Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_550/2025

Urteil vom 27. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Landesverweisung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2025 (SB240041-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 19. März 2025 des Angriffs schuldig und vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung frei. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon es 196 Tage als durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden anrechnete, und verwies ihn ausserdem für die Dauer von fünf Jahren des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Obergericht stellte im Übrigen die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 6. September 2023 fest und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Landesverweisung sei "zurückzunehmen". Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6).

Der Beschwerdeführer kritisiert die Landesverweisung, indem er auf einer A4-Seite in wenigen Sätzen einzelne Aspekte seines privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz hervorhebt. Er führt an, er habe keine Verbindung zu seinem Heimatland Eritrea, da er es schon als Kind verlassen habe und seither nie mehr dort gewesen sei, die Schweiz sei sein Zuhause, er möchte hier als erst 29-Jähriger sein Leben gestalten und etwas erreichen, eine Wegweisung würde seine hiesige Integration massiv beeinträchtigen und sei für ihn zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil ihm im Heimatland eine Haftstrafe oder sogar der Tod drohe. Mit der vorinstanzlichen Würdigung setzt er sich dabei indes mit keinem Wort auseinander. Diese Würdigung ist ausführlich und beinhaltet eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die sämtliche der von ihm erwähnten Punkte unter dem Titel des privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz erfasst und dem öffentlichen Fernhalteinteresse gegenüberstellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 7.5.2 ff. S. 38 ff.). Indem er in seiner Beschwerdeeingabe bloss einzelne Aspekte seines privaten Interesses erwähnt, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auch nur ansatzweise zu befassen und darzutun, weshalb diese willkürlich oder sonstwie rechtswidrig wäre, genügt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Diese gesetzlichen Begründungsanforderungen gelten auch im Fall der Landesverweisung (vgl. Urteil 6B_1200/2022 vom 11. September 2023 E. 5 mit Hinweis).

Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller

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Rechtsraum
Schweiz
Region
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Deutsch
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6B_550/2025
Gericht
Bger
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6B_550/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
27.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026