Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_73/2024

Urteil vom 7. August 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung; Willkür, Anklagegrundsatz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Juli 2023 (460 22 221).

Sachverhalt:

A.

Das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 24. Oktober 2022 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 290.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'150.--. Es verwies die Zivilforderung der B.________ AG auf den Zivilweg und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'407.--.

B.

Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. Juli 2023 den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung. Es verurteilte A.________ hierfür zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 250.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Des Weiteren bestätigte es die erstinstanzliche Kostenverlegung und stellte im Übrigen die teilweise Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts fest. Das Kantonsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: A.________ trug am 16. Dezember 2020, um ca. 22:40 Uhr, im Interregio-Zug von Aarau nach Liestal keine Schutzmaske und konnte für diesen Zeitpunkt auch keine ärztliche Dispensation von der damals geltenden Maskentragepflicht im öffentlichen Verkehr vorweisen. Trotz entsprechender Aufforderungen des Zugbegleiters weigerte er sich, eine Schutzmaske anzuziehen oder den Zug zu verlassen. Am Bahnhof Liestal wurde A.________ durch die aufgebotene Polizei erneut unmissverständlich dazu aufgefordert, den Zug zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Aufgrund seines andauernd renitenten Verhaltens während mehrerer Minuten kam es zu einer Verzögerung der Weiterfahrt des Zuges. Statt der polizeilichen Aufforderung nachzukommen, nämlich aufzustehen und den Zug zu verlassen, behändigte A.________ eine Wasserflasche, welche er mit sich führte. Diese nahm er zwecks Provokation und bewusster Verzögerung der Erfüllung des polizeilichen Auftrags aus dem Rucksack, um daraus zu trinken. Damit gab er den anwesenden Polizeibeamten aktiv und konkludent zu erkennen, ihrer Aufforderung nicht zeitnah nachkommen zu wollen und eine weitere Verzögerung der Abfahrt des Zuges in Kauf zu nehmen. In der Folge versuchte ein Polizeibeamter, A.________ die Wasserflasche abzunehmen, um eine weitere Verzögerung der Abfahrt des Zuges zu vermeiden. A.________ gab die Flasche nicht freiwillig aus der Hand. Ebenso fügte er sich der polizeilichen Begleitung aus dem Zug nicht widerstandslos. Er schrie und setzte sich mittels Zappeln gegen das polizeiliche Wegtragen auch noch auf dem Perron aktiv zur Wehr, so dass letztlich seine Schuhe auf die Geleise fielen.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen unter Kosten- und Enschädigungsfolgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von der Anklage wegen Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und damit einhergehend von Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 sowie 3 lit. a und b EMRK. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt fehle in der Anklage, konkret dass er (1.) aus der Wasserflasche habe trinken wollen, um zu provozieren und den polizeilichen Auftrag zu verzögern, (2.) die Flasche nicht freiwillig aus der Hand gegeben habe, und (3.) beim Heraustragen und noch auf dem Perron geschrien sowie gezappelt habe, sodass die Schuhe auf das Gleis gefallen seien. Damit verletze die Vorinstanz den Anklagegrundsatz, weshalb der Schuldspruch gestützt auf diesen Sachverhalt widerrechtlich sei.

1.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 147 IV 439 E. 7.2). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_62/2024 vom 13. September 2024 E. 3.1). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen).

Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.4; je mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (Urteile 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.3. Dem Beschwerdeführer wird im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 29. April 2022 vorgeworfen, die Polizei habe ihn am 16. Dezember 2020 um ca. 23:01 Uhr zweimal aufgefordert, den Zug zu verlassen. Zwar habe er genickt, jedoch anschliessend keine Anstalten gemacht, den Zug zu verlassen. Nach einer erneuten Aufforderung habe der Beschwerdeführer eine Wasserflasche hervorgenommen und diese an seinen Mund geführt. Als einer der Polizisten dies habe unterbinden und die Wasserflasche habe wegnehmen wollen, habe sich der Beschwerdeführer in Eigeninitiative von seinem Sitz aus auf den Boden fallen lassen und angefangen, laut zu schreien. Daraufhin habe einer der Polizisten dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt. Weil sich Letzterer geweigert habe aufzustehen respektive auf seinen eigenen Füssen zu laufen, habe er schliesslich von den beiden Polizisten aus dem Zug getragen werden müssen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer die Polizisten wissentlich und willentlich an einer Handlung gehindert, welche innerhalb deren Amtsbefugnisse gelegen habe.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz mit ihren Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Sachverhalt B.) zur Frage, was der Beschwerdeführer mit dem Herausnehmen und Trinken aus der Wasserflasche bezweckte, nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus. Vielmehr erhellt aus der Anklageschrift ohne Weiteres, dass (auch) das Trinken aus der Wasserflasche der Verzögerung der polizeilichen Aufforderung zum Verlassen des Zuges diente. Ebenso geht aus der Anklage hervor, dass der Polizist dieses Verhalten zu unterbinden versuchte und dem Beschwerdeführer die Wasserflasche wegnehmen wollte. Schliesslich ist der Anklage auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge körperlich widersetzte bzw. schrie und von den Polizisten weggetragen werden musste. Dass er sich, wie die Vorinstanz feststellt, der polizeilichen Begleitung aus dem Zug nicht widerstandslos gefügt hat (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 12, E. 3.6 S. 17 und E. 4.2 S. 19), ist damit von der Anklage ebenfalls gedeckt. Die von der Vorinstanz zusätzlich als erstellt erachtete Weigerung des Beschwerdeführers, die Flasche freiwillig herauszugeben, sowie das "Zappeln gegen das polizeiliche Wegtragen auch noch auf dem Perron" (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 17) finden in der Anklageschrift zwar keine ausdrückliche Erwähnung; auf diese Umstände kommt es für die rechtliche Qualifikation indes vorliegend nicht an (vgl. E. 3). Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Anklageprinzip nicht Selbstzweck ist. Aus der vorliegenden Anklageschrift geht insgesamt genügend klar hervor, welcher reale Lebenssachverhalt zur Anklage erhoben und welches Verhalten dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Dieser zeigt denn auch nicht auf, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung verunmöglicht gewesen wäre (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies ist auch nicht ersichtlich.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, er habe die Wasserflasche nicht freiwillig aus der Hand gegeben und die Schuhe seien auf das Gleis gefallen, weil er gezappelt habe.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 39 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

2.3. Die Vorinstanz erachtet es "gestützt auf die glaubhaften Depositionen der beteiligten Personen sowie in Würdigung des gesamten Geschehensablaufs" als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Flasche nicht freiwillig aus der Hand gegeben hat. Ebenso hält sie für erwiesen, dass er sich "mittels Zappeln gegen das polizeiliche Wegtragen auch noch auf dem Perron aktiv zur Wehr setzte, so dass letztlich seine Schuhe auf die Geleise gefallen sind" (angefochtenes Urteil E. 3.6 S. 17).

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist aufgrund der von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen der beiden Polizeibeamten (angefochtenes Urteil E. 3.3.2 f. S. 13) davon auszugehen, dass er weder aufgefordert wurde, die Flasche aus der Hand zu geben, noch die Möglichkeit dazu hatte, weil einer der Beamten umgehend versuchte, die Flasche zu ergreifen. Entsprechend lässt sich mit dem Beschwerdeführer fragen, inwiefern er die Flasche freiwillig hätte aushändigen können bzw. sollen. Selbst wenn man aber diesbezüglich von einer willkürlichen Feststellung durch die Vorinstanz ausgehen wollte, wäre wie dargelegt zusätzlich vorausgesetzt, dass dieser Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Dies ist mit Blick auf den vom Beschwerdeführer nicht gerügten und damit für das Bundesgericht verbindlich festgestellten übrigen Sachverhalt sowie die gestützt darauf erfolgte rechtliche Würdigung ebenso wenig der Fall wie bezüglich der Frage, ob die Schuhe des Beschwerdeführers zufolge Zappelns auch noch auf dem Perron auf das Gleis gefallen sind (vgl. dazu sogleich E. 3). Entsprechend kann offen bleiben, wie es sich damit verhält. Zu bemerken ist immerhin, dass der Beschwerdeführer das gestützt auf die Aussagen des Zugbegleiters festgestellte Zappeln des Beschwerdeführers während des Wegtragens an sich ("herumgezappelt"; angefochtenes Urteil E. 3.4.2 S. 15 mit Verweis auf das Verhandlungsprotokoll S. 11) nicht als willkürlich rügt.

3.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich eine Verletzung von Art. 286 Abs. 1 StGB. Für eine Hinderung der Amtshandlung müsse der Täter eine Amtshandlung beeinträchtigen, wofür es in einem gewissen Umfang ein aktives Tun des Widersetzens bedürfe. Der blosse Ungehorsam scheide aus.

3.2. Gemäss Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; Urteile 6B_1305/2023 vom 17. März 2025 E. 6.3.2; 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; 6B_779/2020 vom 16. September 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen).

Die Hinderung einer Amtshandlung erfordert eine Widersetzlichkeit, die sich in gewissem Umfang in einem aktiven Tun ausdrückt (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; Urteil 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2; je mit Hinweis). Der blosse Ungehorsam genügt nicht. Wer sich darauf beschränkt, einer amtlichen Aufforderung nicht Folge zu leisten oder am Ort der Ausführung gegen die Art der Amtshandlung Einsprache zu erheben, ohne in dieselbe einzugreifen, wird nicht nach Art. 286 StGB bestraft (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a; 120 IV 136 E. 2a; Urteil 6B_538/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Umgekehrt handelt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_349/2024 vom 26. November 2024 E. 2) tatbestandsmässig, wer durch seine Person oder einen zu diesem Zweck eingesetzten Gegenstand das Passieren eines Beamten verhindert oder erschwert, um diesem den Zutritt zu einer Sache zu erschweren (vgl. z. B. Urteil 6B_89/2019 vom 17. Mai 2019 E. 1.1.1 und 1.4). Den Tatbestand erfüllt überdies, wer an Ort und Stelle sitzen bleibt, sich tot stellt und sich nur schwer entfernen lässt (Urteil 6B_702/2023 vom 13. Mai 2024 E. 7.2 f.) bzw. fest an seinem Platz bleibt und nicht oder nur schwer mitgenommen werden kann (Urteil 6B_145/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis), wer bei seiner Festnahme physischen Widerstand leistet, indem er sich an anderen Personen in einer "Schildkröten"-Formation festhält und sich dann tot stellt (Urteil 6B_1486/2022 vom 5. Februar 2024 E. 6.2 f.), wer sich "mit über einen blossen Ungehorsam hinausgehenden physischen Widerstand" gegen Polizeibeamte wehrt, die ihn zur Abschiebung in ein Flugzeug bringen (Urteil 6B_1260/2021 vom 1. Juli 2022 E. 2.3.1), wer mit den Armen wild herumfuchtelt, um sich einer "Anhaltung" zu widersetzen (Urteil 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3), wer seine Hände fest in den Hosentaschen behält, während Polizeibeamte versuchen, die Hände herauszuziehen, und in der Folge Gewalt anwenden müssen, um schliesslich die Handschellen anlegen zu können (Urteil 6B_333/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 2.2.2), oder wer durch sein Verweilen im Sitzungsraum die reguläre Durchführung der Sitzung einer Behörde (für ca. 15 Minuten) verhindert (BGE 107 IV 113 E. 4a).

3.3.

3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht als rein passiv zu bewerten. Er habe die Aufforderungen der Polizisten nicht nur ignoriert, sondern den Vollzug der Amtshandlung mit einer aktiv provozierenden und verzögernden Handlung erschwert, indem er seine Wasserflasche aus dem Rucksack genommen habe, um daraus zu trinken. Dabei sei es ihm in objektiv erkennbarer Weise nicht darum gegangen, etwelchen Durst zu löschen, sondern gegenüber den Polizeibeamten seine Verweigerungshaltung zu demonstrieren und die Weiterfahrt des Zuges zusätzlich zu verzögern. Bereits damit habe der Beschwerdeführer die Schwelle zum aktiven Widerstand überschritten. Sodann wäre er in der konkreten Situation verpflichtet gewesen, die Flasche freiwillig aus der Hand zu geben und sich der polizeilichen Begleitung aus dem Zug widerstandslos zu fügen. Auch diesbezüglich habe er sich nicht rein passiv gezeigt, sondern mit einem fortdauernd renitenten Verhalten die Amtshandlung der Polizisten, welche darin bestanden habe, ihn zwecks Vollzugs der gesundheitspolizeilichen Vorschriften aus dem Zug zu begleiten, erschwert. Der objektive Tatbestand von Art. 286 Abs. 1 StPO sei somit erfüllt. Der Beschwerdeführer habe auch vorsätzlich gehandelt, zumal er Kenntnis davon gehabt habe, dass er den Zug hätte verlassen müssen und die Polizei aus diesem Grund aufgeboten worden sei. Den entsprechenden polizeilichen Aufforderungen sei er willentlich nicht nachgekommen und habe den Vollzug der Amtshandlung mit seinem aktiven Verhalten bewusst verzögert bzw. erschwert. Seinen Willen zur aktiven Hinderung der Amtshandlung habe der Beschwerdeführer insbesondere dadurch manifestiert, dass er sich gegen das Heraustragen durch die Polizei mittels Zappeln zu Wehr gesetzt habe (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 19).

3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kritik an der rechtlichen Würdigung zunächst vorträgt, er sei bestrebt gewesen, den Zug zu verlassen, weicht er von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab, ohne rechtsgenügend Willkür zu rügen. Darauf ist nicht einzutreten.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann eine Widersetzlichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu bejahen. Gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen blieb er trotz erneuter und unmissverständlicher Aufforderung durch die Polizei, den Zug zu verlassen, sitzen, behändigte eine Wasserflasche, trank aus dieser, um die Ausführung der Amtshandlung (weiter) zu verzögern, schrie und musste aufgrund des andauernd renitenten Verhaltens mit Gewalt sowie in Handschellen aus dem Zug getragen werden. Er hat damit, ohne selber Gewalt auszuüben, eine Amtshandlung beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Ob er darüber hinaus die Flasche nicht freiwillig aus der Hand gegeben und sich gegen das polizeiliche Wegtragen auch mittels Zappeln zur Wehr gesetzt hat, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Nachdem der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand sowie zu den Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen nicht beanstandet, erweist sich der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB im Ergebnis als bundesrechtskonform.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Eventualantrag, wonach die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG). Seinen Antrag, wonach die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen sei, begründet er sodann ausschliesslich mit der beantragten Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung. Da es bei der entsprechenden Verurteilung bleibt, ist auf die vorerwähnten Anträge nicht einzugehen. Schliesslich brauchen auch die ausgefällte Geldstrafe sowie die Busse mangels dagegen erhobener Rügen nicht behandelt zu werden.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

Zitate

Gerichtsentscheide

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_73/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_73/2024, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026