Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_527/2025
Urteil vom 12. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Übertretung von Verkehrsvorschriften, Berufungsrückzug, Abschreibung des Verfahrens;
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. April 2025 (SU250004-O/U/cwo).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Mit Beschluss vom 25. April 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich ein Verfahren infolge Rückzugs der Berufung ab. Es erwägt, der Beschwerdeführer habe am 18. November 2024 gegen ein im Dispositiv vorliegendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich Berufung angemeldet. In der Folge habe das Bezirksgericht das Urteil begründet, dieses dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 zugestellt und die Berufungsanmeldung mit den Akten an das Berufungsgericht übermittelt. Die 20-tägige Frist für die Einreichung einer Berufungserklärung sei entsprechend am 13. Februar 2025 abgelaufen. Innert dieser Frist sei keine Eingabe beim Berufungsgericht eingegangen: Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht vom 14. Februar 2025 sei - unabhängig davon, ob sie die Anforderungen an eine Berufungserklärung erfülle - verspätet und damit unbeachtlich. Als fristgerecht erweise sich hingegen die an das Bezirksgericht gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025. Weil sich aus dieser auch eine gewisse Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil ergebe, sei sie (von der Verfahrensleitung) wohlwollend als Berufungserklärung betrachtet worden. Mit Beschluss vom 5. März 2025 (zugestellt am 12. März 2025) sei das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt worden. Innert Frist sei keine Berufungsbegründung eingegangen, was in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO zur Verfahrensabschreibung führe.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses respektive die vorgängige Feststellung der Nichtigkeit des bezirksgerichtlichen Urteils. Er habe keine vom Richter und Gerichtsschreiber handschriftlich unterzeichnete begründete Version des bezirksgerichtlichen Urteils erhalten, sondern lediglich eine Urteilsausfertigung in Kopie. Die eigenhändige Unterschrift sei Gültigkeitserfordernis. Die Nichtigkeit des bezirksgerichtlichen Urteils sei damit erstellt und den kantonalen Gerichten am 27. Januar bzw. 14. Februar 2025 mitgeteilt worden. Das Obergericht habe seine Mitteilung vom 27. Januar 2025 als Berufungserklärung entgegengenommen, das Verfahren in der Folge trotz kommunizierter Nichtigkeit willkürlich fortgesetzt und mangels Einreichung einer Berufungsbegründung abgeschrieben. Zufolge Nichtigkeit des bezirksgerichtlichen Urteils habe er keinen Grund gehabt, auf den Beschluss des Obergerichts zu reagieren, mit dem ihm eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer Berufungsbegründung angesetzt worden sei. Im Übrigen hätte das vom Vorliegen einer Berufungserklärung ausgehende Obergericht seine Eingabe (n) als ausreichende Begründung behandeln können, zumal die Nichtigkeitsfeststellung keiner ausführlicheren Begründung bedürfe als die bereits am 14. Februar 2025 gelieferte.
3.1. Eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift auf der Eingabe einer Partei an die Behörden genügt den Formerfordernissen von
Art. 110 Abs. 1 StPO nicht (BGE 148 IV 445 E. 1.3.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2). Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu datieren und zu unterzeichnen, d.h. die Unterschrift eigenhändig anzubringen (BGE 148 IV 445 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGE 142 IV 299 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Dasselbe gilt für Entscheide. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Die Unterzeichnung des Urteils ist ein Gültigkeitserfordernis. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Das Erfordernis der Unterzeichnung dient damit der Rechtssicherheit (BGE 148 IV 445 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Das Berufungsverfahren erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Nach der Berufungsanmeldung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO, welche innert 10 Tagen seit Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll erfolgt und nicht begründet werden muss, beginnt für die appellierende Partei mit der Zustellung des begründeten Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO der Lauf einer Frist von
20 Tagen für die Einreichung der schriftlichen Berufungserklärung. Die Berufungserklärung selbst muss ebenfalls nicht begründet werden. Nach Einreichung der Berufungserklärung erfolgt die Begründung der Berufung (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO; siehe namentlich Urteile 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2, publ. in: Praxis 2018 88 S. 773 E. 1; SZS Heft Nr. 3/2019, S. 173 und 6B_1093/2022 vom 2. August 2023 E. 1.4) entweder im mündlichen oder im schriftlichen Verfahren (Art. 405 und Art. 406 Abs. 3 StPO). Die schriftliche Begründung der Berufung gemäss Art. 406 Abs. 3 StPO ist im schriftlichen Verfahren Gültigkeitserfordernis. Soweit bereits die Berufungserklärung ausreichend begründet ist, ist eine nochmalige Einreichung der Begründung nicht notwendig. Das Berufungsgericht ist bei dieser Sachlage ohne Weiteres in der Lage, das Verfahren durchzuführen. Der appellierenden Partei ist dennoch nochmals Frist für eine Ergänzung der begründeten Berufungserklärung anzusetzen. Will jene die Begründung nicht ergänzen, genügt ein Verweis auf die frühere Eingabe (Urteile 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.1 und 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
4.1. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2), mithin der Beschluss des Obergerichts vom 25. April 2025, mit dem das Verfahren mangels Einreichung der Berufungsbegründung als durch Rückzug der Berufung abgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer will zunächst die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts festgestellt wissen, um in der Folge das obergerichtliche Urteil aufheben zu lassen. Die Nichtigkeit erblickt er darin, ein nicht vom Präsidenten und Gerichtsschreiber handschriftlich unterzeichnetes begründetes Urteil des Bezirksgerichts, sondern eine blosse Ausfertigung in Kopie und damit ein - seiner Meinung nach - nicht den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 80 Abs. 2 StPO) genügendes Urteilsexemplar erhalten zu haben.
