Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_748/2025

Urteil vom 25. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Pfändungsbetrug usw.; Strafzumessung, Einholung eines Obergutachtens; Beschleunigungsgebot; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 23. Mai 2025 (4M 23 18).

Sachverhalt:

A.

Am 28. April 2022 sprach das Kriminalgericht Luzern A.________ wegen Pfändungsbetrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Entziehens von der Beitragspflicht und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, alles mehrfach begangen, schuldig. Es verurteilte ihn zu 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe und 40 Tagessätzen à Fr. 140.-- Geldstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu sechs zwischen dem 28. September 2017 und dem 21. Januar 2019 ergangenen Strafbefehlen. Im Rahmen der von A.________ gegen die Strafzumessung erhobenen Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft holte das Kantonsgericht Luzern ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ein. Am 23. Mai 2025 stellte es den Eintritt der Rechtskraft im Schuldpunkt sowie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und erhöhte die Freiheitsstrafe auf 6 Jahre, 5 Monate und 5 Tage, als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 26. März 2018. Von einer Geldstrafe sah das Kantonsgericht ab.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Einholung eines Obergutachtens und Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er unter Anrechnung einer mindestens mittelgradig eingeschränkten Schuldfähigkeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

Streitig ist nur die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vermindert schuldfähig. Er verlangt eine Oberbegutachtung.

1.1.

1.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3, 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.1.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).

Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Die tatsächlichen Feststellungen können gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Feststellung des Sachverhalts eindeutig und offensichtlich unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dafür genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2.

1.2.1. Es ist unbestritten, dass für die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nur Freiheitsstrafen in Frage kommen. Die Vorinstanz verweist auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die fehlende Einsicht und Reue sowie Schulden von über Fr. 800'000.--. Auch mit Blick auf das Verschulden und den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzeltaten seien soweit möglich Freiheitsstrafen geboten, um den Beschwerdeführer von weiterer Delinquenz abzuhalten. Darauf kann verwiesen werden.

1.2.2. Die Vorinstanz äussert sich sodann zur geltend gemachten verminderten Schuldfähigkeit und zur (Nicht) -Notwendigkeit eines forensisch-psychiatrischen Obergutachtens.

Gemäss dem Gutachten vom 9. Februar 2024 besteht beim Beschwerdeführer eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit dissozialen Zügen, schädlichem Gebrauch von Kokain, Alkohol und Testosteron, wobei die Substanzproblematik früher möglicherweise zeitweilig auch die Schwere einer Abhängigkeit erreicht habe. Es bestünden Hinweise auf eine depressive Symptomatik in der Vergangenheit, im Deliktszeitraum jedoch nicht in relevantem Ausmass. Das Störungsbild sei gesamthaft als schwere psychische Störung einzuordnen. Es könne durchaus ein Zusammenhang zwischen den Vorwürfen und der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung festgestellt werden. Namentlich könne die narzisstische Problematik unter anderem durch das damit verbundene Streben nach Bewunderung die Motivation für das vorgeworfene deliktische Verhalten verstärken. Unter anderem die Bereitschaft des Beschwerdeführers andere zu übervorteilen, seine Empathiedefizite, sein fehlendes Schuldbewusstsein und die Bereitschaft gegen Gesetze zu verstossen, dürften die Straftaten erleichtert haben. Ein Zusammenhang mit der Substanzproblematik sei nicht feststellbar. Aus der Aktenlage, den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Untersuchungen würden sich für den Tatzeitraum keine Hinweise auf eine Symptomatik ergeben, die eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit in die Unrechtmässigkeit der vorgeworfenen Handlungsweisen begründen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen einzusehen, dass er gegen geltendes Recht verstossen habe. Abweichend vom Gutachten von 2001, wo von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen worden war, könne aufgrund der Persönlichkeitsstörung keine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit festgestellt werden. Dies ergebe sich auch aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers. So habe er in Bezug auf den Vorhalt des Pfändungsbetrugs und des Verschweigens seiner damaligen Rente angegeben, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das irgendwann rauskomme und er gewusst habe, dass irgendwann Probleme auf ihn zukommen würden. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung sei für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit entscheidend, ob eine Beeinträchtigung der Freiheitsgrade im Erleben oder Verhalten festgestellt werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es sei keine Symptomatik festzustellen, die eine Einschränkung von Handlungsspielräumen belegen würde. Zwar hätten die dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsmerkmale die Taten begünstigt. Jedoch würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer unter ähnlichen Umständen generell nicht in der Lage gewesen wäre, sich normorientiert zu verhalten. So sei es ihm nach eigenen Angaben möglich gewesen, sich bei ähnlichen - z.B. treuhänderischen - Tätigkeiten gesetzeskonform zu verhalten. Mithin habe der Beschwerdeführer im Deliktszeitraum durchaus über die notwendigen Fähigkeiten verfügt. Aus den aktenkundigen Beschreibungen der mit deliktischen Handlungen verbundenen Verhaltensweisen und den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine Anknüpfungstatsachen dafür ergeben, dass er während den inkriminierten Handlungen psychopathologische Symptome aufgewiesen hätte, die zu einem forensisch relevanten Verlust von Hemmungsvermögen und damit zu einer erheblichen Beeinträchtigung des diesbezüglichen Steuerungsvermögens geführt hätten. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers setze sich das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten ausführlich mit den Akten auseinander und basiere auf einer persönlichen Exploration durch den Experten, so die Vorinstanz. Es werde eine umfassende Übersicht über die persönliche, körperliche und psychiatrische Anamnese vorgenommen. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit erfolge durch persönliche Befragung und mittels anerkannter psychiatrischer Diagnoseinstrumente. Der Experte habe sich auch zur These einer bipolaren Störung geäussert und diese nachvollziehbar verneint. Das Gutachten sei in sich schlüssig und plausibel, weshalb bezüglich der Schuldfähigkeit darauf abzustellen sei. Auch unter Berücksichtigung der Äusserungen des Beschwerdeführers vor Erst- und Vorinstanz bestehe kein Anlass, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Mithin liege keine verminderte Schuldfähigkeit vor, weshalb von keiner Strafmilderung aufgrund der Diagnosen auszugehen sei.

1.3.

1.3.1. Ausgangspunkt der konkreten Strafzumessung bildet ein Pfändungsbetrug, den die Vorinstanz als abstrakt und konkret schwerste Tat beurteilt, was zu einem Strafrahmen von drei Tagen bis 7,5 Jahren Freiheitsstrafe führt.

Der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines Pfändungsvollzugs vom 30. Mai 2011 sowie im Verlauf der Lohnpfändung bis Mai 2012 Einnahmen von Fr. 83'739.54 verheimlicht und verschwiegen, dass sein Einzelunternehmen B.________ über ein Vermögen von zeitweise Fr. 65'000.-- verfügt habe. Anstelle monatlicher Bezüge von durchschnittlich Fr. 8'373.40 habe er dem Betreibungsamt einen Lohn von Fr. 2'672.35 angegeben. Des Weiteren habe er eine monatliche Invalidenrente von Fr. 2'545.30, insgesamt Fr. 53'452.65, verheimlicht. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Stammanteile aus einer GmbH (C.________ GmbH) von Fr. 20'000.-- nicht angegeben. Insgesamt habe er zwischen Mai 2011 und Mai 2012 Einkünfte von rund Fr. 100'000.-- und Vermögenswerte von Fr. 85'000.-- verheimlicht und dadurch seine Gläubiger geschädigt. Subjektiv habe er vorsätzlich, voll schuldfähig und aus rein finanziellen Motiven gehandelt. Mit Blick auf das Tatvorgehen und die Bandbreite aller denkbaren Delikte sei das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Angemessen sei eine Einsatzstrafe von 17 Monaten. Bei einem weiteren Pfändungsvollzug vom 20. Juni 2012 habe der Beschwerdeführer bis März 2013 monatliche Einkünfte von rund Fr. 10'000.-- und zwischen April und Juni 2013 monatlich Fr. 11'500.--, total somit rund Fr. 134'500.--, verheimlicht. Er habe vorsätzlich, voll schuldfähig und aus finanziellen Motiven gehandelt. Das Verschulden sei gerade noch leicht. Angemessen wäre eine hypothetische Strafe von zehn Monaten, was asperiert zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um fünf Monate auf 22 Monate führe. Sodann habe der Beschwerdeführer in einer von Februar 2014 bis Februar 2015 dauernden Lohnpfändung Einkünfte von monatlich Fr. 11'323.90, gesamthaft rund Fr. 136'000.--, sowie Stammanteile an zwei GmbH von je Fr. 20'000.-- (D.________ GmbH; E.________ GmbH) verheimlicht. Auch hier habe er direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven gehandelt. Das Verschulden wiege gerade noch leicht. Angemessen sei eine hypothetische Strafe von zehn resp. asperiert von fünf Monaten, d.h. eine Erhöhung der Strafe auf 27 Monate. Bei einer Lohnpfändung von Juni 2015 bis Juni 2016 und einem Pfändungsvollzug vom 9. Juni 2015 habe der Beschwerdeführer Einkünfte von rund Fr. 100'000.-- verheimlicht und versucht, das Betreibungsamt mit falschen Treuhandverträgen glauben zu machen, dass die Stammanteile der E.________ GmbH sowie der F.________ GmbH resp. der D.________ GmbH nicht in seinem Eigentum gestanden hätten. Total habe er Stammanteile von Fr. 40'000.-- verschwiegen, wobei er vorsätzlich und aus finanziellen Motiven gehandelt habe. Das Verschulden sei noch leicht und eine hypothetische Strafe von acht Monaten resp. asperiert von vier Monaten auf 31 Monate Freiheitsstrafe angemessen.

1.3.2. Im Rahmen des Vorwurfs der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung habe der Beschwerdeführer am 26. April 2014 während eines Pfändungsverfahrens einen Auszahlungsantrag für sein Freizügigkeitskonto mit der Begründung eingereicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen. Er habe die Freizügigkeitsleistung von Fr. 90'000.-- verschenkt oder verbraucht, wobei er vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven gehandelt habe. Das Verschulden wiege nicht mehr leicht. Angemessen sei eine hypothetische Strafe von zehn Monaten, was asperiert zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um fünf Monate auf insgesamt

36 Monate führe. Sodann habe der Beschwerdeführer das Haftungssubstrat der G.________ AG zum Schaden der Gläubiger um rund Fr. 25'000.-- verringert, indem er das Fahrzeug Aston Martin V8 veräussert habe. Die im Rahmen der Gläubigerschädigung verwirklichten Tathandlungen seien bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu berücksichtigen, sodass das Verschulden hier leicht wiege. Angemessen sei eine hypothetische Strafe von 1 Monat resp. eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 0,5 Monate auf 36,5 Monate. Schliesslich habe der Beschwerdeführer vom 26. Januar 2016 bis 28. November 2016 sämtliche Erträge der E.________ GmbH von rund Fr. 624'000.-- der G.________ AG gutgeschrieben, womit er in diesem Betrag Vermögenswerte beiseite geschafft habe. Zu seinen Gunsten sei zu beachten, dass durch den Konkurs der E.________ GmbH nur wenige Gläubiger geschädigt worden bzw. nur wenige Forderungen unbefriedigt geblieben seien. Die im Rahmen der Gläubigerschädigung verwirklichten Tathandlungen seien zudem bereits bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung berücksichtigt worden. Das Verschulden wiege leicht. Angemessen sei eine hypothetische Strafe von 1 Monat, resp. asperiert von 0,5 Monaten auf 37 Monate.

1.3.3. Im Rahmen der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung habe der Beschwerdeführer aus Mitteln der G.________ AG die Miete seiner Privatwohnung über Fr. 36'000.-- bezahlt, Privatbezüge über Fr. 75'000.-- getätigt, einem Dritten ein ungesichertes Darlehen von Fr. 29'000.-- gewährt und den Verkaufserlös des Aston Martin von Fr. 25'000.-- unterschlagen. Der Beschwerdeführer habe trotz der offensichtlichen Überschuldung der Gesellschaft gehandelt, um sich oder Dritte zu bereichern. Das Verschulden falle nicht mehr leicht aus. Angemessen sei eine Strafe von 9 Monaten, resp. asperiert von vier Monaten auf 41 Monate Freiheitsstrafe.

Im Zusammenhang mit der E.________ GmbH habe der Beschwerdeführer der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen G.________ AG ein ungesichertes Darlehen von rund Fr. 620'000.-- gewährt und damit Erträge der E.________ GmbH der Zwangsvollstreckung entziehen wollen. Das Verschulden wiege nicht mehr leicht. Angemessen sei eine hypothetische Strafe von neun Monaten resp. asperiert von vier Monaten auf 45 Monate Freiheitsstrafe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer bei der H.________ AG zwei Mietverträge gekündigt und dadurch einen Schaden von mindestens Fr. 70'000.-- durch angefallene Gerichtskosten und die überlassene Mietkaution verursacht. Der Beschwerdeführer habe die Verträge einzig aus Rache gekündigt, um jemand anderem einen finanziellen Schaden zuzufügen. Das Verschulden wiege nicht mehr leicht. Angemessen sei eine hypothetische Strafe von neun Monaten resp. asperiert von vier Monaten auf 49 Monate Freiheitsstrafe.

1.3.4. Bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe während einer Lohnpfändung von April 2014 bis Februar 2015 monatlich Fr. 11'434.55 als Einkommen aus dem Gesellschaftsvermögen der G.________ AG bezogen und privat verwendet. Ausgehend von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'500.-- habe er pfändbaren und mit Beschlag belegten Lohn von monatlich Fr. 8'934.55, resp. insgesamt Fr. 98'280.05 nicht ans Betreibungsamt abgeliefert. Er habe vorsätzlich und aus finanziellen Motiven gehandelt. Sein Verschulden sei noch leicht und eine asperierte Strafe von drei Monaten angemessen, was zu einer Straferhöhung auf 52 Monaten führe.

Während einer Lohnpfändung von Januar bis Juni 2016 habe der Beschwerdeführer monatlich Fr. 7'490.-- als Einkommen aus dem Gesellschaftsvermögen der G.________ AG bezogen und privat ausgegeben. Insgesamt habe er vorsätzlich und aus finanziellen Motiven Fr. 33'318.-- nicht ans Betreibungsamt abgeliefert. Das Verschulden wiege leicht. Eine asperierte Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Monate auf 54 Monate sei angemessen.

1.3.5. Im Rahmen der mehrfachen Urkundenfälschung habe der Beschwerdeführer sodann Bezüge aus der B.________ und der G.________ AG als Privatdarlehen fingiert. Ab Januar 2014 habe er Kreditkartenrechnungen aus dem Gesellschaftsvermögen der G.________ AG bezahlt und die Beträge wahrheitswidrig als geschäftlich begründeten Spesenaufwand verbucht, obschon er die Kreditkarten zu einem grossen Betrag für seinen Lebensunterhalt eingesetzt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer von Dezember 2011 bis Dezember 2016 die Miete seiner Privatwohnung über die B.________ resp. die G.________ AG als Geschäftsaufwand verbucht. Er habe in den Buchhaltungen seine Privatbezüge verschleiert und die finanzielle Lage der Gesellschaften beschönigt. 2011/2012 habe er einen falschen, rückdatierten Vertrag beim Konkursamt eingereicht. Insofern wiege sein Verschulden diesbezüglich leicht und in den übrigen Jahren sehr leicht. Auch in Anbetracht der Verurteilung wegen ungetreuer Geschäftsführung sei eine hypothetische Strafe von zwei Monaten für die Jahre 2011/2012 und für die übrigen drei Jahre je ein Monat angemessen. Dies führt asperiert zu 57 Monaten Freiheitsstrafe.

Bei der I.________ GmbH sowie der K.________ GmbH habe der Beschwerdeführer nicht werthaltige Guthaben gegen sich verbucht, um die Lage der Gesellschaften zu beschönigen. Bei der L.________ GmbH habe er zusätzlich angebliche Darlehen für Dritte und bei der D.________ GmbH diverse Positionen falsch verbucht. Dies vorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven. Das Verschulden sei jeweils leicht und eine hypothetische Strafe von einem Monat pro Gesellschaft angemessen, was asperiert zu einer Erhöhung um zwei Monate auf 59 Monate Freiheitsstrafe führe.

1.3.6. Der mehrfachen Misswirtschaft habe sich der Beschwerdeführer zwischen Januar 2011 und März 2018 in Bezug auf 16 Gesellschaften schuldig gemacht, die er grösstenteils unter Missachtung der Buchführungspflicht und der Kapitalschutzpflichten in den Konkurs geführt habe. Das Mass des objektiven Tatverschuldens richte sich hauptsächlich nach den hinterlassenen Schulden resp. der verschlimmerten Vermögenslage durch Vermehrung der Passiven. Die Vorinstanz beziffert den Schaden bei 13 namentlich aufgeführten Gesellschaften auf insgesamt über Fr. 900'000.--. Das Verschulden beurteilt sie durchwegs als leicht bzw. noch/eher leicht. Im Rahmen dieses Tatkomplexes erhöht die Vorinstanz die Strafe asperiert um jeweils zwischen einem halben und zwei Monaten auf insgesamt 72,5 Monate Freiheitsstrafe.

1.3.7. Schliesslich trägt die Vorinstanz dem Tatbestand der unterlassenen Buchführung bei insgesamt 15 Gesellschaften bei jeweils leichtem Verschulden mit Strafschärfungen um je einen halben Monat Rechnung und gelangt so zu 78,5 Monaten Freiheitsstrafe. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Grossteil des unter diesen Tatbestand fallenden Unrechts bereits bei der Misswirtschaft abgegolten werde. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von einzelnen Jahresabschlüssen überhaupt keine Buchhaltungen geführt, wobei in allen Fällen Positionen falsch gewesen seien. Gemäss dem Revisionsbericht der Ausgleichskasse vom 28. August 2017 hinsichtlich der K.________ GmbH habe die Buchhaltung "in keiner Art und Weise den Grundsätzen ordnungsgemässer Rechnungslegung" entsprochen.

1.4.

1.4.1. Die unter den vorstehenden Erwägungen 1.3.1 bis 1.3.7 ermittelten Freiheitsstrafen spricht die Vorinstanz als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 26. März 2018 aus, womit der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen unbedingt verurteilt worden war. Er hatte unter diesem Titel einen Betreibungsregisterauszug verfälscht und der Immobilienverwaltung vorgelegt, um eine Mietwohnung zu erhalten. Das Tatverschulden wiege sehr leicht. Die zuvor ermittelte Strafe von 78,5 Monaten sei asperiert um 10 Tage zu erhöhen, was zu einer Gesamtstrafe von 78,8 Monaten führe. Hiervon sei die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagen abzuziehen, womit die Zusatzstrafe gerundet 77 Monate und 5 Tage betrage.

1.4.2. Abschliessend fällt die Vorinstanz mit Bezug auf die nach Ergehen des Strafbefehls vom 26. März 2018 begangenen Straftaten eine selbständige Strafe aus. Dies betrifft jeweils mehrfache begangene Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung und Nichtabgabe von Kontrollschildern.

So habe der Beschwerdeführer zwischen August 2018 und Januar 2020 im Zusammenhang mit vier von ihm geführten Gesellschaften deren Vermögenslagen um total rund Fr. 270'000.-- durch Misswirtschaft verschlechtert. Das Verschulden im schwersten Fall (M.________ AG) beurteilt die Vorinstanz als nicht mehr leicht und sie erachtet eine Einsatzstrafe von 3 Monaten für angemessen. Diese erhöht sie aufgrund der drei weiteren Fälle um asperiert je einen halben Monat auf insgesamt 4,5 Monate bei jeweils leichtem Verschulden. Gleichfalls als leicht beurteilt die Vorinstanz das Verschulden im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Unterlassung der Buchführungspflicht zweier Gesellschaften (N.________ GmbH und M.________ AG), was zu einer Straferhöhung um einen Monat auf 5,5 Monate Freiheitsstrafe führt. Die Verurteilung wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern in zwei Fällen berücksichtigt die Vorinstanz mit 0,5 Monaten strafschärfend zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten. Zusammen mit der Freiheitsstrafe gemäss E. 1.4.1 resultiert eine Freiheitsstrafe von 83 Monaten und 5 Tagen.

1.4.3. Im Rahmen weiterer Strafzumessungskriterien berücksichtigt die Vorinstanz die zahlreichen teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, welche auch zu unbedingten Freiheitsstrafen führten, stark negativ. Allein zwischen dem 12. Juli 2013 und dem 21. Januar 2019 seien sieben Strafbefehle mit Geldstrafen zu verzeichnen. Die Anzahl der Straftaten zeuge von einem hohen Mass an krimineller Energie. Der Beschwerdeführer habe sich weder von vergangenen noch von laufenden Verfahren von weiterer Delinquenz abbringen lassen. Er zeige eine Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit und wirke von den bisher angeordneten Sanktionen unbeeindruckt. Die ausgeprägte Uneinsichtigkeit zeige sich insbesondere dadurch, dass er in den Sachverhaltskomplexen Pfändungsbetrug und Konkursreiterei bzw. Konkursverschleppung über Jahre delinquiert habe, obschon diesbezüglich bereits gegen ihn ermittelt worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz seiner enormen Schulden von rund Fr. 873'000.-- und 112 Verlustscheinen während des gesamten Verfahrens nichts unternommen, um seine Gläubiger zu befriedigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liege offensichtlich nicht vor. Mit seinen späten Zugaben vor Erstinstanz habe der Beschwerdeführer die Strafverfolgung nur geringfügig erleichtert. Aufgrund der Aktenlage hätte ein Bestreiten ohnehin wenig Sinn gemacht. Der Beschwerdeführer zeige weder Einsicht noch echte Reue. Eine Strafreduktion sei nicht gerechtfertigt. In der Gesamtschau überwiege die negative Täterkomponente deutlich, was eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 6 Monate auf 89 Monate und 5 Tage rechtfertige.

Demgegenüber sei eine Strafreduktion um zwölf Monate infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Erstinstanz vorzunehmen. Das 2014 begonnene Strafverfahren habe insgesamt rund 11 Jahre gedauert. Jedoch sei dies in erster Linie dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Er habe während des gesamten Verfahrens weiter delinquiert, weshalb stets neue Delikte hinzugekommen seien und die Staatsanwaltschaft erst am 30. Dezember 2020 Anklage erhoben habe. Eine diesbezügliche Verfahrensverzögerung sei nicht erkennbar. Ins Gewicht falle einzig die Zeit zwischen dem Eingang der Anklage bei der Erstinstanz und der Vorladung zur Hauptverhandlung von einem Jahr. Weitere, aber nicht zu berücksichtigende Verzögerungen ergaben sich aus der Berufung und dem von der Vorinstanz veranlassten psychiatrischen Gutachten. Keine Reduktion der Strafe nimmt die Vorinstanz gestützt auf den vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 48 lit. e StGB vor. Selbst wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen seien, habe er sich nicht wohl verhalten. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 77 Monaten und fünf Tagen, resp. von sechs Jahren, fünf Monaten und fünf Tagen.

1.5. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.

1.5.1. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie auf das im Berufungsverfahren eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten abstellt und gestützt darauf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit verneint.

Insbesondere spricht nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens, dass dessen Erstellung acht Monate dauerte oder dass die Exploration nach Auffassung des Beschwerdeführers zu kurz gewesen sein soll. Ebenso wenig muss aus den Diagnosen an sich auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geschlossen werden. Dies würde selbst dann gelten, wenn mit dem Beschwerdeführer (auch) eine bipolare Störung vorliegen würde. Der Experte begründet überzeugend, dass dies nicht der Fall ist - was sich im Übrigen aus der Wiedergabe des Gutachtens in der Beschwerde ergibt -, und dass der Beschwerdeführer trotz der psychiatrischen Diagnosen in der Lage war, das Unrecht seiner Taten zu erkennen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Dies ergibt sich nicht zuletzt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und in Übereinstimmung mit der wissenschaftlichen Literatur, worauf die Vorinstanz schlüssig hinweist. Davon, dass sie im Rahmen der Würdigung des psychiatrischen Gutachtens in Willkür verfallen wäre, kann keine Rede sein. Ebenso wenig ist ersichtlich oder rechtsgenügend dargetan, dass das Gutachten unvollständig, in sich widersprüchlich oder sonst nicht schlüssig wäre, sodass sich ein Abweichen davon oder eine Oberbegutachtung aufgedrängt hätten (oben E. 1.1.2). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, unter Verweis auf frühere Expertisen eine eigene Beurteilung des psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen und dieses, namentlich das Verneinen einer bipolaren Störung und eines Einflusses des Substanzgebrauchs auf die Schuldfähigkeit, zu kritisieren. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzugehen, da der Beschwerdeführer damit die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge verfehlt. Wie bereits gesagt, wäre selbst bei Annahme einer bipolaren Störung nicht ohne weiteres von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und ist die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht bundesrechtswidrig. Für die Annahme von Willkür würde nach der Praxis des Bundesgerichts nicht einmal genügen, dass die - durch nichts belegte - Einschätzung des Beschwerdeführers plausibler wäre, als diejenige von Experte und Vorinstanz (vgl. oben E. 1.1.2). Nichts ableiten kann der Beschwerdeführer schliesslich daraus, dass ihn seiner Auffassung nach die Kombination der narzisstischen und der behaupteten bipolaren Störung zu einem falschen Geständnis in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bewogen haben soll. Wie sich aus der Strafzumessung ergibt, mass die Vorinstanz dem Geständnis keine Bedeutung bei. Sie erachtet den Sachverhalt unabhängig davon als erstellt, erwägt sie doch, dass ein Bestreiten angesichts der Sachlage sinnlos gewesen wäre (oben E. 1.4.3).

1.5.2. Auch, was der Beschwerdeführer gegen die konkrete Strafzumessung vorbringt, dringt nicht durch. Es ist zu Recht unbestritten, dass die Gesamtstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (oben E. 1.3.1) liegt. Davon, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, massgebende Zumessungskriterien ausser Acht gelassen oder sonst Bundesrecht verletzt hätte, kann keine Rede sein. Die Strafzumessung wirkt im Gegenteil, gerade was das fast durchgehend als lediglich leicht beurteilte Verschulden betrifft, sehr wohlwollend. Der Beschwerdeführer hat über Jahre systematisch zahllose Gesellschaften und Gläubiger zum eigenen Vorteil geschädigt und sich quasi berufsmässig zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts massiv bereichert. Die vorinstanzliche Strafe ist weder mit Bezug auf die einzelnen Delikte noch insgesamt übermässig und schon gar nicht krass falsch. Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, hierin einzugreifen. Auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den einzelnen Vorwürfen ist nicht im Detail einzugehen. Einen Ermessensmissbrauch begründet der Beschwerdeführer nicht.

Entgegen seiner Auffassung ist sodann nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die einzelnen Strafen fälschlicherweise kumuliert statt asperiert hätte. Daran ändert nichts, dass sie für jede Tat eine, wenn auch sehr kurze, Zusatzstrafe ausspricht. Ebenso wenig muss die Tatsache, dass die Vorinstanz praktisch durchwegs von einem leichten Verschulden ausgeht, zu einer geringeren Gesamtstrafe führen. Diese ist vielmehr Folge der zahllosen Straftaten über einen Zeitraum von mehreren Jahren, was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Auch, dass schwerere Delikte mit grösseren Deliktsummen denkbar sind, muss zu keiner milderen Gesamtstrafe führen. Die Strafzumessung ist ebenso wenig deshalb missbräuchlich, weil die Vorinstanz den zulässigen Strafrahmen praktisch ausschöpft. Dies ist wiederum Folge der Anzahl Delikte des Beschwerdeführers. Ebenso zu Recht fällt die Vorinstanz den grössten Teil der Strafe als Zusatzstrafe zu einem Strafbefehl vom 26. März 2018 aus. In diesem Zusammenhang ist zudem der Staatsanwaltschaft nicht vorzuwerfen, dass sie die während laufendem Verfahren fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers in einer einzigen Anklage zusammenfasste, selbst wenn er sich zwischendurch wohl verhalten haben sollte. Ob andernfalls insgesamt eine geringere Strafe resultiert hätte, ist ohne Belang und begründet jedenfalls keinen Verstoss gegen Bundesrecht. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend erwägt, kann der Staatsanwaltschaft kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot vorgeworfen werden, nachdem es im Wesentlichen der Beschwerdeführer selbst war, der die lange Verfahrensdauer mit stets neuer Delinquenz zu verantworten hat. Die Strafreduktion um zwölf Monate aufgrund der Verzögerung im erstinstanzlichen Verfahren, hält vor Bundesrecht stand. Mit seinen Ausführungen zu den einzelnen Deliktsvorwürfen, soweit darauf überhaupt einzugehen ist, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls keine Verletzung von Bundesrecht. Dies ist etwa der Fall, wenn er rügt, dass die Vorinstanz einen von vier Pfändungsbetrügen als abstrakt und konkret schwerste Straftat beurteilt und die Einsatzstrafe auf 17 Monate festsetzt (oben E. 1.3.1). Der vorinstanzlich ermittelte Strafrahmen ist zu Recht unbestritten. Die Erwägungen und die Einsatzstrafe einschliesslich der Beurteilung des Verschuldens als nicht mehr leicht sind rechtens, auch wenn die Vorinstanz Straftaten mit noch höheren Deliktsummen zu beurteilen hatte. Dass die Einschätzung des Verschuldens mit Bezug auf praktisch alle Einzeltaten als grossmehrheitlich (noch) leicht sehr grosszügig erscheint, wurde bereits gesagt. Dies musste aber zu keinen milderen Strafen führen. Der Beschwerdeführer legt lediglich dar, wie die einzelnen Taten seiner Meinung nach zu bestrafen sein sollen. Einen Ermessensmissbrauch belegt er damit nicht.

1.5.3. Der Beschwerdeführer zeigt schliesslich nicht auf, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung wesentliche Kriterien ausser Acht gelassen oder diese krass falsch gewichtet hätte. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen im Rahmen der Täterkomponente, welche die Vorinstanz zu Recht als deutlich negativ beurteilt. Auf die Kritik am psychiatrischen Gutachten und daraus folgend einer vollen Schuldfähigkeit ist nicht neuerlich einzugehen. Mit Blick auf die fehlende Einsicht und Reue sowie die fortdauernde Delinquenz vermögen die psychiatrischen Diagnosen den Beschwerdeführer nicht weiter zu entlasten. Insbesondere war die Vorinstanz nicht gehalten, die Täterkomponente anders, d.h. weniger negativ, zu beurteilen. Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsverfahren, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht übermässig lange dauerte. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Erstellung von Gutachten angesichts der Auslastung geeigneter Experten mehrere Monate in Anspruch nehmen kann.

Zutreffend ist einzig die Rüge, wonach der Vorinstanz beim Zusammenrechnen der einzelnen schuldangemessenen Strafen ein Rechenfehler unterlaufen ist, was zu einer um einen Monat höheren Gesamtstrafe führt. So gelangt die Vorinstanz nach Beurteilung der Vorwürfe wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu 54 Monaten Freiheitsstrafe (oben E. 1.3.4). Unter Einbezug der Strafen wegen mehrfacher Urkundenfälschung ermittelt die Vorinstanz anschliessend eine Freiheitsstrafe von 57 Monaten, obwohl sie infolge der Urkundenfälschungen lediglich eine Erhöhung um zwei Monate vornimmt, also zu bloss 56 Monaten gelangen müsste (oben E. 1.3.5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die ausgefällte Gesamtstrafe im Ergebnis dennoch als bundesrechtskonform. Zum einen liegt sie weiterhin innerhalb des Strafrahmens. Zum andern erhellt aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass sie für die Urkundenfälschungen eine hypothetische Strafe von fünf Monaten für angemessen erachtet. Daher ist auch eine Erhöhung um drei, statt zwei Monate, von ihrem Ermessen gedeckt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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6B_748/2025
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25.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026