BGE 149 IV 395, BGE 148 II 106, BGE 148 IV 356, BGE 147 IV 379, BGE 146 III 203, + 16 weitere
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_780/2024
Urteil vom 26. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Philipp Kruse, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Willkür etc. (Verletzung des Anwaltsmonopols),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 6. August 2024 (SU240005-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
Am 14. November 2023 sprach das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich A.________ von den Vorwürfen der Verletzung des Anwaltsmonopols im Sinne von § 40 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 (AnwG/ZH; LS 215.1) und der Anmassung der Berufsbezeichnung im Sinne von § 42 Abs. 1 AnwG/ZH frei.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ in teilweiser Gutheissung der Berufung des Statthalteramts Bezirk Zürich mit Urteil vom 6. August 2024 der Verletzung des Anwaltsmonopols schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 2'000.--, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Vom Vorwurf der Anmassung der Berufsbezeichnung sprach es ihn frei. Das Obergericht geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus: A.________ erhob, ohne in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein, mit Eingabe vom 4. Januar 2021 im Namen und mit Vollmacht von B.________ gegen die durch das Zwangsmassnahmengericht zu dessen Lasten verfügten Ersatzmassnahmen Beschwerde beim Obergericht. Weitere Eingaben reichte er am 12. Januar 2021 dem Obergericht, am 13. Januar 2021 zuhanden eines Rechtsanwalts sowie am 11. Juli 2021 der Kantonspolizei Zürich ein. Dabei trat A.________ jeweils als Rechtsbeistand von B.________ auf.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der Verletzung des Anwaltsmonopols freizusprechen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn freizusprechen; subeventualiter seien seine Schuld und das Strafmass auf ein symbolisches Minimum festzulegen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Verletzung des Anwaltsmonopols, der sich auf das Anwaltsgesetz des Kantons Zürich stützt.
1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts, einschliesslich kantonalen Strafrechts, nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4; 138 IV 13 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3).
Erklärt das kantonale Strafrecht - wie vorliegend in § 2 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (StJVG/ZH; LS 331) - die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs für anwendbar, finden diese als subsidiäres kantonales Recht Anwendung, weshalb das Bundesgericht ihre Anwendung ebenfalls nur auf Willkür überprüft (vgl. BGE 141 IV 305 E. 1.2, 317 E. 5.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von der beschwerdeführenden Partei geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht, gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4; 142 I 99 E. 1.7.2; Urteil 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.1. Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer im Sinne von § 40 Abs. 1 AnwG/ZH. Danach macht sich strafbar, wer im Bereich des Anwaltsmonopols tätig ist, ohne dazu berechtigt zu sein.
Sie erwägt hierzu, Art. 127 Abs. 5 StPO behalte die Verteidigung (der beschuldigten Person) im Strafprozess ausschliesslich Anwältinnen und Anwälten vor, unabhängig davon, ob die Verteidigung berufsmässig erfolge oder nicht. Die Berufsmässigkeit sei im Strafprozess bloss bei der Vertretung der Privatklägerschaft von Relevanz. Zu prüfen sei nicht, ob der Beschwerdeführer berufsmässig tätig geworden sei, sondern einzig, ob er als Verteidiger von B.________ aufgetreten sei. Dies sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe namens und mit Vollmacht von B.________ eine Beschwerde an das Obergericht gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts verfasst. Damit habe er eine klassische Aufgabe der Verteidigung wahrgenommen, wozu er mangels Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister nicht berechtigt gewesen sei. Er habe sich bewusst über die geltenden Vorschriften hinweggesetzt, die ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt bestens bekannt gewesen seien (vgl. angefochtenes Urteil E. II.A.3 f. S. 6 f.; E. III.2 S. 10).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst unter dem Titel "Materielles" eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung und gibt dabei den Sachverhalt aus seiner Sicht wieder. Soweit er mit den Ausführungen zum Verfahren gegen B.________ auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, die für die Prüfung der Tatbestandsmässigkeit nicht relevant sind, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Auf seine Vorbringen zum subjektiven Tatbestand und auf die Ausführungen, wonach der amtliche Verteidiger von B.________ untätig geblieben und sein Handeln nur auf die Behebung dieses Mangels durch die zuständige Instanz gerichtet gewesen sei, wird nachfolgend bei der Beurteilung der rechtlichen Würdigung eingegangen.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt die Verurteilung wegen Verletzung des Anwaltsmonopols unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten als willkürlich.
2.3.1. Geprüft wird die Anwendung kantonalen Rechts lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (vgl. vorstehend E. 1.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt diese eingeschränkte Kognition auch, soweit Bundesrecht zur Auslegung von kantonalem Recht herangezogen wird.
2.3.2. Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Art. 6 Abs. 1 BGFA verlangt, dass Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, sich in das Register des Kantons eintragen müssen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. § 11 Abs. 1 lit. a AnwG/ZH sieht mit Bezug auf den Strafprozess gleichermassen vor, dass die Verteidigung und berufsmässige Vertretung der Privatklägerschaft oder anderer Verfahrensbeteiligter vor den Strafbehörden den im Anwaltsregister eingetragenen bzw. im Rahmen der Freizügigkeit gemäss BGFA tätigen Anwälten vorbehalten ist.
Wie das auch die Vorinstanz hervorhebt, gilt der in Art. 127 Abs. 5 StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich für die berufsmässige als auch die nicht berufsmässige Verteidigung. Der Vorbehalt zugunsten nach BGFA zugelassener Anwälte ergibt sich aus der Wichtigkeit der Funktion der Verteidigung und dient dem Interesse des Publikums wie auch der Rechtspflege (BGE 147 IV 379 E. 1.2.3 mit Hinweisen). Zu den typischen Aufgaben eines Verteidigers gehört auch das Einlegen von Rechtsmitteln (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 128; vgl. zur Einreichung einer Einsprache: Urteil 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.3.3).
2.3.3. Der Beschwerdeführer stellt auch vor Bundesgericht nicht in Abrede, über keinen Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister verfügt zu haben. Soweit er unter Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend das Anwaltsmonopol zum Schluss kommt, nach der ratio legis sei keine Verletzung des Anwaltsmonopols zu erblicken, wenn sich ein qualifizierter Rechtskundiger mit der gebotenen Transparenz "fristwahrend" den Interessen eines dringend Rechtssuchenden annehme, vermag er nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Verletzung des Anwaltsmonopols in Willkür verfallen wäre. Der Beschwerdeführer reichte gemäss dem durch die Vorinstanz nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlich festgestellten Sachverhalt namens und mit Vollmacht von B.________ eine Beschwerde gegen die durch das Zwangsmassnahmengericht verfügten Ersatzmassnahmen beim Obergericht ein. Dadurch handelte er in einem durch das Anwaltsmonopol geschützten Rechtsbereich. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist bei der Verteidigung einer beschuldigten Person in einem Strafverfahren ausserhalb des Übertretungsstrafrechts unerheblich, ob diese berufsmässig oder nicht erfolgt. Die in § 11 Abs. 3 AnwG/ZH vorgesehene Ausnahme vom Anwaltsmonopol gilt nur für die Verteidigung einer beschuldigten Person in einem Übertretungsstrafverfahren. Aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift angeführten Vorwurfs der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten nach Art. 259 StGB, der gegen B.________ als beschuldigte Person im Raum stand, gelangt diese Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung. An dieser objektiven Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschwerdeführers vermögen weder die von ihm geltend gemachte Geringfügigkeit seines Handels noch seine Motivation zur Tat - Fristwahrung und Verweis auf ein angebliches Pflichtversäumnis hinsichtlich der amtlichen Verteidigung - etwas zu ändern (vgl. zu diesen Vorbringen ausserdem unten E. 2.3.4 in fine sowie E. 3.6 f.).
2.3.4. Der Beschwerdeführer rügt ferner, er habe weder wissentlich noch willentlich gehandelt. Er habe seinen Eintrag im Anwaltsregister im Jahr 2009, also vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung, löschen lassen. Unter Geltung der kantonalen Strafprozessordnung sei es im Kanton Graubünden zulässig gewesen, sich vor den kantonalen Strafgerichten auch durch einen freigewählten, nicht im Anwaltsregister eingetragenen Verteidiger vertreten zu lassen. Es sei insoweit kein Anwaltsmonopol vorgesehen gewesen. Er habe sich aufgrund der Löschung im Anwaltsregister nicht näher mit den Neuerungen der Schweizerischen Strafprozessordnung auseinandergesetzt, sodass er die Regelung von Art. 127 Abs. 5 StPO nicht gekannt habe. Zudem habe er die Beschwerde einzig zur Fristwahrung eingereicht, ohne Absicht, B.________ vor Gericht zu vertreten.