4.2. In diesem Kontext bringt der Beschwerdeführer vor, gegen ein nichtiges Urteil sei keine Berufung erforderlich und die kantonalen Gerichtsinstanzen hätten ob seiner Mitteilungen die Nichtigkeit des bezirksgerichtlichen Urteils feststellen müssen. Damit scheint er davon auszugehen, die Nichtigkeit eines Rechtsakts könne jederzeit und ungeachtet der Zulässigkeit des an sich zur Anfechtung vorgesehenen Rechtsmittels vorgebracht werden bzw. müsse auch ausserhalb eines als zulässig befundenen Rechtsmittels von Amtes wegen geprüft werden. Diese Annahme geht fehl. Zwar ist die Nichtigkeit eines Entscheids nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden "jederzeit und von Amtes wegen" zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436
4.3. Da indes die Beschwerdeführung vor Bundesgericht rechtzeitig und zulässig erfolgt ist, das Novenverbot nach Art. 99 BGG nicht gilt, wenn und soweit die Feststellung der Nichtigkeit verlangt wird, und eine Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten wäre (vgl. BGE 145
III 436 E. 3; Urteile 5A_490/2025 vom 23. Juni 2025 E. 4; 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 1 und 2C_227/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.3), kann die vorliegend wegen eines angeblich nicht formgültig unterzeichneten Urteils behauptete Nichtigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren überprüft und beurteilt werden. Hierzu hat das Bundesgericht in BGE 148 IV 445 unmissverständlich entschieden, dass ein nicht formgültig unterzeichneter Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht nichtig, sondern (bloss) ungültig ist (a.a.O., E. 1.4.2; siehe auch Urteil 6B_9/2024 vom 30. April 2025 E. 1.3.4). Folglich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht von der Nichtigkeit des bezirksgerichtlichen Urteils auszugehen.
Auch die weitere Kritik des Beschwerdeführers verfängt nicht. Soweit er geltend macht, das Obergericht hätte seine Eingabe vom 14. Februar 2025 als rechtsgenügliche Berufungsbegründung entgegennehmen können bzw. müssen, übergeht er, dass besagte Eingabe - worauf das Obergericht zu Recht hinweist - wegen Verspätung unbeachtlich zu bleiben hat und folglich auch nicht als Berufungsbegründung dienen kann. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer in einem an das Obergericht gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2025 (kantonale Akten, Urk. 31) selbst eingeräumt: "Ihre Verfügung scheint auf einem Missverständnis zu beruhen. Der Brief [vom 14.02.2025] war nicht als Berufung gedacht und erfolgte bewusst nach Ablauf der Berufungsfrist." Betreffend seine Eingabe vom 27. Januar 2025 bleibt festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen auf den Hinweis beschränkt, das Urteil des Bezirksgerichts enthalte "keine originale Unterschriften" und werde als nichtig betrachtet (vgl. kantonale Akten, Urk. 26). Dabei handelt es sich, anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, offensichtlich nicht um eine bereits ausführlich begründete Berufungserklärung, die eine nochmalige Berufungsbegründung entbehrlich machen würde. Indem das Obergericht die Eingabe vom 27. Januar 2025 (wohlwollend) als Berufungserklärung behandelte und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung ansetzte, ermöglichte es ihm, seine Kritik am bezirksgerichtlichen Urteil frist- und formgerecht im Berufungsverfahren einzubringen. Dass er diese Gelegenheit nicht wahrgenommen hat und die Frist ungenutzt verstreichen liess, liegt in seiner Verantwortung und hat er sich selber zuzuschreiben.
Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als unbegründet. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). In Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr angemessen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill