6B 528/2016 / 6B_528/2016

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_528/2016

Urteil vom 24. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Postfach 959, 6460 Altdorf UR, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Wiederherstellung der Frist,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, vom 1. April 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Uri wies am 1. April 2016 ein Fristwiederherstellungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, weil es an einem valablen Grund für die Wiederherstellung der Frist fehlte. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen sachgerechten Antrag zu stellen. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im vorliegenden Verfahren könnte sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob die Vorinstanz die Frist hätte wiederherstellen müssen. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Vorbringen sind nicht sachbezogen und somit samt und sonders unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_528/2016
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_528/2016, CH_BGer_006, 6B 528/2016
Entscheidungsdatum
24.05.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026