Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_596/2024
Urteil vom 12. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter Muschietti, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Geständnis, Zustimmung zur Anklageschrift (versuchte Brandstiftung; mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung etc.), abgekürztes Verfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Mai 2024 (SA240002-O/U/jv).
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 31. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer im abgekürzten Verfahren der versuchten Brandstiftung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung, der Beschimpfung und des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich vom 19. Oktober 2022 und unter Anrechnung von 211 Tagen ausgestandener Haft. Der vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe wurde auf 6 Monate, die Probezeit für den aufgeschobenen Teil von 7 Monaten auf 4 Jahre festgesetzt. Die mit den Strafbefehlen vom 19. April 2022 und 19. Oktober 2022 jeweils bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 40 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- und 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wurden widerrufen und an diese 40 bzw. 50 Tage als durch Haft erstanden angerechnet. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB wurde verzichtet und der Beschwerdeführer für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschwerdeführer die gestellten Forderungen in der Höhe von rund Fr. 3'100.-- und von Fr. 300'000.-- im Grundsatz und von Fr. 614.-- in genannter Höhe anerkennt. Schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens zurückzuweisen; zudem sei er unmittelbar nach Abschluss des Berufungsverfahrens aus der Haft zu entlassen und für die eventuell erlittene Überhaft mit Fr. 100.-- pro Tag zu entschädigen. Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass die geltend gemachten Zivilforderungen im Grundsatz anerkannt würden.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, mit dem Urteil des Bezirksgerichts nicht einverstanden zu sein. Einerseits sei der geltend gemachte Schaden von Fr. 300'000.-- manipuliert; andererseits sei er nicht "psychisch gestört" bzw. sei das Gutachten falsch. In weiteren Eingaben und mit Blick auf seine (angeblich) fehlende bzw. unter Zwang erklärte Zustimmung zur Anklageschrift machte er geltend, sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch seiner früheren amtlichen Verteidigerin gezwungen worden zu sein, den "Deal" zu akzeptieren; er habe lediglich unter "Zwang und Druck" unterschrieben. So sei ihm namentlich in Aussicht gestellt worden, dass ein Antrag auf eine stationäre Massnahme gestellt und diesem stattgegeben würde, sollte er der Anklageschrift nicht zustimmen und seine amtliche Verteidigerin habe ihm die falsche Auskunft erteilt, seine Aufenthaltsbewilligung sei wegen des "B.________-Betruges" seitens des Migrationsamts annulliert worden. Ausserdem habe er eine Stunde nach der Brandstiftung 1,4 Promille Alkohol im Blut gehabt, weshalb die Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr hätte gemindert werden müssen und keine Landesverweisung hätte angeordnet werden dürfen. Mit Blick auf die Mandatsniederlegung seines (ebenfalls vormaligen) Verteidigers machte er schliesslich geltend, dieser habe zusammen mit dem Staatsanwalt versucht, die "Beweismanipulation" zu vertuschen und eine Gerichtsverhandlung zu verhindern.
1.3. Mit Beschluss vom 22. Mai 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf den Antrag auf Haftentlassung und -entschädigung nicht ein. Mit Urteil gleichen Datums bestätigte es das erstinstanzlich ergangene Urteil und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren.
1.3.1. Die Vorinstanz erachtet die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO als erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer mit einer Berufungserklärung und seinen weiteren Eingaben sinngemäss vorgebracht habe, der Anklageschrift nicht bzw. lediglich unter Zwang zugestimmt zu haben. In der Folge erwägt sie, dass der Beschwerdeführer an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Oktober 2023 die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragt habe. Sowohl er als auch seine damalige amtliche Verteidigerin hätten der per 2. November 2023 datierten Anklageschrift schriftlich zugestimmt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Anklageschrift bekannt sei, er diese mit seinem Verteidiger besprochen und auch verstanden habe. Ebenso habe er bestätigt, mit seiner Verteidigung den Ablauf und die Folgen des abgekürzten Verfahrens besprochen zu haben. Auf Vorhalt des zusammengefassten Anklagesachverhaltes habe er diesen in allen Teilen anerkannt. Auch zur rechtlichen Würdigung, zur Sanktion, zu den Zivilforderungen, zur Landesverweisung und den übrigen Anträgen gemäss Anklageschrift habe er sich äussern können und mit allen Punkten sein Einverständnis erklärt, was er anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt habe. Mithin habe die Erstinstanz anlässlich der Befragung vom 31. Januar 2024 geklärt, dass die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Anklageschrift rechtmässig erfolgt sei, dass er den Sachverhalt tatsächlich anerkannt habe und seine Erklärung mit der Aktenlage übereinstimme.
1.3.2. Die Vorinstanz erkennt im Weiteren keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Einvernahme oder aber anlässlich der Hauptverhandlung "- von wem auch immer -" zu einem Geständnis gedrängt, genötigt oder gar gezwungen worden wäre. Auch im Rahmen der einlässlichen Befragung vor Vorinstanz habe er keine solchen Vorwürfe erhoben; ebenso wenig habe er sich dahingehend geäussert, dass er den Anklagesachverhalt aberkenne. Er sei notwendig verteidigt und ihm sei seit der Hafteinvernahme fortwährend eine amtliche Verteidigung zur Seite gestanden. Unstimmigkeiten zwischen ihm und der amtlichen Verteidigung seien mit Wechsel der seine Vertretung wahrnehmenden Personen begegnet worden. Seine pauschalen Vorbringen, von seiner (ehemaligen amtlichen) Verteidigern zur Zustimmung gezwungen worden zu sein bzw. sein vormaliger Verteidiger habe die Beweismanipulation vertuscht, liessen sich anhand der Akten nicht plausibilisieren und vermöchten nichts an seiner persönlichen Zustimmung zur Anklageschrift zu ändern. Umso weniger, als er anlässlich der Hauptverhandlung keine entsprechenden Vorwürfe erhoben habe. Zudem legten seine an der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen nahe, dass ihm seine vormaligen Verteidiger die Sach- und Rechtslage eingehend erläutert hätten, woraufhin er sich entschieden habe, das abgekürzte Verfahren zu beantragen und den Urteilsvorschlag zu akzeptieren. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass Überlegungen bzw. eine gegründete Furcht i.S.v. Art. 29 f. OR, in einem ordentlichen Verfahren allenfalls zu einer schwereren Sanktion verurteilt zu werden, für eine beschuldigte Person wohl immer eine Rolle spielten, diese indes keinen Berufungsgrund darstellten, ansonsten der Verzicht auf ein Rechtsmittel jeglicher Substanz entleert werde. Nicht weiter einzugehen sei schliesslich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche implizit darauf abzielten, dass er der Anklageschrift zwar zugestimmt habe, er jedoch nicht geständig, das Gutachten unzutreffend und der Sachverhalt nicht bewiesen sei.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt "die Aufhebung des Verfahrens und des Urteils".
2.1. Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Die beschränkte Rechtsmittelmöglichkeit hängt mit dem summarischen Charakter des abgekürzten Verfahrens zusammen. Da die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zustimmen, ist die Beschränkung der Berufungsgründe rechtsstaatlich akzeptabel (BGE 143 IV 122 E. 321; 142 IV 307 E. 2.4 S. 311 mit Hinweis). Damit einhergehend ist der beschuldigten Person die Rüge verwehrt, sie habe dem abgekürzten Verfahren zwar zugestimmt, sei aber in Wirklichkeit nicht geständig, der Sachverhalt sei nicht bewiesen oder der Tatbestand nicht erfüllt (BGE 139 IV 233 E. 2.3).
2.2. Kann die beschuldigte Person nach Art. 362 Abs. 5 StPO mit Berufung geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt, geht damit grundsätzlich das Vorbringen von Willensmängeln einher. Da Art. 362 Abs. 5 StPO nach seinem Sinn und Zweck die mit dem abgekürzten Verfahren unter anderem verfolgte effiziente Verfahrenserledigung ermöglichen will und die beschuldigte Person notwendig verteidigt ist (Art. 130 lit. e StPO), rechtfertigt sich, eine Berufung, abgesehen bei fehlender Zustimmung, nur bei schwerwiegenden Willensmängeln zuzulassen (BGE 143 IV 122 E. 3.2.5).
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).
3.1. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren bildet ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer folglich mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist namentlich der Fall, wenn er sich auf ein Urteil der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit der Geschäftsnummer xxx oder aber ein offenbar die B.________ betreffendes Verfahren bezieht; dasselbe gilt, wenn er Fragen und Sachverhalte im Kontext der ausgestandenen (Untersuchungs-) Haft aufwirft.
3.2. Im Übrigen begründet die Vorinstanz einlässlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun, dass seine Zustimmung zur Anklageschrift mit schwerwiegenden Willensmängeln behaftet ist, respektive weshalb sie keine Umstände erkennt, welche auf solche Mängel schliessen lassen. Ebenso legt sie dar, dass und weshalb aus ihrer Sicht die für das abgekürzte Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt und die massgeblichen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind und der Beschwerdeführer folglich mit seinen weiteren Vorbringen mit Blick auf Art. 362 Abs. 5 StPO nicht zu hören ist (vgl. oben E. 2.1).
Anstatt mit seiner Kritik an diesen Erwägungen anzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer - soweit überhaupt nachvollziehbar und zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) - im Wesentlichen darauf, seine bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Einwände zu wiederholen. Dies ist der Fall, wenn er auch vor Bundesgericht mit dem Hinweis auf ein im Kontext mit der B.________ geführtes Verfahren und mit Blick auf die Frage der Anordnung einer stationären Massnahme geltend macht, von seinen ehemaligen amtlichen Verteidigern in die Irre geführt und belogen bzw. zur Zustimmung zur Anklageschrift gezwungen worden zu sein. Dies, ohne sich ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, gemäss welchen sich solches nicht plausibilisieren lasse, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass ihm seine vormaligen Verteidiger die Sach- und Rechtslage eingehend erläutert hätten, woraufhin er sich entschieden habe, das abgekürzte Verfahren zu beantragen und den Urteilsvorschlag zu akzeptieren. Aus der Beschwerde geht mithin nicht hervor und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Feststellungen willkürlich oder aber die Rechtsanwendung unrichtig sein könnten. Dies ergibt sich auch nicht daraus, wenn der Beschwerdeführer - soweit überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) - pauschal und sinngemäss den Vorwurf erhebt, seine ehemalige amtliche Verteidigerin habe ihn betreffend den Fristenlauf gemäss Art. 360 Abs. 2 StPO "belogen". Auch mit seinen weiteren Vorbringen begnügt sich der Beschwerdeführer damit, seine bereits vorinstanzlich vorgebrachte Kritik zu wiederholen. So, wenn er Sachverhalte in Frage stellen will, deretwegen er verurteilt worden ist und damit sinngemäss geltend macht, nicht geständig zu sein; ebenso, wenn er die Angemessenheit der ausgefällten Strafe, die Richtigkeit von Gutachten oder aber die angeordnete Landesverweisung in Frage stellen will. Die Vorinstanz erwägt, dass sich diese Vorbringen allesamt nicht unter die gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO zulässigen Berufungsgründe subsumieren liessen. Inwiefern sie damit gegen Bundes- oder Verfassungsrecht verstösst, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich und ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz folgert, diese Rügen seien ihm verwehrt. Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einwand einer "manipulierten Schadenshöhe" übersieht, dass er die fragliche Zivilforderung ("nur") im Grundsatz anerkannt hat.
Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend als unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen angespannten finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger