Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_661/2025

Urteil vom 12. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand Erlass der Verfahrenskosten usw.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. Juli 2025 (SK 25 7 IHJ/FHF).

Erwägungen:

Das Obergericht des Kantons Bern hiess das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2025 betreffend Kostenerlass, Stundung und Ratenzahlung der ihm im Urteil vom 5. April 2024 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 13'066.95 mit Verfügung vom 7. Juli 2025 insofern gut, als es diesem monatliche Ratenzahlungen bewilligte (24 Raten zu Fr. 500.-- und eine letzte Rate zu Fr. 1'066.95). Soweit weitergehend, wies es das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Verfügung vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien ihm ganz oder zumindest teilweise zu erlassen. Eventualiter sei ihm ein Zahlungsaufschub mit einer stark reduzierten Rate (z.B. max. Fr. 50.-- bis Fr. 100.-- pro Monat) zu gewähren. Zudem sei seine aktuelle wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung der beigefügten Nachweise (Arbeitslosengeld, Fixkosten, Steuerrechnungen) neu zu beurteilen.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 I 344 E. 3; 143 V 19 E. 1.2). Art. 99 Abs. 1 BGG bezieht sich auf unechte Noven. Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er zusätzliche Unterlagen einreicht und beantragt, es sei seine aktuelle wirtschaftliche Situation neu zu beurteilen.

Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, daher über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. Diese Rechtslage hat zur Folge, dass das Bundesgericht eine Stundung oder den Erlass von Verfahrenskosten lediglich unter Willkürgesichtspunkten prüft, dies nicht nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, sondern auch der massgebenden Kriterien in den kantonalrechtlichen Ausführungsgesetzgebungen (Urteile 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.6; 6B_872/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2; 6B_539/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3; 6B_754/2019 vom 20. August 2019 E. 2; je mit Hinweisen).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in Strafsachen in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten - einschliesslich des in Art. 9 BV verankerten Willkürverbots - besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1).

Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Kostenerlassgesuchs und die Höhe der Ratenzahlungen zur Hauptsache damit, der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsstelle als Informatiker, an welcher er zuletzt einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'917.85 erzielt habe, freiwillig und im Wissen um die auf ihn zukommenden Verfahrenskosten per Ende Februar 2025 gekündigt, um das Studium weiterzuführen und sich intensiv einem persönlichen Projekt zu widmen. Dies erstaune insofern, als aus der Rechnung der Fachhochschule B._________ vom 14. August 2024 ersichtlich sei, dass es sich beim Studium um eine berufsbegleitende Ausbildung handle. Seine Wohnkosten seien bereits seit Juli 2024 sehr tief gewesen. Aus der definitiven Steuerveranlagungsverfügung des Jahres 2023 gehe weiter hervor, dass der Beschwerdeführer über Vermögen von Fr. 16'071.-- verfüge und keine Schulden habe. Dieser habe mindestens eineinhalb Jahre als Informatiker gearbeitet. Er sei in der Lage, auch während der angestrebten Fortführung des Studiums - notabene einer berufsbegleitenden Ausbildung - über ein regelmässiges Einkommen zu verfügen (angefochtener Entscheid E. 6 S. 3).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht oder nur unzureichend auseinandersetzt. Er begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, er beziehe derzeit ausschliesslich Arbeitslosengelder; die freiwillige Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei notwendig gewesen, um das Studium abzuschliessen und eine nachhaltige berufliche Perspektive zu erreichen (vgl. Beschwerde S. 2). Hingegen äussert er sich in seiner Beschwerde weder zu seinen Vermögensverhältnissen im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch zum Umstand, dass es sich beim von ihm erwähnten Studium gemäss der Vorinstanz um eine berufsbegleitende Ausbildung handelt. Auch legt er nicht ansatzweise dar, dass und weshalb der angefochtene Entscheid willkürlich, ermessensfehlerhaft oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_661/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_661/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
12.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026