6B 631/2015 / 6B_631/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_631/2015

Urteil vom 15. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einstellung, Genugtuung (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Mai 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

In einer "Verfassungsbeschwerde" vom 17. Juni 2015 beantragt der Beschwerdeführer, zwei Entscheide der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 und der III. Strafkammer des Obergerichts vom 22. Mai 2015 seien aufzuheben (S. 3 Ziff. 4). In Bezug auf das Urteil der Zivilkammer hat die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 18. Juni 2015 den abschliessenden Entscheid gefällt (5D_99/2015). In Bezug auf die Strafverfügung ist die Strafrechtliche Abteilung zuständig. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juni 2015 aber mit keinem Wort zu der Strafverfügung äussert, ist darauf insoweit mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_631/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_631/2015, CH_BGer_006, 6B 631/2015
Entscheidungsdatum
15.07.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026