6B 53/2023 / 6B_53/2023

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_53/2023

Urteil vom 6. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 14. Dezember 2022 (BEK 2022 163).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

Am 8. April 2022 trat der Gerichtspräsident des Kantonsgerichts Schwyz auf eine Beschwerde gegen eine staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein (Verfahren xxx). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 4. Juli 2022 nicht ein (Urteil 6B_511/2022). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 3. Oktober 2022 Strafanzeige gegen den Kantonsgerichtspräsidenten ein. Die Staatsanwaltschaft nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 21. November 2022 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat der Vizegerichtspräsident des Kantonsgerichts Schwyz mit Verfügung von 14. Dezember 2022 nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die vorinstanzliche Verfügung von 14. Dezember 2022. Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. Stattdessen bringt er vor, am 17. Februar 2022 beim Kantonsgerichtspräsidenten im Verfahren xxx unentgeltliche Rechtspflege beantragt zu haben, wozu aber nie Stellung genommen worden sei; das sei Betrug an seiner Person. Dieses Vorbringen gehört weder zum Verfahrensgegenstand noch trifft es zu; aus der Beurteilung des damaligen Verfahrens xxx als "aussichtslos" folgt, dass der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, behandelt wurde. Dass und inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_53/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_53/2023, CH_BGer_006, 6B 53/2023
Entscheidungsdatum
06.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026