Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_503/2025
Urteil vom 2. Juli 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfache Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, Sachbeschädigung usw.; Beweiswürdigung; Nichteintreten.
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. Februar 2025 (SB.2024.5).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt stellte am 11. Februar 2025 die Rechtskraft des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Oktober 2023 betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren fest. Es sprach den Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Berufung wegen einfacher Körperverletzung (leichter Fall), Sachentziehung, mehrfacher teilweise versuchter Drohung und Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.--, jeweils mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Für eine mündliche Parteiverhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung bzw. Parteiverhandlung spruchreif.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die vorinstanzliche Urteilsbegründung habe beinahe ein Vierteljahr auf sich warten lassen, bleibt unklar, ob er damit eine formelle Rüge erheben und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügen will. Die Berufungsverhandlung fand am 11. Februar 2025 stattfand. Das begründete Urteil wurde am 30. April 2025 und damit nach nur rund 2 1/2 Monaten zugestellt. Damit wurden die Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO eingehalten. Worin eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots bestehen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Der Beschwerdeführer rügt die Voreingenommenheit und Parteilichkeit von Untersuchungsbehörden und Gerichten. Das angefochtene Urteil äussert sich nicht zu dieser Thematik. Der Beschwerdeführer macht weder geltend, seine Rüge bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben, noch wirft er der Vorinstanz vor, die entsprechende Kritik zu Unrecht nicht behandelt zu haben. Bereits mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) ist deshalb auf die Rüge nicht einzugehen (vgl. Urteile 6B_53/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.1; 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.1.2). Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer, namentlich was die behauptete Voreingenommenheit und Parteilichkeit der kantonalen Gerichte angeht, auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar, inwiefern dieser Vorwurf zutreffen könnte. Dass die Urteile nicht wunschgemäss ausgefallen sind, genügt nicht, um auf richterliche Befangenheit zu schliessen.
Der Beschwerdeführer moniert, der Belastungszeuge sei im Berufungsverfahren nicht befragt worden. Im angefochtenen Urteil begründet die Vorinstanz die Abweisung des diesbezüglichen Beweisantrags ausführlich. Der Zeuge sei bereits im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung zur Sache befragt worden. Der Beschwerdeführer sei über dessen Einvernahme im Vorverfahren informiert worden, habe aber auf eine Teilnahme verzichtet. An der Hauptverhandlung hätten der amtliche Verteidiger und der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhalten, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Der amtliche Verteidiger habe darauf verzichtet; der Beschwerdeführer habe von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht. Von einer erneuten Befragung seien keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, und es sei nicht ersichtlich, weshalb der Belastungszeuge ein weiteres Mal vor Gericht aussagen müsste (Urteil S. 6). Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit keinem Wort. Er macht vielmehr lediglich geltend, er sei vom erstinstanzlichen Richter an der Ausübung des Fragerechts gehindert und dem Zeugen sei aus seiner Sicht nicht hinreichend ernsthaft "auf den Zahn gefühlt" worden. Seine Vorbringen erschöpfen sich in blossen unsubstanziierten Behauptungen. Dass die Vorinstanz die Zeugenbefragung in Verletzung der Grundsätze der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3) abgelehnt hätte und insoweit in Willkür verfallen wäre, lässt sich der Beschwerde nicht formgenüglich entnehmen.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Urteilsbegründung enthalte "faktenwidrige Erklärungen", namentlich zur festgestellten Motivlage der Belastungszeugen sowie zu den Behauptungen, es gäbe objektive Beweise für die gravierenderen Vorwürfe und er würde nachweislich falsche Aussagen machen. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Indessen genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht, zumal sich der Beschwerdeführer erneut damit begnügt, dem Bundesgericht lediglich seine eigene Sicht der Dinge zu unterbreiten, ohne anhand der Urteilserwägungen substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig wären. Darauf hinzuweisen bleibt, dass die von der Vorinstanz referenzierten "Beweiserhebungen zur Verletzung" des Zeugen (Polizeifotos, Arztbericht vom 21. Februar 2022, IRM-Gutachten vom 12. September 2023) objektive Beweismittel darstellen.
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs sowie mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill