Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_504/2024
Urteil vom 30. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 28. Februar 2024 (ST.2021.164-SK3).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird vorgeworfen, am Nachmittag des 6. Mai 2020 in U.________ mit seinem Motorrad die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben.
B.
Mit Urteil vom 17. August 2021 verurteilte das Kreisgericht Wil A.________ wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 600.--. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 28. Februar 2024 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie zu einer Busse von Fr. 450.--.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben und er vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter sei das Strafverfahren gegen ihn einzustellen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht St. Gallen zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und macht geltend, den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt zu haben.
1.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, angesichts der örtlichen Gegebenheiten habe der Beschwerdeführer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, als er das Motorrad beschleunigt habe. Besondere Umstände, welche sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen würden, lägen nicht vor. Ihm sei damit Rücksichtslosigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beziehungsweise grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sei erfüllt.
1.3.
1.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteile 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 2.3.1; 6B_272/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 1.3.1; 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; 143 IV 508 E. 1.3). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (Urteile 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 3.2; 6B_55/2024 vom 11. März 2024 E. 2.3; 6B_236/2022 vom 5. September 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig einstuft.
1.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Rügen gegen die Feststellungen der Vorinstanz zum betreffenden Strassenabschnitt richtet, dringt er damit nicht durch. Anders als von ihm dargestellt, kommt es für die Beurteilung seines Verhaltens nicht nur darauf an, wie sich die Umstände von der Messstelle bis zum Aufhebungsschild präsentieren. Entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse auf der gesamten fraglichen Strecke, sodass die vorinstanzlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten nicht zu beanstanden sind. Ebenso wenig überzeugen die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Standort der Messstelle. Die Feststellung der Vorinstanz, er habe "inmitten" einer Innerortsstrecke auf 80 km/h beschleunigt, ist nämlich unabhängig davon, ob sich das Messgerät (wie von ihm geltend gemacht) 84 oder (wie sich aus den Akten ergeben soll) 120 Meter vor der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung befunden haben soll, nicht offensichtlich unrichtig. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) liegt nicht vor.
1.4.2. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz vorliegend von entlastenden Umständen im Sinne der Rechtsprechung hätte ausgehen sollen. Eine konkrete Gefährdung anderer wird zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht verlangt (vgl. dazu E. 1.3.1), sodass im Fehlen einer solchen Gefahr entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein besonderer Umstand zu sehen ist. Wie in E. 1.3.2 ausgeführt, wirkt zudem nicht entlastend, dass die Messung seiner Meinung nach in einem atypischen Innerortsbereich stattgefunden haben soll. Dass er sich ausserorts gewähnt hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend; er führt lediglich an, auf den ersten Blick dürfte "jeder gewissenhafte Verkehrsteilnehmer" den Messbereich als Ausserortsstrecke wahrnehmen, weshalb es sich dabei um einen atypischen Innerortsabschnitt handle. Dieser Einwand ist, wie soeben ausgeführt, unbehelflich. Auch das Vorbringen, er habe den "relevanten Schwellenwert" des Bundesgerichts "nur" um 1 km/h überschritten und die Messung sei "nur gerade 84 Meter" vor Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt, lässt das Verhalten des Beschwerdeführers nicht in einem milderen Licht erscheinen. Verkehrsregeln sind in ihrem gesamten Geltungsbereich uneingeschränkt einzuhalten.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir