegen dieses Urteil Berufung. Er beantragte insbesondere einen Freispruch betreffend den Vorwurf der versuchten Tötung bzw. einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie die Abweisung der Schadenersatzforderungen von A., eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 5. Juni 2024 den Schuldspruch wegen versuchter Tötung (Dispositiv-Ziff. 1) und die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziff. 5). Weiter stellte es fest, dass der Beschuldigte gegenüber A. aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Hinsichtlich des Quantitativs verwies es die Schadenersatzforderung jedoch auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 6).

D.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts vom 5. Juni 2024 sei teilweise aufzuheben. Entsprechend sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils B. zu verurteilen, ihm Fr. 11'398.45 als Schadenersatz (Stand per 1. Dezember 2022), zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 1'979.55 seit dem 16. Mai 2022 und auf Fr. 9'418.90 seit dem 5. Dezember 2021 in solidarischer Haftung mit C.________ zu bezahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eventualiter sei A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zu bewilligen.

Erwägungen:

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dies gilt nach Ziff. 5 derselben Bestimmung für die Privatklägerschaft, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

Schadenersatzansprüche der geschädigten Person, die das kantonale obere Gericht auf den Zivilweg verweist, werden nach der Rechtsprechung nicht zusammen mit der Strafsache behandelt. Sie können daher im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen vom Bundesgericht nicht beurteilt werden. Unabhängig davon kann indes die Verweisung der anhängig gemachten Zivilklage auf den Zivilweg an sich angefochten werden, indem etwa eine Verletzung von Art. 126 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird (Urteile 6B_1202/2019 vom 9. Juli 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 211; 6B_142/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger konstituiert und Schadenersatzforderungen gestellt. Soweit er vor Bundesgericht geltend macht, die Vorinstanz hätte nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in Bezug auf die Höhe der Schadenersatzforderung materiell entscheiden müssen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, anhand der einzigen aktenkundigen inhaltlichen Ausführungen der Privatklägervertretung, die sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren darauf verzichtet habe, an der Haupt- bzw. Berufungsverhandlung teilzunehmen und entsprechend zu den Einwänden der Verteidigung in deren Plädoyer nicht Stellung genommen und diese nicht widerlegt habe, ergäben sich Unklarheiten mit Blick auf die Kostentragung der geltend gemachten Schadensposten. So lasse der von der Privatklägervertretung angebrachte sinngemässe Vorbehalt, dass die geltend gemachten Heilungs- und Erwerbsausfallkosten "bislang" nicht von der Unfallversicherung übernommen worden seien, ausdrücklich die Möglichkeit offen, dass diese Kosten nachträglich doch noch von der Unfallversicherung übernommen werden könnten oder allenfalls in der Zwischenzeit bereits übernommen worden seien und damit der vom Privatkläger geltend gemachte Schaden gar nicht mehr bestehe. Weshalb die Kosten und Lohnausfälle von der Unfallversicherung nicht oder allenfalls nur teilweise übernommen worden seien, wenn diese auf den fraglichen Vorfall im Arxhof zurückzuführen gewesen seien, ergäbe sich nicht aus den Ausführungen des Privatklägers oder aus den eingereichten Unterlagen und auch nicht, ob diesbezüglich ein Antrag auf Übernahme der Kosten durch die Unfallversicherung gestellt worden und der diesbezügliche Entscheid noch ausstehend sei. Zur Beantwortung dieser Fragen seien mithin weitere Abklärungen notwendig. Es komme hinzu, dass der Privatkläger geltend mache, über den für die Periode Mai 2021 bis April 2022 hinaus veranschlagten Lohnausfall weiterhin nicht oder nicht vollständig arbeitsfähig zu sein, weshalb die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes vorbehalten werde. Das Quantitativ des Schadens lasse sich demzufolge ohnehin noch nicht abschliessend beurteilen, was ebenfalls eine Verweisung der Forderung auf den Zivilweg gebiete.

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 126 StPO sowie Art. 222 ZPO i.V.m. Art. 317 ZPO verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, der Beschwerdegegner habe vor Erstinstanz die Schadenersatzforderung nicht konkret bestritten. Erst im vorinstanzlichen Verfahren habe er sie teilweise substanziiert bestritten.

Dies sei verspätet und die Schadenersatzforderung habe daher als anerkannt zu gelten. Damit könne auch kein unverhältnismässiger Aufwand im Sinn von Art. 126 Abs. 3 StPO vorliegen.

2.3.

2.3.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 aStPO in der vorliegend anwendbaren Fassung bis zum 31. Dezember 2023). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss die Klägerschaft allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 211 E. 3.1; Urteil 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 6.2.1 mit Hinweis).

2.3.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage namentlich auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO) oder wenn die beschuldigte Person freigesprochen, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, kann das Gericht die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Im Falle eines Schuldspruchs ist der Entscheid über die anhängig gemachte Zivilklage diesen Ausführungen zufolge zwingend, soweit die Zivilforderung hinreichend begründet und beziffert ist. Dies gilt - anders als bei einem Freispruch (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO) - auch dann, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist. Nötigenfalls hat das Gericht in diesem Fall, gestützt auf die rechtzeitig gestellten Beweisanträge der Zivilpartei, ein Beweisverfahren durchzuführen

(BGE 146 IV 211 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdegegner unter anderem wegen versuchter Tötung. Sie hatte damit zwingend über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, es sei denn, diese war nicht hinreichend begründet oder beziffert. Ein Entscheid nur dem Grundsatz nach wäre ferner nur dann zulässig, wenn die Beurteilung des Zivilanspruchs sich als unverhältnismässig aufwändig erweisen würde (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz bejaht dies zu Unrecht: Zum einen ist nicht erkennbar und begründet die Vorinstanz auch nicht weiter, welchen unverhältnismässigen Aufwand sie konkret betreiben müsste, um die Zivilforderung zu beurteilen. Zum anderen hat der Beschwerdeführer ohnehin - abgesehen von den zur Substanziierung und Bezifferung seiner Forderung bereits eingereichten Unterlagen - keine Beweisanträge gestellt, die es in einem aufwändigen Beweisverfahren noch abzunehmen gälte. Es kann also in dieser Hinsicht nicht davon gesprochen werden, dass die Sache in Bezug auf die Zivilforderung nicht spruchreif gewesen wäre (vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. I, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 126 StPO). Die Berufung der Vorinstanz auf Art. 126 Abs. 3 StPO hält damit - wie dies der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht - einer näheren Prüfung nicht stand. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer einen Nachklagevorbehalt angebracht hat bzw. allenfalls noch weiteren Schaden geltend machen wird, denn es bleibt der geschädigten Person unbenommen, ihre Klage vor dem Strafgericht zu beschränken (Teilklage, Art. 86 ZPO), und das Gericht hat über den ausgewiesenen Teilbetrag grundsätzlich zu entscheiden (DOLGE, a.a.O., N. 46 zu Art. 122 StPO).

2.5. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid dennoch nicht zu beanstanden: Die Vorinstanz führt aus, aufgrund der eigenen Vorbringen des Privatklägers sei unklar, ob die Unfallversicherung gewisse Kosten bzw. Lohnausfälle noch übernehmen werde bzw. in der Zwischenzeit schon übernommen habe. Damit wirft sie dem - an der Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung nicht teilnehmenden - Beschwerdeführer genau betrachtet vor, seine Aktivlegitimation nicht (genügend) substanziiert, also nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen hinreichend begründet zu haben. Mit diesem Vorwurf setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beanstandet lediglich, da der Beschwerdegegner die Schadenersatzforderung erstinstanzlich nicht konkret bestritten habe, gelte diese als anerkannt. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Ausführungen über den von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt hinwegsetzt (Art. 105 Abs. 1 BGG), trifft der Einwand nicht zu: Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Beschwerdegegner erstinstanzlich die Verweisung auf den Zivilweg, vorinstanzlich die Abweisung der Zivilforderung, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg, beantragt. Von einer Anerkennung der Schadenersatzforderung kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Aktivlegitimation betrifft sodann eine Rechtsfrage, die das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 126 III 59 E. 1a; Urteil 5A_535/2025 vom 8. Juli 2025 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei handelt es sich demnach nicht um eine Tatsache, die im Zivilprozess als bestritten oder als zugestanden gelten könnte. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Zivilforderung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO genügend begründet ist. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verzichtet und sich zu diesen Einwänden daher nicht geäussert hat, ist der Schluss der Vorinstanz letztlich nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Advokat Nicolas Roulet wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lang

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10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026