6B 82/2010 / 6B_82/2010

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6B_82/2010

Urteil vom 12. April 2010 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring (EM),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. Dezember 2009. Der Präsident zieht in Erwägung:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 28. Januar und 2. März 2010 eine Frist bis 18. Februar 2010 sowie eine Nachfrist bis 23. März 2010 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_82/2010
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_82/2010, CH_BGer_006, 6B 82/2010
Entscheidungsdatum
12.04.2010
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026