Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_679/2025
Urteil vom 19. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Strafbefehl, Revision (Diebstahl usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. August 2025 (SR250013-O/U/ad).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 17. September 2021 wegen Diebstahls sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von 400.-- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 11. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies dessen Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG) qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise geltend, im kantonalen Verfahren entgegen der Vorinstanz neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht zu haben bzw. die Begründungsanforderungen erfüllt zu haben. Solches ergibt sich auch nicht aus seinen Vorbringen, mit welchen er im Wesentlichen eine ungenügende Sachverhaltserstellung und gravierende Verfahrensmängel geltend macht. So wendet er ein, dass "60% der Beweise während des Untersuchungshaftprozesses" fehlten. Der Filialleiter habe mit einer Kontrolle bis zur Ankunft der Polizei zugewartet. Erst nach deren Eintreffen seien Objekte - eine blaue Jacke mit Loch, eine Beisszange und ein Alarmauslöser - hervorgeholt worden, die ihm nicht angelastet werden könnten. Die Herkunft der Objekte sei dubios und ohne Kausalität. Mit diesen und weiteren Ausführungen macht der Beschwerdeführer - auch vor Bundesgericht - keine Revisionsgründe geltend. Stattdessen schildert er, weshalb er aus seiner Sicht zu Unrecht verurteilt worden ist und er trägt - wie bereits vor Vorinstanz - Verfahrensfehler vor. Dass und inwiefern die Vorinstanz Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer hätte seine Argumente problemlos im ordentlichen Haupt- und ggf. Rechtsmittelverfahren vorbringen können bzw. müssen, wird von ihm indessen nicht rechtsgenüglich dargetan. Aus seinen Ausführungen erhellt vielmehr, dass der Beschwerdeführer das Wesen des Revisionsverfahrens verkennt und mit seinem Gesuch auf die verpasste Einsprache zurückzukommen versucht. Das Revisionsverfahren dient jedoch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen von Akten- bzw. Urkundenfälschung, Freiheitsberaubung und Nötigung spricht und sich zumindest sinngemäss auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO beruft, verkennt er, dass sich dieser Revisionsgrund grundsätzlich aus einem (zumindest eingeleiteten) Strafverfahren ergeben muss (vgl. Urteil 6B_1101/2021 vom 25. August 2022 E. 2.5.3). Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft seine Strafanzeige am 23. Juni 2025 - worauf im obergerichtlichen Beschluss ausdrücklich hingewiesen wird - nicht anhand genommen hat, thematisiert er nicht ansatzweise. Inwiefern die Vorinstanz auch das Vorliegen dieses Revisionsgrundes zu Unrecht verneint haben soll, wird vom Beschwerdeführer wiederum nicht hinlänglich dargetan. Nichts anderes gilt schliesslich, wenn er sich gegen die vorinstanzliche Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung wendet, sich indes damit begnügt, die Verletzung diverser Rechte geltend zu machen, ohne sich ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden könnte bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer um Beigabe eines unentgeltlichen Anwalts ersucht, wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht praxisgemäss keine Anwälte ernennt, und dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der Partei liegt, die Beschwerde erheben will, einen Anwalt zu organisieren und zu mandatieren. Das Bundesgerichtsgesetz kennt die notwendige Verteidigung nicht. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG.
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill