Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_511/2025
Urteil vom 4. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. April 2025 (SK 24 62+63).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Am 5. April 2023 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau den Beschwerdeführer wegen Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs und die Beschwerdeführerin wegen Überlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs kostenfällig zu je einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobenen Berufungen mit Urteil vom 30. April 2025 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in den Schuld- und Strafpunkten. Es regelte zudem die Kostenfolgen. Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht und verlangen, freigesprochen zu werden.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6). Hat die Vorinstanz - wie vorliegend - nur Übertretungen zu beurteilen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt deshalb nur auf Willkür oder das Vorliegen von Rechtsverletzungen zu überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO), muss sich die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Willkürrüge auch mit den Erwägungen der Erstinstanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 7B_205/2022 vom 25. Oktober 2023 E. 3.3.6; 6B_967/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht auseinander. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz sei anhand einer einlässlichen Beweiswürdigung willkürfrei zum Schluss gelangt, die Aussagen der Zeugen seien glaubhaft; dies insbesondere deshalb, weil sie übereinstimmend angegeben hätten, anlässlich der Fahrzeugkontrolle festgestellt zu haben, die Profiltiefe habe bei drei von vier Reifen des Autos weniger als 1,6 mm betragen. Indem die erste Instanz auf die Zeugenaussagen abgestellt und die Vorwürfe als erstellt erachtet habe, sei sie nicht in Willkür verfallen, auch wenn weder ein Messprotokoll noch Fotos vorhanden seien. Mit ihren Vorbringen begnügen sich die Beschwerdeführer vor Bundesgericht damit, ihre Sicht der Dinge zu schildern und der Vorinstanz vorzuwerfen, die Beweise nicht oder nicht in diesem Sinne richtig gewürdigt zu haben. So soll das Urteil auf reinen Sympathien und Meinungen beruhen und weder Beweise noch beweiskräftige Aussagen enthalten. Einschlägige Beweismittel sollen zur Entlastung nicht erkannt und abgenommen worden sein. Der Anzeigerapport soll nicht zeitnah verfasst sowie fehlerhaft und die Zeugin "nicht genügend ausgebildet" sein, um eine solche Kontrolle durchzuführen. Das erstinstanzliche Beweisergebnis besage eine Übereinstimmung der Zeugenaussagen, was aber bereits durch das Protokoll widerlegt werden soll, so z.B. "Pen 22 21..57 8,9,10,11 zu Pen 22 21..61 11,12,13,14,15". Die Kritik der Beschwerdeführer erfolgt völlig losgelöst von den Erwägungen der Vorinstanz und erschöpft sich in blossen Behauptungen. Damit vermögen sie nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren können, wie sie es in einem Appellationsverfahren tun könnten. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill