BGE 148 IV 205, BGE 148 IV 356, 6B_1268/2021, 6F_6/2022, 7B_82/2023
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_756/2025
Urteil vom 27. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Revision (mehrfacher Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 14. Juli 2025 (DGS.2024.50).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Das Einzelgericht des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt verurteilte die Beschwerdeführerin am 7. April 2016 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Die dagegen erhobene Berufung wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. Dezember 2017 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch. Das Bundesgericht hiess die dagegen gerichtete Beschwerde am 18. September 2018 gut und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück, welches die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 12. April 2019 wegen mehrfachen Betrugs mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestrafte. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Auf das Revisionsgesuch vom 30. Juni 2021 trat das Appellationsgericht mit Entscheid vom 24. September 2021 nicht ein. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde am 10. Januar 2022 nicht ein (Urteil 6B_1268/2021); ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht am 17. März 2022 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6F_6/2022). Mit Eingabe vom 27. September 2024 (und weiteren Eingaben) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Revision des Urteils des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 im Wesentlichen mit den Anträgen, sie vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs freizusprechen, das verhängte Berufsverbot als Dolmetscherin aufzuheben und ihr für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, gegebenenfalls unter Bewilligung eines amtlichen Strafverteidigers, zu bewilligen; dies unter gesetzlich vorgesehener Entschädigung wegen des erlittenen Unrechts. Am 4. März 2025 wurde ein Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin gutgeheissen und das Verfahren in der Folge dem Appellationsgerichtspräsidenten zugeteilt. Mit Entscheid vom 14. Juli 2025 trat das Appellationsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Eine dagegen gerichtete als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom 25. August 2025 leitete das Appellationsgericht an das Bundesgericht weiter. Die Eingabe wurde als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen. Am 19. September 2025 richtete sich die Beschwerdeführerin zudem direkt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
Das Appellationsgericht erwägt, die Beschwerdeführerin reiche zwei Revisionsbeweise ein und berufe sich sinngemäss auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Bei den "neuen" Beweismitteln handle es sich um eine Strafanzeige der Sozialhilfe vom 30. Mai 2018, die als Beweis für eine unrechtmässige Einwirkung in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren SB.2016.61 dienen soll, und um eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2019 betreffend das Verfahren VT.2018.14691, welche die Beschwerdeführerin am 21. September 2022 erhalten habe und die als Beweis für die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte im ursprünglichen Strafverfahren SB.2016.61 herhalten soll. Inwiefern diese eingereichten Beweise aber geeignet seien, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stütze, zu erschüttern und einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht genügend dargelegt. Die Beschwerdeführerin versuche zwar die Einwirkung der Beweise mit einem zeitlichen Ablauf zu begründen. Allerdings zeige sie damit nicht auf, auf was und wie dies im Berufungsverfahren welche konkreten Einwirkungen gehabt habe. Bei der Strafanzeige der Sozialhilfe vom 30. Mai 2018 handle es sich um die zweite Strafanzeige, in deren Rahmen nachvollziehbarerweise auf das schon laufende Verfahren (Strafanzeige der Sozialhilfe vom 4. Dezember 2014) Bezug genommen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das erstinstanzliche Urteil bereits gefällt worden, jedoch noch nicht rechtskräftig geworden, da es im Berufungsverfahren vor Appellationsgericht hängig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe diese Strafanzeige am 19. August 2022 nicht anhand genommen, was mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2023 und dem bundesgerichtlichen Urteil 7B_82/2023 vom 20. September 2023 bestätigt worden sei. Im gleichen Entscheid sei auf die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2019 nicht eingetreten worden. Das Revisionsgesuch erweise sich als offensichtlich unzulässig. Damit erübrige es sich, auf die weiteren Anträge (insbesondere betreffend Aufhebung des verhängten Berufsverbots als Dolmetscherin) einzugehen.
Im bundesgerichtlichen Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist. Gegenstand des Verfahrens bildet alleine der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid. Die Beschwerdeführerin kann daher mit Vorbringen oder Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen, nicht gehört werden. Dies ist etwa der Fall, wenn sie einwendet, anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. April 2019 nicht darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, beim Sprechen jeweils einen Knopf des Mikrofons drücken zu müssen. Dasselbe gilt auch, wenn sie weiter moniert, ihr sei das Schlusswort als Beschuldigte nicht gewährt worden und der Schuldspruch habe bereits vor der Verhandlung im zweiten Berufungsverfahren festgestanden. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Dass und weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid willkürlich, verfassungs- und/oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich den Ausführungen in den Beschwerdeeingaben sodann nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise entnehmen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige Darstellung des Sachverhalts rügt und geltend macht, das Bundesgericht habe das Berufungsurteil vom 8. Dezember 2017, anders als die Vorinstanz festhalte, nicht nur wegen Verletzung des Fairnessgebots, sondern auch wegen Verletzung der Verteidigungsrechte gutgeheissen, zeigt sie nicht im Ansatz auf, inwiefern eine Behebung des diesbezüglichen angeblichen Mangels für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend sein könnte. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern und weshalb die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, indem sie das Revisionsgesuch gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (und nicht, wie von der Beschwerdeführerin erwartet, gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO) behandelte. Dass die Beschwerdeführerin sich deshalb in "ihrer Subjektivität als Verfahrenspartei" verletzt fühlt, ist nicht massgebend. Im Rahmen ihrer weiteren Kritik verkennt die Beschwerdeführerin auch den Begriff der "Nichtanhandnahme", wenn sie davon spricht, die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. August 2022 komme einem Schuldspruch gleich, ohne dass "der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht" worden sei und sie als Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte in der ihr zugrundeliegenden Strafsache je erhalten habe. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die gegen die Sistierungs- und Nichtanhandnahmeverfügung erhobenen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ohne Erfolg blieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_82/2023 vom 20. September 2023). Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten wäre und einen Revisionsgrund zu Unrecht verneint hätte, lässt sich den Eingaben an das Bundesgericht nicht entnehmen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen und Ausführungen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprechend gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin innert Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete, wird ein Exemplar des vorliegenden Urteils zu ihren Handen im Dossier einbehalten (Art. 39 Abs. 3 BGG). Die mit gewöhnlicher E-Mail vom 16. Oktober 2025 eingegangene Eingabe an das Bundesgericht ist formungültig und bleibt daher unbeachtlich.
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. Mangels Angabe eines Zustelldomizils in der Schweiz wird das Exemplar für die Beschwerdeführerin zu ihren Handen im Dossier einbehalten (vgl. Art. 39 Abs. 3 BGG).
Lausanne, 27. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill