Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_684/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Adam Arend, Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. April 2025 (SBR.2024.64).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am 14. August 2021 um ca. 20.40 Uhr den Personenwagen Mercedes-Benz auf der Hauptstrasse von U.________ in Richtung V.________ gelenkt zu haben und über eine Strecke von 80 Metern mit mindestens 151 km/h, anstatt der erlaubten 80 km/h unterwegs gewesen zu sein. Am 24. April 2024 verurteilte das Bezirksgericht Frauenfeld A.________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe bedingt und Fr. 2'600.-- Busse. Das Obergericht des Kantons Thurgau reduzierte die bedingte Freiheitsstrafe am 16. April 2025 auf elf Monate.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Täterschaft und rügt, die Vorinstanz hätte die von ihm angebotenen, entlastenden Beweise abnehmen müssen. Ihre Beweiswürdigung sei willkürlich.
1.1.
1.1.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3).
1.1.3. Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 107 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern. Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3).
1.2.
1.2.1. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt und die Täterschaft des Beschwerdeführers als erstellt. Sie stützt sich dabei auf dessen Aussagen sowie diejenigen seines Vaters B.________ und des Polizeibeamten Adjunkt C.________.
Gemäss den glaubhaften Schilderungen von B.________ habe ihn der Beschwerdeführer am Abend des 14. August 2021 angerufen und gefragt, ob er den Mercedes fahren dürfe. Er (B.) habe dies dem Beschwerdeführer erlaubt. Aus den Aussagen von B. ergebe sich ferner, dass das in der Garage seines Hauses abgestellte Fahrzeug nicht beliebig durch Dritte habe genutzt werden können, sondern nur durch Personen, die auch einen Hausschlüssel hätten. Dies seien B., seine Ehefrau - welche das Fahrzeug aber nie benutzt habe - und der Beschwerdeführer. Dass Letzterer das Auto gelegentlich genutzt habe, sei nachvollziehbar, zumal das Fahrzeug deshalb auf die D. AG eingelöst sei, bei der der Beschwerdeführer, nicht aber dessen Bruder Samuel Eschler, beschäftigt sei. Zudem habe B.________ ausgeschlossen, dass jemand ohne sein Wissen Zugriff auf das Fahrzeug genommen habe. Nach seinen Angaben habe das Fahrzeug bereits dagestanden, als er und seine Ehefrau am Tatabend zwischen 23.00 Uhr und 0.00 Uhr nach Hause gekommen seien. Dies zwischen dem Militärjeep und einem weiteren Auto. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien die Aussagen von dessen Vater glaubhaft. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht aussagetüchtig gewesen wäre. Eine Befragung des Arztes von B.________ zu dessen damaligem Gesundheitszustand sei entbehrlich.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat im Untersuchungsverfahren keine Aussagen gemacht, was die Vorinstanz neutral wertet. Indes mute es seltsam an, dass er nicht bereits damals geltend gemacht habe den Mercedes nicht gefahren zu haben. Zudem habe er im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren Positionen vertreten, die in sich selbst zum Teil widersprüchlich ausgefallen seien und im Gegensatz zu den sehr glaubhaften Schilderungen seines Vaters stehen würden. So habe der Beschwerdeführer erklärt, das Auto befinde sich entweder in der Garage seiner Eltern oder in einer frei zugänglichen Garage auf dem Firmengelände. Demgegenüber habe B.________ klar ausgesagt, das Fahrzeug befinde sich stets in der Garage seines Hauses, in der mehrere Fahrzeuge hintereinander abgestellt seien. Das Fahrzeug sei denn auch am Wohnort von B.________ polizeilich sichergestellt worden. Gemäss dessen Angaben sei das Garagentor ausserdem stets verschlossen, wenn er nicht zu Hause sei; das Öffnen des Tores sei deutlich hörbar. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer behauptet, das Fahrzeug sei jederzeit frei zugänglich, da es sich - je nach Darstellung - entweder in der offenstehenden Garage seiner Eltern befinde oder in einer frei zugänglichen Nische in einer Werkhalle auf dem Firmengelände.
Sodann habe der Beschwerdeführer vor der Erstinstanz nicht mit Bestimmtheit sagen können, wer sonst noch mit dem Mercedes fahre, denn es gebe sicher mehrere Fahrer, wer aber wann, wie und wo fahre, wisse er nicht. In der Berufungsverhandlung habe er hingegen betont, dass ausser seinem Vater - als Hauptlenker des Fahrzeugs - und ihm selbst auch sein Bruder, seine Partnerin und ein Mitarbeiter seines Bruders das Fahrzeug gelegentlich benutzt hätten. Es sei nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Fahrzeughalterin nicht auf Anhieb habe sagen können, wer über das Fahrzeug verfügt habe. Ohnehin habe B.________ nur sich, seine Ehefrau und den Beschwerdeführer als mögliche Fahrer genannt und ausgeschlossen, dass Drittpersonen ohne sein Wissen das Fahrzeug benutzt hätten. Schliesslich zeige sich im Aussageverhalten des Beschwerdeführers in auffälliger Weise der Versuch, seine eigene Rolle im Geschehen zu relativieren und den Verdacht, das Fahrzeug am fraglichen Abend geführt zu haben, von sich auf Dritte zu lenken. Namentlich habe er im Berufungsverfahren seinen Bruder als möglichen Fahrzeuglenker ins Feld geführt. Indes seien die Geschwister trotz Ähnlichkeiten hinsichtlich Statur, Körpergrösse und Bartwuchs, insbesondere aufgrund des erkennbaren Altersunterschieds sowie der deutlich voneinander abweichenden Gesichtszüge, hinreichend unterscheidbar. Eine ernsthafte Verwechselbarkeit lasse sich nicht feststellen.
1.2.3. Sodann habe der Polizeibeamte Adjunkt C.________ den Beschwerdeführer als Lenker des Mercedes identifiziert, als dieser das Fahrzeug in einer Distanz von ca. 30 Metern überraschend angehalten und mit einem Mitfahrer die Plätze getauscht habe. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien die Lichtverhältnisse hierzu trotz einsetzender Dämmerung ausreichend gewesen. Auch die Entfernung, aus welcher der Beamte den Beschwerdeführer erkannt habe, stehe dessen zuverlässiger Identifizierung nicht entgegen. Der Beamte sei im Rahmen einer Kontrollmassnahme postiert und gezielt mit der Beobachtung und Identifizierung von Fahrzeuglenkern beauftragt gewesen. Es sei anzunehmen, dass er aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Erfahrung über eine gesteigerte Wahrnehmungskompetenz im Umgang mit solchen Situationen verfügt habe und auch bei grenzwertigen Sichtverhältnissen in der Lage gewesen sei, Personenmerkmale zuverlässig zu erkennen und zuzuordnen. So habe der Beamte den Fahrzeuglenker denn auch detailliert beschrieben. Er habe konkrete äusserliche Merkmale genannt (männliche Person mit kurzen dunklen Haaren und einem Dreitagebart mit Oberlippenbart im Alter von ca. 40 bis 45 Jahren, dunkle Hose und grünes Oberteil), was auf eine bewusste und gezielte Wahrnehmung hindeute. In diesem Zusammenhang falle ins Gewicht, dass der Beamte den Fahrzeuglenker für zumindest mehrere Sekunden in einer statischen und visuell stabilen Situation habe beobachten können.
An der Schlüssigkeit der Einschätzung des Zeugen ändere nichts, dass er die Mitfahrer - einen Mann und eine Frau - nicht näher habe beschreiben können. Es sei vielmehr nachvollziehbar, dass er sich auf den fehlbaren Lenker konzentriert habe. Auch der Umstand, dass der Beamte den Fahrzeuglenker später über Recherchen im Internet wiedererkannt habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Wahrnehmung. Gerade weil der Beamte mit solchen Situationen beruflich vertraut sei und regelmässig unter vergleichbaren Bedingungen handle, sei davon auszugehen, dass er sich aktiv um eine möglichst sachliche Wahrnehmung bemüht habe. Dies spreche gegen die Annahme, er habe unbewusst lediglich eine vorgefasste Überzeugung bestätigt. Auf eine aussage- oder neuropsychologische Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, könne verzichtet werden.
1.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.
1.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie seine Täterschaft hinsichtlich der angeklagten Raserfahrt als erwiesen erachtet. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass die Aussagen des Polizeibeamten Adjunkt C.________ alleine hierzu kaum genügen würden, zumal dieser den Fahrer lediglich aus einer Distanz von rund 30 Metern beobachten konnte und insbesondere der vom Beschwerdeführer später als Fahrer genannte Bruder eine grosse Ähnlichkeit mit diesem aufweist. Die Vorinstanz berücksichtigt aber ausserdem die Aussagen von B.________, welche sie nachvollziehbar als zuverlässig, detailliert und glaubhaft beurteilt, und diejenigen des Beschwerdeführers selbst. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer seinen Vater am Tatabend um Erlaubnis fragte, den Mercedes benutzen zu dürfen. Ferner nimmt die Vorinstanz nachvollziehbar an, dass ausser dem Beschwerdeführer - und seinem Vater, der am Tatabend nach eigenen Angaben ein anderes Fahrzeug benutzte - keine anderen Personen als Fahrer in Frage kommen. Dies gilt insbesondere für den Bruder des Beschwerdeführers oder dessen Mitarbeiter. Die Vorinstanz verwirft dieses Vorbringen zu Recht als Schutzbehauptung. In der Tat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben hat, wenn er denn zutreffen würde. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb der Beschwerdeführer mögliche Fahrer nicht sogleich nennen konnte und insbesondere, weshalb er den angeblich fehlbaren Fahrer nicht nannte. Der Beschwerdeführer bringt hierfür bis heute keine Erklärung bei. Der vorinstanzliche Schluss auf seine Täterschaft ist nicht zu beanstanden.
1.3.2. Was der Beschwerdeführer sonst vorbringt, ändert am Beweisergebnis nichts. Er beschränkt sich darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Rügen zu wiederholen, was zum Nachweis von Willkür nicht genügt (vgl. oben E. 1.1.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn er neuerlich geltend macht, sein Vater habe aufgrund schwerer Krankheit keine zuverlässigen Angaben zum Fahrer des Mercedes am Tatabend machen können. Ausserdem sei er erst Monate nach der Tat befragt worden. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers für glaubhaft erachtet und darauf abstellt. Darauf kann verwiesen werden. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb die Krebs- und Herzerkrankung von B.________ diesen daran gehindert haben sollen, zuverlässige Angaben zum Ablauf des Tatabends aus seiner Sicht zu machen. Eine kognitive Beeinträchtigung ergibt sich daraus nicht und zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, eine Befragung seiner Mutter hätte bestätigt, dass im Tatzeitraum auch sein Bruder das Fahrzeug benutzt habe und dass dieses üblicherweise auf dem Firmengelände geparkt worden sei, nimmt er lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor. Gleiches gilt für die weiteren beantragten Zeugen. So sollen die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Bruder bestätigen, dass weitere Personen das Fahrzeug genutzt haben und am Tatabend benutzt haben könnten. Selbst wenn dies zutreffen würde, verblieben an der Täterschaft des Beschwerdeführers keine ernsthaften, nicht zu unterdrückenden Zweifel, die zu einem Freispruch führen müssten. Es steht dennoch willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer am Tatabend seinen Vater darum bat, den Mercedes benutzen zu dürfen. Es ist daher naheliegend, jedenfalls aber nicht unhaltbar anzunehmen, dass er auch der fehlbare Fahrer war. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür oder Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die Befragung der Zeugen verzichten.
Auch, soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf die Aussagen des Polizeibeamten Adjunkt C.________ kritisiert, handelt es sich um eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Mit dem Einwand, eine Identifizierung sei aufgrund der Distanz und der einsetzenden Dämmerung nicht möglich gewesen, hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt. Wie bereits dargelegt (oben E. 1.3.1), verkennt der Beschwerdeführer mit seiner Kritik zudem, dass die Vorinstanz zum Nachweis seiner Täterschaft schwergewichtig auf die Aussagen seines Vaters - und seine eigenen widersprüchlichen Einlassungen - abstellt. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. Die Vorinstanz schliesst insbesondere den Bruder des Beschwerdeführers als fehlbaren Fahrer nachvollziehbar aus. Sie durfte auf die beantragten Gutachten zur Aussagequalität des Beamten Adjunkt C.________ verzichten. Damit hat es sein Bewenden.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
2.1.
2.1.1. Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde (Art. 90 Abs. 3ter SVG).
Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
2.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.1).
2.2. Es ist unbestritten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den Straftatbestand nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 lit. c SVG erfüllt, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 71 km/h überschritten hat.
Die Vorinstanz erwägt, zwar seien erheblich gravierendere Verstösse denkbar, und die Sicht- und Strassenverhältnisse seien zum Tatzeitpunkt günstig gewesen. Dies entlaste den Beschwerdeführer aber nicht. Zudem sei auf der für solche Geschwindigkeiten nicht ausgelegten Strasse durchaus ein gewisses Verkehrsaufkommen vorhanden und auch mit Fahrradfahrern, Fussgängern und Wildtieren - zumal wie hier abends - zu rechnen gewesen. Vor diesem Hintergrund sei das objektive Tatverschulden innerhalb des massgebenden Strafrahmens und relativ zum Unrechtsgehalt als nicht mehr leicht bis mittelschwer einzuschätzen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere seien keine Umstände erkennbar, die die Tat nachvollziehbar oder in einem günstigen Licht erscheinen liessen. Umgekehrt sei auch keine höhere kriminelle Energie festzustellen, als für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung erforderlich sei. Angesichts des nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschuldens und in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren erschienen eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie eine Verbindungsbusse als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion. Eine Geldstrafe, welche maximal 180 Tagessätze betragen könne, sei aufgrund des Verschuldens nicht möglich. Die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG führe - wie auch bei Strafmilderungsgründen allgemein - nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten wäre. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden.
Täterbezogene Straferhöhungs- oder -minderungsgründe würden nicht vorliegen. Aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sei die Strafe indes um einen Monat auf elf Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
2.3. Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen missbraucht hätte, indem sie zum Schluss gelangt, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr - resp. unter Berücksichtigung der überlangen Vefahrensdauer von elf Monaten - sei angemessen. Die Vorinstanz liegt damit ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bei einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass nur eine Geldstrafe angemessen gewesen wäre. Er kritisiert, dass ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ein deutlich längerer Führerausweisentzug drohe als darunter, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den administrativen Folgen des vorliegenden Verfahrens, namentlich der voraussichtlichen Dauer eines Führerausweisentzuges, bei der Strafzumessung nicht strafmindernd Rechnung getragen hat. Eine entsprechende Pflicht besteht nicht. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen (6B_26/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.3 und 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 2.2) ergibt sich nichts Anderes. Ohnehin liegt die ausgefällte Strafe weiterhin klar innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens und ist im Ergebnis bundesrechtskonform. Es schadet daher auch nicht, dass sich die Vorinstanz zu den persönlichen oder wirtschaftlichen Folgen eines Führerausweisentzugs für den nach eigenen Angaben im Transportgewerbe tätigen Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geäussert hat (oben E. 2.1.2). Immerhin hat die Vorinstanz festgestellt, dass keine täterbezogenen Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe vorliegen würden. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht. Zur Verbindungsbusse äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.
Das angefochtene Urteil ist rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt