Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_801/2024

Urteil vom 8. Mai 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Fildir.

Verfahrensbeteiligte Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Huser, Beschwerdegegner,

B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,

Gegenstand Sexuelle Handlungen mit einem Kind; Teilnahmerecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. August 2024 (SST.2023.248).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach A.________ mit Urteil vom 10. März 2023 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.--. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren, deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-- an B.. Auf Berufung von A. und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau A.________ mit Urteil vom 20. August 2024 von Schuld und Strafe frei.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2024 sei vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Verurteilung von A.________ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind sowie entsprechender Sanktionierung (Bestrafung, Landesverweisung, Tätigkeitsverbot etc.) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C.

Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde Rechtsanwalt Daniel Huser als unentgeltlicher Rechtsbeistand von A.________ eingesetzt.

D.

A.________ und das Obergericht des Kantons Aargau haben sich vernehmen lassen und beantragen die Abweisung der Beschwerde. B.________ unterstützt mit ihrer Vernehmlassung die Anträge der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der vorinstanzliche Freispruch sei zu Unrecht ergangen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Aussagen von B.________ vom 20. August 2020 verwertbar und aufgrund der Erkenntnisse aus dem Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Juni 2022 auch als glaubhaft zu bewerten.

1.2. Die Vorinstanz begründet den Freispruch mit dem Grundsatz "in dubio pro reo". Das zentrale Beweismittel in der vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Konstellation - die Ersteinvernahme von B.________ vom 20. August 2020 - sei unverwertbar, weil die Einvernahme unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdegegners erfolgt sei. Als Folge davon könne auch nicht auf das Glaubhaftigkeitsgutachten vom 23. Juni 2022 abgestellt werden. Auf der Grundlage der von B.________ in der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen allein lasse sich der angeklagte Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellen.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).

Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4).

1.3.2. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn eine der in Art. 309 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen - hinreichender Tatverdacht, Anordnung von Zwangsmassnahmen oder Information durch die Polizei (Art. 307 Abs. 1 StPO) - erfüllt ist. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren sind die Parteien somit nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_956/2023 vom 14. Januar 2025 E. 3.5.2; 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person hat jedoch einen Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) : Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch in Bezug auf die in der Voruntersuchung gegenüber der Polizei gemachten Aussagen (vgl. BGE 125 I 127 E. 6a; Urteile 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Erfolgte eine hinreichende Konfrontation, d.h. wurde die befragte Person mindestens einmal im Verfahren nicht nur formell einer Konfrontationseinvernahme unterzogen, sondern äusserte sie sich anlässlich dieser Einvernahme auch inhaltlich nochmals zur Sache, damit die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausüben konnte, steht nach der Rechtsprechung unter dem Aspekt des Konfrontationsanspruchs nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf seine ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft ausschliesslich die Würdigung der Beweise und nicht die Verwertbarkeit (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen).

In gewissen Konstellationen wird das Konfrontationsrecht durch die Opferrechte eingeschränkt (Urteile 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 2.3.2; 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3). So enthält die StPO in Art. 154 Bestimmungen zu besonderen Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. Als Kind im Sinne dieses Artikels gilt das Opfer, das im Zeitpunkt der Einvernahme oder Gegenüberstellung weniger als 18 Jahre alt ist (Art. 154 Abs. 1 StPO). Die erste Einvernahme des Kindes hat so rasch als möglich stattzufinden (Art. 154 Abs. 2 StPO). Ist erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, so gelten nach Art. 154 Abs. 4 StPO verschiedene Re-geln. Unter anderem darf eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann (lit. a). Zudem darf das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden (lit. b; vgl. Urteil 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 2.3.2). Besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen (BGE 131 I 476 E. 2.3.2; 129 I 151 E. 3.2; Urteil 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3).

1.3.3. Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3 mit Hinweisen). Ein Verzicht ist auch anzunehmen, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_961/2023 vom 19. August 2024 E. 1.3.2; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.4; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, in welchem Verfahrensstadium die strittige Ersteinvernahme von B.________ durchgeführt wurde. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass das Untersuchungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, wovon auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme ausgeht. Das Verfahren befand sich damals noch im Stadium der (selbständigen) polizeilichen Ermittlungen; das Untersuchungsverfahren wurde, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, erst mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 168) eröffnet. Folglich hatte der Beschwerdegegner, wie von der Beschwerdeführerin richtig erkannt, kein Recht, an der Einvernahme vom 20. August 2020 teilzunehmen (vgl. dazu E. 1.3.2). Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO liegt mangels Anwendbarkeit dieser Bestimmung im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht vor.

1.4.2. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erfolgte die Ersteinvernahme von B.________ nicht unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschwerdegegners. Ihre Aussagen vom 20. August 2020 wurden somit zu Unrecht als unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO eingestuft. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Teilnahmerecht braucht nicht eingegangen zu werden.

2.1. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ist aus der Bundesgerichtskasse praxisgemäss eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). B.________ ist vom Kanton Aargau für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners, Daniel Huser, wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Der Kanton Aargau hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Fildir

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08.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026