Sofern der Beschwerdeführer moniert, er habe hinsichtlich des im Strafverfahren für die Verteidigung statuierten Anwaltsmonopols in Unkenntnis der strafprozessualen Norm und somit unwissentlich gehandelt, macht er sinngemäss einen Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB geltend. Im Unterschied zu dem vom Beschwerdeführer angerufenen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB betrifft der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält. Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (BGE 129 IV 238 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer beruft sich erstmals vor Bundesgericht auf diesen Einwand. Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht indes grundsätzlich mit den Erwägungen der letzten kantonalen Instanz zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits vor dieser letzten kantonalen Instanz erhoben hat. Sie darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1; Urteil 6B_682/2024 vom 5. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Zulässig im bundesgerichtlichen Verfahren sind (immerhin) neue Rechtsrügen, soweit sie auf den Feststellungen im angefochtenen Entscheid basieren und die Anträge dadurch nicht verändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit er sich bei der Berufung auf den Verbotsirrtum, der an und für sich eine Rechtsfrage ausmacht, im Rahmen des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bewegt bzw. inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig und somit willkürlich festgestellt hätte (Art. 97 Abs. 1 BGG; s. zur Sachverhaltsrüge: BGE 148 IV E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Er wirft der Vorinstanz genauso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Solches ist auch nicht erkennbar. Das Vorliegen eines Verbotsirrtums und die für die diesbezügliche Beurteilung notwendigen Feststellungen zum Wissen des Beschwerdeführers bilden nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Würdigung und mussten es mangels dahingehender Anhaltspunkte bzw. eines entsprechenden Einwands des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren auch nicht sein. Auf die Rüge betreffend den Verbotsirrtum ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. Der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Demnach waren dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Anwaltstätigkeit aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Rechtsanwalt bestens bekannt und er setzte sich bewusst über diese hinweg. Wenn der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, einzig zur Fristwahrung bzw. Behebung eines Verfahrensmangels gehandelt zu haben, vermag er keine Willkür in der Rechtsanwendung darzulegen. Denn der Beweggrund kann auch ausserhalb des Vorsatzes liegen (BGE 101 IV 62 E. 2c) und schliesst ein vorsätzliches Handeln nicht aus.
2.3.5. Der Beschwerdeführer kritisiert alsdann, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen rechtfertigenden Notstand nach Art. 17 StGB abgelehnt.
Die Vorinstanz verneint die beim rechtfertigenden Notstand verlangte absolute Subsidiarität (vgl. hierzu BGE 146 IV 297 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Sie erwägt, der Beschwerdeführer hätte B.________ darauf hinweisen können, dass - falls sein amtlicher Verteidiger nicht tätig werde - er selbst innert der gesetzlichen zehntägigen Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eine Laienbeschwerde einreichen oder bei der Verfahrensleitung um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuchen könne. Auch vermöge der Beschwerdeführer aus der seines Erachtens zu kurzen Rechtsmittelfrist von zehn Tagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die zehntägige Rechtsmittelfrist sei in Art. 396 Abs. 1 StPO festgelegt, und dass diese während der Weihnachtsfeiertage nicht still stehe, sei im Strafprozess ebenso gesetzlich vorgesehen. Ferner bestehe nach Art. 94 StPO die Möglichkeit der Wiederherstellung einer unverschuldet versäumten, gesetzlichen Frist (vgl. angefochtenes Urteil E. II.A.4 S. 7). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht oder nicht hinlänglich auseinander. Wohl erläutert er ausführlich die nach seinem Dafürhalten bestandene Notsituation und die offen gestandenen Möglichkeiten. Er beschränkt sich dabei jedoch im Wesentlichen darauf, zu behaupten, es sei nicht möglich gewesen, über die Weihnachtsfeiertage innert weniger Tage einen neuen Anwalt für die Beschwerdeerhebung zu finden, B.________ sei es aufgrund der psychischen Belastung nicht zuzumuten gewesen, eine Laienbeschwerde einzureichen, und er (der Beschwerdeführer) sei seit mehreren Jahren nicht mehr als Rechtsanwalt tätig und habe sich über die Weihnachtsfeiertage nicht vertieft mit den rechtlichen Möglichkeiten, insbesondere jener der Fristwiederherstellung, befassen können. Mit dieser nicht hinreichend substanziierten Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit dem Schluss, dass kein Notstand vorliege, in Willkür verfallen ist. Weshalb das von ihr aufgezeigte Alternativvorgehen, namentlich aber auch die weitere Möglichkeit einer Weitervermittlung an einen anderen (vertretungsbefugten) Rechtsanwalt, geradezu ausgeschlossen gewesen wäre, ist weder dargetan noch erkennbar. Der Beschwerdeführer sagt selbst, es seien (immerhin) vier Arbeitstage, nebst den Feiertagen, verblieben. Sein Hinweis auf die psychische Belastung von B.________ bleibt darüber hinaus gänzlich pauschal und reicht für den Nachweis der Willkür nicht aus. Wenn der Beschwerdeführer sich sinngemäss mit unzureichender Kenntnis des geltenden Strafprozessrechts rechtfertigen möchte, beschlägt dies ausserdem letztlich seine Argumentation betreffend den Verbotsirrtum, die unzulässig ist (vgl. oben E. 2.3.4).
2.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt und den gestützt darauf ergangenen Schuldspruch wegen Verletzung des Anwaltsmonopols nach § 40 Abs. 1 AnwG/ZH nicht als willkürlich auszuweisen. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen die Zumessung der Busse in Höhe von Fr. 2'000.--.
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
3.3. Die Verletzung des Anwaltsmonopols wird mit einer Busse bis zu Fr. 20'000.-- bestraft (vgl. § 40 Abs. 1 AnwG/ZH).
3.4. Die Vorinstanz würdigt die objektive Tatschwere insgesamt noch als leicht. Der Beschwerdeführer sei nur während eines kurzen Zeitraums im Bereich des Anwaltsmonopols tätig gewesen und habe nur einige wenige Eingaben bzw. Briefe verfasst. Pekuniäre Motive würden dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen und solche würden sich auch nicht aus den Akten ergeben. In subjektiver Hinsicht könne ihm zu Gute gehalten werden, dass er aufgrund einer laufenden (Beschwerde-) Frist habe Hilfestellung leisten wollen. Unter Berücksichtigung des Tatverschuldens und seines monatlichen Einkommens von Fr. 2'200.-- bestehend aus der Altersrente und vereinzelten Spenden sei eine Busse in Höhe von Fr. 2'000.-- gerechtfertigt (vgl. angefochtenes Urteil E. III.2 S. 9 f.).
3.5. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von sachfremden Kriterien hätte leiten lassen oder das ihr zustehende Ermessen überschritten hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
3.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, im Vergleich zu der im Verfahren 6B_1167/2020 erwähnten Busse von Fr. 600.-- falle die gegen ihn ausgesprochene Busse zu hoch aus. Dieser Kritik kann nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Vergleiche mit anderen Urteilen nur beschränkt aussagekräftig (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1; Urteil 6B_823/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.2.2). Präjudizien aus der Rechtsprechung sind von vornherein für die Strafzumessung nur relevant, wenn die konkreten Tatumstände bekannt und annähernd vergleichbar sind (vgl. Urteil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 E. 2.7 mit Hinweis). In dem angerufenen Verfahren wurde die Strafzumessung nicht angefochten, sodass nicht alle Tatumstände zur Bestimmung der Bussenhöhe bekannt sind, die einen Vergleich zulassen würden.
3.5.2. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Pflichtversäumnis des Obergerichts, indem es für B.________ aufgrund der Passivität des amtlichen Verteidigers (Weigerung, eine Beschwerde zu erheben) keinen Wechsel des Verteidigers veranlasst habe. Sofern für die Strafzumessung überhaupt relevant, kann diesen Ausführungen ebenfalls nicht gefolgt werden. Das gilt bereits deshalb, weil gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz B.________ zum Tatzeitpunkt amtlich verteidigt war (vgl. angefochtenes Urteil E. II.A.4 S. 7) und der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht offensichtlich ist, B.________ habe vor Einreichung seiner Beschwerde um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht oder die Vorinstanz hätte aus anderen Gründen von einem Fehlverhalten des amtlichen Verteidigers wissen müssen. Der Vorinstanz kann unter diesen Umständen kein Pflichtversäumnis im Zusammenhang mit der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers vorgeworfen werden, das sich bei der Bemessung der Schuld bzw. Strafe des Beschwerdeführers allenfalls zu seinen Gunsten auswirken könnte.
3.6. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit der geltend gemachten Geringfügigkeit seines Handelns - er habe die Beschwerde einzig zur Wahrung der kurzen zehntägigen Frist eingereicht - eine ermessenswidrige Strafzumessung durch die Vorinstanz darzulegen. Die Vorinstanz beachtet zum einen, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Hilfestellung bei einer ablaufenden Frist habe leisten wollen. D ie Tatfolgen können zum anderen nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Immerhin reichte er eine Beschwerde bei Gericht ein und leitete so ein (kostenpflichtiges) Rechtsmittelverfahren ein. Infolgedessen müssen auch die Voraussetzungen für die implizit geltend gemachte Strafbefreiung nach Art. 52 StGB verneint werden (vgl. hierzu BGE 146 IV 297 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.7. Auch die betreffend die Strafzumessung geübte Kritik des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen