Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_690/2025

Urteil vom 11. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Müller, Beschwerdeführer,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 20. Juni 2025 (OG.2024.00021).

Sachverhalt:

A.

A.________ war am 15. April 2023, um ca. 9.35 Uhr, in U.________ auf der V.-Strasse in Fahrtrichtung W. unterwegs, als er nach Abzug der Toleranz mit 76 km/h anstatt der erlaubten allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h gemessen wurde. Am 6. Juni 2023 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Glarus wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu 30 Tagessätzen à Fr. 840.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 6'300.-- Busse. Das von A.________ angerufene Kantonsgericht Glarus sprach am 8. Mai 2024 eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 1'000.-- aus. Diese reduzierte das Obergericht des Kantons Glarus am 20. Juni 2025 auf 24 Tagessätze à Fr. 750.--.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse zu bestrafen und die Verfahrenskosten seien neu zu verlegen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen.

Erwägungen:

1.1.

1.1.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Den Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 148 IV 374 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1 f.). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Namentlich gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil 6B_451/2025 vom 3. September 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

1.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2;146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern

(BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6).

1.2.

1.2.1. Der Anklagesachverhalt, insbesondere die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts nach Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 26 km/h, war vorinstanzlich unbestritten. Die Vorinstanz prüft entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers nur die "Eigenschaften der befahrenen Strecke". Diese sei offen und gerade, und die Fahrbahn sei zur Tatzeit trocken, das Wetter bedeckt gewesen. Etwa 100 Meter vor der Messstelle befinde sich ein Kreisverkehr und bis kurz vor diesem gebe es auf dem Strassenabschnitt keine Fussgängerstreifen. Vor dem Kreisverkehr würden sich in unmittelbarer Nähe zur V.________-Strasse auf beiden Seiten diverse Gebäude befinden, darunter auch Wohnhäuser. Hingegen schliesse nach dem Kreisverkehr ein Industrie- und Gewerbegebiet ohne Wohnhäuser an. Etwa 60 Meter nach der Messstelle werde die Innerortsgeschwindigkeit aufgehoben und beginne der Ausserortsbereich. Auch in diesem würden sich auf der in Fahrtrichtung linken Strassenseite in einem grösser werdenden Abstand weitere Industriegebäude befinden bis in etwa zur Abzweigung X.strasse ca. 500 Meter nach der Messstelle. Zudem befinde sich an der linken Seite der V.-Strasse ein durch einen ungefähr einen Meter breiten Grünstreifen mit schlanken Allee-Bäumen, Strassenlampen sowie einer durchgezogenen, weissen Randlinie von der Strasse getrennter, signalisierter Fuss- und Fahrradweg. Fussgänger und Fahrradfahrer seien verpflichtet, diesen zu benutzen. Der Grünstreifen sei sowohl zur Strasse als auch zum Fuss- und Fahrradweg hin eben und daher grundsätzlich problemlos überquerbar. Eine Überquerung auf der Höhe der Einmündung der Y.________strasse wäre für Fussgänger zudem zulässig, da der nächste Fussgängerstreifen mehr als 50 Meter von dieser Stelle entfernt sei.

Auf der in Fahrtrichtung rechten Strassenseite der V.-Strasse befinde sich direkt nach dem Kreisverkehr zuerst eine Wiese, dann ein Industriegebäude, wobei zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass zur Tatzeit, an einem Samstagmorgen, kein Verkehr von diesem Gelände auf die V.-Strasse gelangen würde. Hingegen könne Umgehungsverkehr aus Wohnquartieren und anderen Strassen, insbesondere Fuss- und Fahrradverkehr, von rechts auf die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse nicht ausgeschlossen werden.

1.2.2. Sodann erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe angegeben, die befahrene Strecke zu kennen. Entgegen seiner Darstellung habe zur Tatzeit, angesichts des Gegenverkehrs, mindestens ein mässiges Verkehrsaufkommen geherrscht. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten müsse zudem auch an Samstagen zur Tatzeit mit querenden Fussgängern und Fahrradfahrern gerechnet werden. Die an der Messstelle geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h diene somit auch an einem Samstagmorgen nicht nur theoretisch, sondern tatsächlich der Verkehrssicherheit. Daher habe zum Messzeitpunkt, zumal angesichts des Gegenverkehrs, eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestanden. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sei somit erfüllt. Dabei könne offen bleiben, ob die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von

50 km/h an der richtigen Stelle signalisiert gewesen sei. Es sei unbestritten, dass grundsätzlich auch rechtswidrig aufgestellte Signalisationen zu beachten seien. Nichtigkeitsgründe seien nicht ersichtlich und mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Da der kontrollierte Bereich zudem klar dem Innerortsbereich zuzuordnen sei, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es auch ausserorts Strassenabschnitte mit erhöhtem Gefahrenpotenzial aufgrund von Hofzufahrten oder Nebenstrassen gebe. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Besondere Umstände, die diesen ausnahmsweise entfallen liessen, würden nicht vorliegen. Im Unterschied zu den vom Beschwerdeführer angeführten Fällen, in denen das Bundesgericht solche Umstände angenommen habe, sei die Geschwindigkeitsbeschränkung weder zur Verkehrsberuhigung noch aus ökologischen Gründen erfolgt. Auch habe es sich um keine vorübergehende oder erst kürzlich eingeführte Geschwindigkeitsbeschränkung gehandelt, sondern schlicht um die Ortsausfahrt, welche aufgrund der beidseits der Strasse stehenden Gebäude auch optisch als solche erkennbar sei. Die Gebäude beidseits der Strasse, die Wohnliegenschaften direkt vor dem 100 Meter vor der Messstelle liegenden Kreisverkehr, die Fussgängerstreifen vor und nach dem Kreisverkehr, die Verkehrsführung des Fahrradverkehrs hin zum Fahrrad- und Fussweg, die sichtbare Einmündung der Y.________strasse und der Gegenverkehr hätten den ortskundigen Beschwerdeführer zu einer vorsichtigen Fahrweise anhalten müssen. Für die Zulässigkeit einer 50 km/h überschreitenden Geschwindigkeit hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wäre ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers in Bezug auf die erlaubte Geschwindigkeit leicht vermeidbar gewesen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Kreisverkehrs habe abbremsen müssen. Da der Abstand zwischen dem Kreisverkehr und der Messstelle nur rund 100 Meter betrage, habe er direkt nach dem Kreisverkehr und Fussgängerstreifen sehr stark beschleunigen müssen, um bei der Messstelle eine Geschwindigkeit von 76 km/h erreichen zu können. Der Beschwerdeführer habe daher mindestens grobfahrlässig resp. rücksichtslos gehandelt.

1.3.

1.3.1. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen sind überzeugend. Es ist nicht rechtsgenügend dargetan, dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht in Willkür verfallen wäre oder sonst Bundesrecht verletzt hätte. Im Gegenteil ist der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv und subjektiv ohne Weiteres erfüllt, nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die geltende Geschwindigkeit innerorts von

50 km/h um mindestens 26 km/h überschritten hat und keine besonderen Umstände erkennbar sind oder geltend gemacht wurden, die sein Verschulden ausnahmsweise in einem milderen Licht erscheinen liessen (vgl. dazu oben E. 1.1.1).

1.3.2. Die Vorinstanz begründet schlüssig, dass auch an einem Samstagmorgen mit Verkehr, namentlich mit die V.________-Strasse querendem Fuss- und Fahrradverkehr zu rechnen war und daher, zumal angesichts des Gegenverkehrs, andere Verkehrsteilnehmer zumindest erhöht abstrakt durch die Fahrt des Beschwerdeführers gefährdet wurden. Er bestreitet das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefahr gar nicht. Entgegen seiner anscheinend vertretenen Auffassung ist eine konkrete Gefährdung hingegen nicht verlangt. Es spielt namentlich keine Rolle, ob sich im befahrenen Strassenabschnitt tatsächlich gerade Fussgänger oder Fahrradfahrer befanden. Ebenso ist ohne Belang, ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung zutrifft, wonach mit der Platzierung der Geschwindigkeitssignalisation nach der Einmündung der Y.________strasse diese Kreuzung sicherer gemacht werden sollte. Auf die Gründe für die Signalisation kommt es vorliegend nicht an, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist. Eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer bestand nach dem Gesagten unabhängig davon.

Ohnehin sind die Erwägungen der Vorinstanz nachvollziehbar. Es steht fest, dass sich der vom Beschwerdeführer befahrene Streckenabschnitt innerorts befindet und klar als Innerortsbereich signalisiert und als solcher erkennbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stellt eine übersetzte Geschwindigkeit praxisgemäss gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar (vgl. BGE 123 II 37 E. 1.d). Ihre Annahme hinsichtlich der Signalisation ist daher naheliegend. Abgesehen davon belässt es der Beschwerdeführer dabei, die vorinstanzliche Beurteilung sowie die Einschätzung der Strassenverhältnisse zu kritisieren und ihnen seine eigene Auffassung entgegenzustellen. Darauf ist nicht einzugehen, da er damit die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge verfehlt (oben E. 1.1.2). Dies gilt ebenso, wenn der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Begründung für die Signalisation als spekulativ und daher als Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" rügt. Er scheint zu verkennen, dass diesem Grundsatz als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1).

1.3.3. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, der befahrene Strassenabschnitt sei nicht klar als Innerortsbereich erkennbar. Die Vorinstanz begründet dies überzeugend, indem sie auf den Kreisverkehr mit Fussgängerstreifen und die beidseitige Bebauung hinweist. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen kommt es auch darauf nicht an. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass selbst bei atypischen Innerortsstrecken - wovon vorliegend keine Rede sein kann - der Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr grundsätzlich erfüllt ist (oben E. 1.1.1). Dies ist unbestrittenermassen der Fall. Gleiches gilt, der Auffassung des Beschwerdeführers zum Trotz, für den subjektiven Tatbestand.

Sein Einwand, wonach er mit den Gedanken nicht ganz bei der Sache gewesen und daher zunächst falsch abgebogen sei, begründet keine Umstände, die das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen liessen, was ausnahmsweise zum Entfallen des subjektiven Tatbestands führen müsste. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gedanklichen Unachtsamkeit "etwas zu früh" beschleunigt haben will, sodass er gerade einmal 60 Meter vor der Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit durch die Ausserortstafel von der Geschwindigkeitsmessung erfasst wurde. Die Vorinstanz weist im Gegenteil zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr stark beschleunigt haben muss, nachdem er zuvor beim Kreisverkehr hatte abbremsen müssen. Sie geht daher zu Recht von einer rücksichtslosen Fahrweise aus. Ebenso nachvollziehbar verwirft sie seinen Einwand, wonach er sich bereits ausserorts gewähnt habe. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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Entscheidungsdatum
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026