Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_628/2025

Urteil vom 6. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Juni 2025 (BES.2025.46).

Erwägungen:

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 14. Februar 2025 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 40.-- sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten von Fr. 205.80. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache schrieb die Einzelrichterin des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt am 16. April 2025 in Anwendung von Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen ab, weil A.________ zu der auf den gleichen Tag angesetzten Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen war. Der Einzelrichter des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt wies die von A.________ gegen die Abschreibungsverfügung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2025 ab. A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Eventualiter ersucht er um "Rückweisung [der Sache] zwecks Gewährung der Geltung von Art. 356 Abs. 6 StPO". Er ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Der Beschwerdeführer stellt ein rein kassatorisches Hauptbegehren, was aufgrund der primär reformatorischen Natur der Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nicht genügt (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung seines Eventualbegehrens, mit dem er einen Antrag in der Sache stellt, und seiner Beschwerdebegründung, aus der sich ebenfalls auf diesen Sachantrag schliessen lässt, ist sein Rechtsbegehren indes zulässig (vgl. zum reformatorischen Eventualbegehren Urteil 4A_239/2019 vom 27. August 2019 E. 1; zum Ganzen: BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung betreffend den Gegenstand seiner Einsprache und damit verbunden eine falsche Anwendung von Art. 356 Abs. 6 (und sinngemäss Abs. 4) StPO sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe in krass unhaltbarer bzw. in Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehender Weise verneint, dass sich seine Einsprache nur gegen die Gebühren und weitere Nebenfolgen gerichtet habe. Die Vorinstanz sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, seine Einsprache sei anlässlich einer mündlichen Gerichtsverhandlung zu behandeln. Er habe in guten Treuen auf die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vertrauen dürfen.

4.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

4.2. Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, hat das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durchzuführen (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (zum Ganzen: BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; je mit Hinweisen und unter Einbezug der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV sowie des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK).

4.3. Bezieht sich die Einsprache nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 StPO).

5.1. Die Vorinstanz befindet, die Erstinstanz habe das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert mit der Folge, dass seine Einsprache als zurückgezogen gelte und das Verfahren habe abgeschrieben werden dürfen. Zusammengefasst führt sie aus, dem Beschwerdeführer seien das Schreiben der Erstinstanz vom 7. März 2025 und ihre Vorladung vom 2. April 2025 zur Hauptverhandlung, in denen jeweils auf die Folgen der Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO aufmerksam gemacht worden sei, unbestritten und nachweislich zugegangen. Dem Beschwerdeführer seien diese Säumnisfolgen daher bekannt gewesen. Dennoch habe er auf das Schreiben und die Vorladung nicht reagiert und sei er der Hauptverhandlung ferngeblieben. Sein nachträglicher Einwand, er habe die Einsprache nur gegen die Gebühren und weitere Nebenfolgen des Strafbefehls erhoben, in welchem Fall nach Art. 356 Abs. 6 StPO ein schriftliches Verfahren durchzuführen gewesen wäre, stelle keine Entschuldigung für sein Fernbleiben dar. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, aus der Einsprache gehe eine Beschränkung derselben nur auf die Gebühren und auf weitere Nebenfolgen nicht hervor (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3 S. 3 f.).

5.2. Diese Würdigung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich oder sonst wie rechtswidrig auszuweisen.

Die Kritik des Beschwerdeführers erschöpft sich, soweit verständlich, in der Rüge, er habe auf die Durchführung eines schriftlichen Einspracheverfahrens vertrauen dürfen und nicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen müssen, da seine Einsprache die Voraussetzung für ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 356 Abs. 6 StPO erfülle. Diese Rüge dringt bereits deshalb nicht durch, weil der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass die Vorinstanz vom Vorliegen der Voraussetzung für ein schriftliches Einspracheverfahren hätte ausgehen müssen. Der Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner Beschwerde zutreffend, dass er in seiner Einsprache als Grund für deren Erhebung unter anderem angab "Halterhaftung als Legitimationsbruch mit Belegen (Deutschland: «Gibt es im Rechtsstaat nicht») " (vgl. Beschwerde Ziff. A.1 und B.1.1a S. 2 sowie kantonale Akten pag. 13 zweites Lemma). Die sogenannte Halterhaftung betrifft die Verantwortlichkeit für einen Verkehrsregelverstoss (vgl. Art. 7 des Ordnungsbussengesetzes, SR 314.1; zur Publikation bestimmtes Urteil 7B_545/2023 vom 16. Dezember 2024 E. 3). Mit dem Hinweis auf die Halterhaftung zielte der Beschwerdeführer in seiner Einsprache folglich auf den gegen ihn ausgefällten Schuldspruch bzw. die ihm auferlegte Busse ab und somit nicht bloss auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen des Strafbefehls. Diesfalls greift jedoch der Tatbestand von Art. 356 Abs. 6 StPO nicht, sondern ist nach Art. 356 Abs. 1 i.V.m. Art. 328 ff. StPO über die Einsprache an einer mündlichen Hauptverhandlung zu befinden. Soweit der Beschwerdeführer in seiner bisweilen nur schwer nachvollziehbaren Beschwerde hervorhebt, er habe in seiner Einsprache (auch) die ihm mit dem Strafbefehl auferlegten Gebühren bemängelt, scheint er dies zu übersehen bzw. misszuverstehen, dass ein schriftliches Verfahren nach Art. 356 Abs. 6 StPO einzig bei Einsprachen zur Anwendung gelangen kann, die sich nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen beziehen (vgl. zur Unterscheidung von Haupt- und Nebenpunkten bei der Einsprache auch Urteil 6B_225/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 1.2.1).

Der Vorinstanz ist dementsprechend weder Willkür noch eine anderweitige Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie eine Beschränkung der Einsprache auf die Gebühren und weitere Nebenfolgen und mithin einen Fall für ein schriftliches Einspracheverfahren nicht erkennt. Ihr Schluss, der nachträgliche Hinweis des Beschwerdeführers auf eine solche Beschränkung stelle keine Entschuldigung für sein Fernbleiben von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dar, ist (bereits) deshalb nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage, und nachdem die übrigen Umstände - die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Säumnisfolgen sowie sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung ohne Vertretung und (andere) Entschuldigung - weder in der Beschwerde bemängelt werden noch offensichtlich unrichtig sind, ist genauso wenig zu kritisieren, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erfüllt erachtet und die deshalb ergangene Verfahrensabschreibung durch die Einzelrichterin geschützt hat.

5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten unbegründet, soweit sie überhaupt in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise vorgebracht wird und auf sie einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie oben E. 4.1).

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands und der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind ihm reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller

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06.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026