Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_650/2025

Urteil vom 26. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Angelina Grossenbacher, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung; rechtliches Gehör; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 23. April 2025 (SK 24 164 + 166).

Sachverhalt:

A.

Am 28. Februar 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland B.________ von den Vorwürfen der Veruntreuung und der Irreführung der Rechtspflege frei und seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt A.________, eine Entschädigung von Fr. 10'459.30 zu. Das Obergericht des Kantons Bern, welches die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft abwies, reduzierte die erstinstanzliche amtliche Entschädigung am 23. April 2025 auf Fr. 7'170.45. Die Entschädigung im Berufungsverfahren setzte es auf Fr. 2'904.30 fest.

B.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt A.________, ihm seien für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 10'459.30 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 3'850.20 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 80 und Art. 90 BGG), worin die Vorinstanz (auch) über die Höhe der amtlichen Entschädigung in beiden kantonalen Verfahren befunden hat. Gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO in der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. wogegen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist. Der bisherige aArt. 135 Abs. 3 lit. b StPO, welcher zu einer Gabelung des Instanzenzugs führen konnte (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7), wurde aufgehoben (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl. 2019 6697 S. 6733). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - einzutreten.

Der Beschwerdeführer rügt, die erstinstanzliche Entschädigung sei nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen, sodass die Vorinstanz darüber nicht habe befinden dürfen. Zudem habe sie das Honorar zu Unrecht nach Art. 135 StPO zu einem tieferen Stundensatz anstatt wie die Erstinstanz nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO festgesetzt. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz ferner sein rechtliches Gehör verletzt.

2.1.

2.1.1. Im Berufungsverfahren gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime und das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil 6B_1143/2021 vom 11. März 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

2.1.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität geboten war und die Höhe des Arbeitsaufwands angemessen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1). Ob der Beizug eines Anwalts und der von diesem betriebene Aufwand eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte darstellt und ob dem Beschuldigten folglich eine Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüft. Es auferlegt sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Beurteilung, insbesondere der Frage, ob der geltend gemachte Aufwand vernünftig erscheint (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6).

Ausserdem bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem am Gerichtsstand geltenden Tarif, also nach kantonalem Recht (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Dies gilt auch für die amtliche Verteidigung, welche nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt wird, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). D ie Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteil 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.

2.1.3. Im Kanton Bern regelt gemäss Art. 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden (Abs. 1). Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a. dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b. der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Abs. 3). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Abs. 5). Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts erstreckt sich der Honorarrahmen von Fr. 500.-- bis maximal Fr. 25'000.-- (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von Fr. 50.-- bis maximal Fr. 12'500.--. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10% bis 50% des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV).

Die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte richtet sich nach Art. 42 Abs. 1 KAG. Demnach bezahlt der Kanton eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern Fr. 200.-- (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz gewährt dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von Fr. 7'170.45, während ihm die Erstinstanz eine solche von Fr. 10'459.30 zugesprochen hatte. Sie erwägt, da die Staatsanwaltschaft vollumfänglich Berufung erhoben habe, sei das gesamte erstinstanzliche Urteil einschliesslich der Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu überprüfen, zumal diese untrennbar mit den angefochtenen Freisprüchen zusammenhänge. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft explizit beantragt, das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. Im Übrigen habe die Erstinstanz eine Parteientschädigung nach Art. 429 StPO zugesprochen, anstatt das amtliche Honorar gestützt auf Art. 135 StPO festzusetzen, insbesondere unter Berücksichtigung des hierfür geltenden (tieferen) Stundenansatzes und der weiteren einschlägigen Bestimmungen. Dies erlaube eine Korrektur der amtlichen Entschädigung nach Art. 404 Abs. 2 StPO. Das Verbot der reformatio in peius (Art. 319 Abs. 2 StPO) komme zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht zum Tragen.

Der Beschwerdeführer hat einen Zeitaufwand von 38 Stunden geltend gemacht. Die Vorinstanz erachtet die Aufwendungen als angemessen, ausser mit Bezug auf den Umfang des Aktenstudiums und die effektive Dauer der Hauptverhandlung. Die Bedeutung der Streitsache sei höchstens durchschnittlich. Zwar habe es sich nicht mehr um einen Bagatellfall gehandelt, doch sei die Angelegenheit noch im Strafbefehlsverfahren beurteilt worden, wobei die Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse beantragt habe. Letztere wäre für den Beschwerdeführer sicherlich deutlich spürbar gewesen. Auch die Schwierigkeit des Prozesses sei höchstens durchschnittlich, eher unterdurchschnittlich gewesen. Der ganze Fokus habe auf der Beweiswürdigung gelegen. Bei dieser Ausgangslage sei das mehrfache, manchmal tägliche, wenn auch meist kurze Aktenstudium von wenigen Minuten im Jahr 2023 im Umfang von rund fünfeinhalb Stunden als über dem gebotenen Zeitaufwand zu qualifizieren und um drei Stunden zu kürzen. Die Aufwendungen im Jahr 2024 habe bereits die Erstinstanz aufgrund der effektiven Dauer der Hauptverhandlung um drei Stunden gekürzt. Gesamthaft resultiere eine Kürzung um 6 Stunden.

2.2.2. Für das Berufungsverfahren setzt die Vorinstanz das amtliche Honorar auf Fr. 2'904.30 fest. Der Beschwerdeführer hat einen Zeitaufwand von total 17.25 Stunden geltend gemacht. Davon sei vorab die Position für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. telefonische Mitteilung des Urteilsdispositivs) der tatsächlichen Dauer anzupassen, woraus eine Kürzung um zweieinhalb Stunden resultiere. Die Nachbetreuung und Lektüre der oberinstanzlichen Urteilsbegründung seien gesamthaft mit einer halben Stunde zu vergüten, was eine weitere Kürzung um eine Stunde ergebe. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung erscheine sodann als übersetzt und sei um eine Stunde zu kürzen. Schliesslich mache der Beschwerdeführer etliche Positionen "Aktenstudium und Schreiben an Klient" sowie "Aktenstudium und Fax ans Obergericht" geltend. Letzteres qualifiziere als Kanzleiarbeiten, weshalb die Positionen pauschal um weitere 15 Minuten zu kürzen seien. Gesamthaft resultiere damit eine Kürzung des Zeitaufwands um 4,75 Stunden.

2.3. Die Erwägungen sind überzeugend. Es ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars ihr Ermessen missbraucht, kantonales Recht willkürlich angewandt oder Bundesrecht verletzt hätte.

2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 404 Abs. 1 StPO geltend macht, die erstinstanzliche amtliche Entschädigung sei unangefochten geblieben, kann ihm nicht gefolgt werden. Er weist selbst darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin vollumfänglich Berufung erklärt hat. Sein Hinweis auf Art. 399 Abs. 4 StPO geht daher fehl. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Beschwerdegegnerin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich verlangt hat, "es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen". Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, sie hätte ihre Berufung eindeutig auf einzelne Punkte beschränkt oder die Beurteilung der erstinstanzlichen Kostenfolgen von der Berufung ausnehmen wollen (vgl. dazu oben E. 2.1.1). Mithin war das Honorar des Beschwerdeführers davon mitangefochten und bildete Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin nicht ausführlich zur Parteientschädigung plädierte.

Angesichts der vollumfänglich erklärten Berufung musste der Beschwerdeführer mit einer Kürzung der Entschädigung rechnen und er hätte sich hierzu am Schranken äussern können. Sein rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Im Übrigen weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die Parteientschädigung untrennbar mit den angefochtenen Freisprüchen zusammenhängt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Gericht seine Prüfung in einem solchen Fall auf an sich unangefochtene Punkte des erstinstanzlichen Urteils ausdehnen (Urteil 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz durfte daher neuerlich und mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) über das Honorar des Beschwerdeführers befinden. Es kann offen bleiben, ob dies auch gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO zulässig gewesen wäre. Auf die diesbezüglichen Vorbringen braucht nicht eingegangen zu werden.

2.3.2. Sodann übt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen weder dadurch willkürlich aus, dass sie einen Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung bringt, noch, indem sie den gebotenen Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren von 38 auf 32 Stunden reduziert.

Wie das Bundesgericht in seinem ebenfalls den Kanton Bern betreffenden Urteil 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2 erwogen hat, schreibt das Bundesrecht den Kantonen nicht vor, die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO durch eine Multiplikation der geleisteten Stundenzahl mit einem festen als ortsüblich erachteten Stundenansatz zu bestimmen. Den Kantonen steht es vielmehr zu, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Berechnung der Verfahrenskosten- und Entschädigungen zu regeln. Nach dem massgebenden bernischen Recht, namentlich Art. 41 Abs. 3 KAG, bildet der ortsübliche Stundenansatz kein Kriterium für den Parteikostenersatz. Es ist daher unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, den Stundenansatz bei der Bemessung der Entschädigung ausser Acht zu lassen (vgl. ausdrücklich Urteil 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2). Mithin wäre die Vorinstanz selbst bei Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 270.-- zu vergüten. Massgebend ist vielmehr Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV, wonach sich der Honorarrahmen in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts von Fr. 500.-- bis maximal Fr. 25'000.-- erstreckt (vgl. oben E. 2.1.3). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, dass die Vorinstanz diesen Rahmen verlassen oder die massgebenden Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand; Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache) missachtet hätte. Der angefochtene Entscheid ist insofern bundesrechtskonform. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Honorar des Beschwerdeführers zu Recht nach Art. 135 StPO bestimmt hat. Soweit der Beschwerdeführer die Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands um 6 Stunden beanstandet, zeigt er ebenfalls keinen Ermessensmissbrauch auf. Dies ist etwa der Fall, wenn er kritisiert, die Erstinstanz habe sehr wohl eine Prüfung seiner Honorarnote vorgenommen und mit einer Kürzung des Aufwands um nur drei Stunden ihr Ermessen - anders als die Vorinstanz - korrekt ausgeübt. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Vorinstanz über volle Kognition verfügt und einen eigenen, neuen Entscheid fällt (vgl. oben E. 2.3.1), mithin an die Erwägungen der Erstinstanz nicht gebunden ist. Die Vorinstanz begründet die vorgenommenen Kürzungen mit Bezug auf die Hauptverhandlung und das Aktenstudium überzeugend. Dass sie dabei in Willkür verfallen wäre oder ihr Ermessen verletzt hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Hingegen hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid bloss unangemessen ist.

2.3.3. Das in der vorstehenden Erwägung Gesagte gilt gleichermassen mit Bezug auf die Kürzung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigung für das Berufungsverfahren. Darauf kann verwiesen werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er rügt, angesichts seines Obsiegens im Berufungsverfahren hätte ihm ein Stundenansatz von Fr. 270.-- vergütet werden müssen. Dies trifft nicht zu (vgl. oben E. 2.3.2). Vielmehr durfte die Vorinstanz das Honorar innerhalb des Tarifrahmens gemäss Art. 17 PKV (oben E. 2.1.3) nach ihrem Ermessen festsetzen und sie war durch Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht verpflichtet, das Honorar nach einem bestimmten Stundenansatz zu bemessen. Dass die Vorinstanz ihr Ermessen verletzt hätte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die Kürzung des geltend gemachten Zeitaufwands um 4,75 Stunden beanstandet er als Ermessensentscheid nicht.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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26.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026