Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_469/2025

Urteil vom 5. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Ranzoni.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
  2. Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 1. April 2025 (SST.2023.225).

Sachverhalt:

A.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wirft A.________ vor, ein Gerät ("U23939") mit den Spielbankenspielen "Magic Fruits 4, Magic of the Ring, Fenix Play 27, Football Mania, Magic Fruits 81, Magic Hot 4, Fire Bird, Magic Fruits 27, Miami Beach, Casino Vegas, Golden Lion, Mystery Jack, Black Hawk, Tetrimania, Fenix Play, Vegas Hot, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Fruits, Fruit Mania, Vegas Reels II, Magic Hot, Magic Poker, Extra Bingo, Black Jack (21), Turbo Play, Lost Treasures, American Poker V, Babylon Treasures, Beach Party, American Roulette, Sic Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Mega Bols, Arcade, Magic Colors und Bingo/Keno" in der "Bar B." in U. aufgestellt und regelmässig repariert zu haben.

B.

Mit Strafbescheid der ESBK vom 14. Oktober 2020 wurde A.________ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- verurteilt. Auf Einsprache von A.________ hielt die ESBK am Strafbescheid fest und überwies die Strafverfügung samt Untersuchungsakten auf Ersuchen von A.________ über die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau an das Bezirksgericht Kulm zur Beurteilung.

C.

C.a. Am 20. Juni 2023 verurteilte das Bezirksgericht Kulm A.________ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- und zu einer Busse von Fr. 720.--.

C.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 1. April 2025 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die Strafe, wobei es die Höhe der Tagessätze auf Fr. 140.-- anhob.

D.

Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz im Sinne von Art. 130 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.31) und hierzu zunächst gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

1.1. Er moniert die Feststellung, wonach es sich bei den auf dem in der "Bar B.________" aufgestellten Gerät "U23939" betriebenen Spiele um "gleiche Spiele" handle wie solche, die bereits Gegenstand von Qualifikationsverfügungen gewesen seien. Er stützt seine Willkürrüge primär darauf, dass die ESBK in ihrem "Vergleichsbericht" schlicht dieselbe Formulierung wie in anderen Verfahren verwende. Es fände überhaupt keine überprüfbare Vergleichsprüfung statt und die zu vergleichenden Spiele befänden sich nicht bei den Akten. Weil eine Qualifikationsverfügung fehle, hätte die Vorinstanz die "Gleichheit" der Spiele selbst überprüfen müssen, was jedoch nicht geschehen sei, weil die Spiele der Vorinstanz nicht vorgelegen hätten.

1.2. Die Vorinstanz geht gestützt auf den Vergleichsbericht der ESBK vom 2. April 2020 davon aus, dass die auf dem sichergestellten Gerät festgestellten Spiele identisch seien mit denjenigen, welche gemäss den amtlich publizierten Qualifikationsverfügungen (Nr. 532-003/01 vom 26. Februar 2014; Nr. 512-026/01 vom 4. April 2014; Nr. 532-002/03 vom 24. Juni 2015) als Glücksspiele zu qualifizieren seien. Ein Vergleich der Spieloberfläche der Spiele "Turbo Play" und "Vegas Hot" zeige exemplarisch auf, dass es sich dabei offensichtlich, wenn auch in verändertem Design, um das gleiche Walzenspiel handle. Es liege ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, dass es sich bei den vorgefundenen Spielen, die allesamt auf einem elektronischen Gerät gespielt würden, den gleichen Namen wie diejenigen in den Qualifikationsverfügungen hätten, das gleiche Icon aufwiesen und bei denen die Spieloberfläche in leicht verändertem Design mit denjenigen in den Qualifikationsverfügungen übereinstimme, nicht um dieselben Spiele handeln sollte.

Der betreffende Spielautomat habe sich ca. vom 1. April 2018 bis am 9. Mai 2019 im Restaurant "Bar B." befunden, wobei es sich nicht um eine konzessionierte Spielbank handle. Die Geschäftsführerin des Restaurants, C., habe für das Gerät keine Bewilligung gehabt. Der Automat sei vom Beschwerdeführer angeliefert, aufgestellt und in der Folge technisch unterhalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich im anklagegegenständlichen Zeitraum bereits seit "weit mehr als 10 Jahren" beruflich mit entsprechenden Spielen und Gerätschaften beschäftigt. Er habe deshalb über die Art des Spielautomaten "U23939" Bescheid gewusst.

1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot nach Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

1.4. Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner Sachverhaltsrügen - soweit ersichtlich - keine konkrete Rechtsverletzung geltend. Er moniert, die ESBK übernehme "1:1 den Wortlaut anderer 'Vergleichsverfügungen'", es sei "vollkommen unklar", "um was es sich bei den beiden Spielen mit der vorgängigen Nummer 053-002 handeln soll[e]", ohne dass klar würde, gegen welche konkrete Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz er sich damit richtet. Im Weiteren präsentiert er bloss seine eigene Sachverhaltsdarstellung. So beispielsweise, wenn er selbst einen Vergleich des auf dem Gerät "U23939" befindlichen "Turbo Play" mit dem bereits qualifizierten "532-002 Turbo Play" vornimmt. Symbole, Grafik, Schriftzug und Farbgebung seien nicht gleich. Dasselbe gelte für die Spiele "Arcade", "Magic Colors", "Mega Boys", "Vegas Reals II" und "Beach Party". Auf diese rein appellatorische Kritik, die sich zudem hauptsächlich gegen die Verfügung der ESBK richtet und nicht gegen den vorinstanzlichen Entscheid, ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, wonach es sich bei den vorgefundenen Spielen um bereits von der ESBK als Glücksspiele klassifizierte Spiele handle, offensichtlich unrichtig wäre. An die Überprüfung, ob es sich bei gleichnamigen Spielen um bereits von Qualifikationsverfügungen erfasste Spiele handelt, können keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. So ist auch für die Allgemeinheit lediglich der Name der Spiele aus der publizierten Qualifikationsverfügung ersichtlich. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie primär die Namen der Spiele und deren Icons mit denjenigen vergleicht, welche den Qualifikationsverfügungen zugrunde lagen und sie - auch angesichts der Vielzahl der übereinstimmenden Spiele - zum Schluss kommt, es handle sich um dieselben Spiele. Dass sie hierzu auf den Vergleichsbericht der ESBK abstellt, ist nicht zu beanstanden.

2.1. Zur rechtlichen Würdigung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Qualifikation als Glücksspiel bzw. Glücksspielautomat setze eine im Amtsblatt publizierte Qualifikationsverfügung des betroffenen Spiels voraus. Die ESBK umgehe diese Rechtsprechung dadurch, dass sie andere Spiele gleichen oder ähnlichen Namens schlicht als "gleiche Spiele" darstelle. Das Dokument "U23939 - Bestimmung der bereits qualifizierten Spiele Verwaltungsverfahren Nr. 62-2019-035", auf das sich die ESBK beziehe, stelle in keiner Weise eine solche Qualifikationsverfügung dar. Es handle sich weder um eine Verfügung noch sei diese amtlich publiziert worden. Mangels ausreichender Verfügung der ESBK verstosse die vorinstanzliche Verurteilung gegen Art. 56 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesez, SBG; AS 2000 67) bzw. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Die Verurteilung verstosse zudem gegen das Legalitätsprinzip, weil ohne entsprechende konkrete Qualifikation in einer Verfügung für Rechtsunterworfene nicht klar sei, welche Spiele den bereits qualifizierten gleichstünden.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt. Gemäss Botschaft umfasst der Begriff der "Durchführung" im strafrechtlichen Sinne alle Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung eines Geldspiels oder mit dem öffentlich zugänglich Machen desselben, namentlich durch Verkaufs- oder Vertriebshandlungen. Unter "Organisieren" ist der Aufbau der Struktur zu verstehen, mit der die Durchführung des Spiels ermöglicht wird. "Zur Verfügung stellen" meint u.a., dass zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen Räumlichkeiten bereitgestellt, der gesamte oder Teile des mit dem Geldspiel verbundenen Zahlungsverkehrs übernommen oder Einrichtungen beschafft werden (Urteil 6B_928/2020 vom 6. September 2021 E. 3.3.2; Botschaft vom 21. Oktober 2015 zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8498 f. Ziff. 2.10).

Spielbankenspiele sind gemäss Art. 3 lit. g BGS Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele. Geldspiele sind nach Art. 3 lit. a BGS Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht.

2.2.2. In Bezug auf Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG (ausser Kraft getreten am 31. Dezember 2018) hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass die Organisation oder der gewerbsmässige Betrieb von Glücksspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken den Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG nur erfüllen kann, nachdem das fragliche Geldspiel oder der fragliche Geldspielautomat im Verfahren nach Art. 61 ff. der Verordnung vom 24. September 2004 über Glücksspiele und Spielbanken (VSBG; SR 935.521) durch eine Verfügung der ESBK als Glücksspiel bzw. Glücksspielautomat qualifiziert worden ist und allfällige Rechtsmittel gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung haben. Fehlt eine entsprechende Verfügung der ESBK, kann es nicht die Aufgabe des Strafrichters sein, vorfrageweise darüber zu entscheiden, ob das Gerät als Glücksspielautomat zu qualifizieren ist. Wer einen Geldspielautomaten anbietet, der von der ESBK noch nicht als Glücksspielautomat qualifiziert worden ist, kann sich demnach nicht nach Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG strafbar machen (BGE 138 IV 106 E. 5.3.2; Urteile 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 4.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 11.3; 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.3; 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 5.3.3; 6B_899/2017 vom 3. Mai 2018 E. 1.9; 6B_709/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2).

Liegt eine zeitlich vorausgehend erlassene Qualifikationsverfügung der ESBK betreffend der auf einem Gerät installierten Geldspiele nicht vor, fällt eine Verurteilung wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 lit. a SBG ausser Betracht. Eine von der ESBK lediglich mittels eines "Referenzvergleichsberichts" konstatierte faktische Gleichheit mit von Qualifikationsverfügungen umfassten Spielen genügt nicht (Urteile 6B_144/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.3 f.; 6B_1136/2021 vom 7. November 2022 E. 5.4.3).

2.2.3. Die vormalige Regelung von Art. 61 ff. VSBG, wonach derjenige, der einen Geldspielautomaten in Verkehr setzen will, ihn vor der Inbetriebnahme zwecks Qualifikation durch die Spielbankenkommission und innerhalb eines separaten Verwaltungsverfahrens vorführen muss, wurde ausdrücklich nicht ins neue Recht übernommen. Ziel dieser Neuerung war es, in Abkehr von der in BGE 138 IV 106 begründeten Praxis klarzustellen, dass die zuständigen Strafbehörden befugt sind, die Qualifikation der betroffenen Spiele selbst und ohne vorgängiges Verwaltungsverfahren vorzunehmen (BBl 2015 8503 f.; vgl. Urteil 6B_489/2024 vom 7. August 2025 E. 1.1.4; MORITZ VISCHER, Neues Geldspielgesetz - Erste Erfahrungen aus der Strafrechtspraxis, forumpoenale 3/2021, S. 213 ff.).

2.3. Wie die Beurteilung des Geldspiel- bzw. Spielbankenspielcharakters durch die Strafgerichte unter neuem Recht zu erfolgen hat, wenn keine vorgängige Qualifikation durch die ESBK vorliegt, kann offenbleiben. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind vorliegend Spiele zu beurteilen, die die ESBK bereits altrechtlich mittels Qualifikationsverfügungen als Glücksspiele qualifiziert hat. Die Qualifikationen wurden als Allgemeinverfügungen im Bundesblatt publiziert (BBI 2014 3424 f.; BBI 2014 2016 ff. und BBI 2015 5688 f.). Dem Beschwerdeführer war es möglich, die betroffenen Spiele dort zu finden und deren Einordnung als Glücksspiel war für ihn zweifelsfrei erkennbar (vgl. Urteil 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 12.3). Etwas anderes legt er nicht nachvollziehbar dar.

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei altrechtlich als Glücksspiele bzw. Glücksspielautomaten qualifizierten Spielen unter neuem Recht um Geld- bzw. Spielbankenspiele im Sinne von Art. 3 lit. a und g BGS handelt (vgl. zur materiellen Übereinstimmung von Art. 3 Abs. 1 und 2 SBG mit Art. 3 lit. a und g BGS Urteil 6B_489/2024 vom 7. August 2025 E. 1.1.2 und 1.1.4; vgl. auch Urteil 6B_995/2021 vom 15. August 2022 E. 3.1.3). Es liegt zudem nicht dieselbe Situation vor, wie sie dem Urteil 6B_1136/2021, 6B_1137/2021 vom 7. November 2022 zugrunde lag. Dort ging es um die Qualifikation von Spielen mit anderen Namen als "faktisch gleich" wie solche, die namentlich bereits von Qualifikationsverfügungen erfasst wurden (a.a.O. E. 5.3.3; vgl. Urteil 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 12.3). