6B 54/2016 / 6B_54/2016

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_54/2016

6B_55/2016

Urteil vom 3. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme (Verleumdung, Beleidigung etc.),

Beschwerde gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Januar 2016 (BK 15 386 + 401 KIA).

Der Präsident zieht in Erwägung:

Im vorliegenden Verfahren genügt es, auf das im Urteil 6B_1186/2015 vom 2. Dezember 2015 Gesagte zu verweisen, das vollumfänglich auch hier gilt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_54/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_54/2016, CH_BGer_006, 6B 54/2016
Entscheidungsdatum
03.02.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026