Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_659/2025
Urteil vom 25. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Unrechtmässige Aneignung; Nichteintreten auf Berufung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Juli 2025 (4M 25 58).
Erwägungen:
Das Bezirksgericht Willisau sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Februar 2025 der unrechtmässigen Aneignung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 140.--; die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Dagegen meldete der Beschwerdeführer am 6. März 2025 fristgerecht Berufung an, woraufhin das Bezirksgericht das Urteil begründete. Am 9. Juli 2025 verfügte das Berufungsgericht, dass auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten werde, nachdem er innert der Frist von 20 Tagen nach der Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht habe. Das begründete und eingeschrieben versandte bezirksgerichtliche Urteil sei ihm am 4. Juni 2025 zur Abholung bereit gemeldet, innert Frist nicht abgeholt und folglich an die Vorinstanz retourniert worden. Da der Beschwerdeführer mit einer Zustellung habe rechnen müssen, gelte das begründete Urteil gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch und damit am 11. Juni 2025 als zugestellt.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er macht geltend, er habe dem Bezirksgericht seine "Erklärung" am 6. März [2025] per Einschreiben "zugestellt"; seither habe er "nie etwas gehört oder aber per Post erhalten". Zu seinem Erstaunen stelle er fest, dass seine Berufungserklärung beim Bezirksgericht Willisau offenbar nicht eingegangen bzw. nicht zu den Akten genommen worden sei.
3.1. Gemäss der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung von Art. 399 StPO müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1). Folgt innert Frist keine Berufungserklärung, tritt das Berufungsgericht in einem schriftlich begründeten Entscheid nicht auf die Berufung ein (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO; Urteile 6B_928/2023 vom 8. November 2023 E. 2; 6B_968/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Bezirksgericht Willisau seine Eingabe vom 6. März 2025 als Berufung respektive deren Anmeldung entgegengenommen und alsdann das Urteil begründet. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde dem Beschwerdeführer das begründete Urteil am 4. Juni 2025 zur Abholung bereit gemeldet.
3.3. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO).
Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (Urteil 6B_664/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteile 6B_225/2025 vom 30. April 2025 E. 3.5.2; 6B_664/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2).
3.4. Gemäss der Sendungsverfolgung der Post wurde das dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 zur Abholung bereit gemeldete begründete Urteil am 12. Juni 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Damit besteht die Vermutung, dass die Abholungseinladung in den Briefkasten des Beschwerdeführers gelegt und deren Zustelldatum korrekt vermerkt worden ist.
Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Einwand, seither "nie etwas gehört oder per Post erhalten" zu haben, nicht umzustossen. Hierzu bedarf es wie erwähnt konkreter Anzeichen respektive einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass es im Zuge der Deponierung der Abholungseinladung im Briefkasten zu Fehlern gekommen ist. Solches wird vom Beschwerdeführer weder behauptet und entsprechend nicht ansatzweise dargetan. Damit ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Zustellfiktion zur Anwendung bringt und folglich davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer das begründete Urteil rechtswirksam zugestellt worden ist; ebenso wenig wenn sie erwägt, dass er mit der Zustellung gerichtlicher Post rechnen musste, nachdem er die Berufung angemeldet hatte. Da der Beschwerdeführer innert der Frist von 20 Tagen nach der rechtswirksamen Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungserklärung eingereicht hat, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie auf seine Berufung nicht eintritt (Art. 399 Abs. 3 und Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO).
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwandes sind reduzierte Gerichtskosten angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger