Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_656/2025
Urteil vom 24. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfache Beschimpfung, Hausfriedensbruch; rechtliches Gehör; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. März 2025 (SB240320-O/U/nk).
Erwägungen:
Mit Urteil vom 14. März 2025 sprach das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin der mehrfachen Beschimpfung (Dossiers 1 und 7) sowie des Hausfriedensbruchs (Dossier 3) schuldig; von den Vorwürfen der mehrfachen Beschimpfung (Dossiers 2, 4 und 6), der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel sprach es sie frei. Es widerrief eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, sprach eine Gesamtstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- aus und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates. Es sei ihr zudem eine angemessene Entschädigung für die Beeinträchtigung, den Zeitaufwand sowie die entstandenen Auslagen zuzusprechen.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2025 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Eine den Formerfordernissen genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt gänzlich. Stattdessen moniert die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden. Konkret seien verschiedene von ihr - u.a. gegen den Polizeibeamten B.________ wegen mutmasslich rechtswidriger Handlungen - erstattete Strafanzeigen nicht an die Hand genommen, Verfahren eingestellt und dabei Aussagen von Polizeibeamten kritiklos übernommen worden. Hierbei handelt es sich um Vorbringen, die allesamt ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstand liegen. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. Nichts anderes gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, von "Herrn B.________ und seine[r] Familie" über Monate systematisch und illegal observiert, fotografiert und gefilmt worden zu sein, worin sie eine gezielte systematische Persönlichkeitsverletzung, Behördenwillkür und eine Form von "Psychoterror" erkennt; oder aber sie gegenüber B.________ den Vorwurf einer polizeilichen Verfehlung im Kontext der Corona-Pandemie erhebt und darin wiederum eine Ungleichbehandlung respektive einen Amtsmissbrauch erkennt. Auch diese Ausführungen betreffen nicht den Streitgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht damit ebenfalls nicht auseinandersetzen kann. Dasselbe gilt für Beweisanträge, welche die Beschwerdeführerin im Kontext dieser unzulässigen Vorbringen stellt. Betreffend die weiteren beantragten Beweisabnahmen bzw. -erhebungen übersieht sie schliesslich, dass das Bundesgericht grundsätzlich weder Beweise abnimmt noch erhebt (BGE 133 IV 293; Urteil 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 3.1 m.w.H.). Weshalb vorliegend von diesem Grundsatz abgewichen werden soll, begründet die Beschwerdeführerin nicht.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstösst. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger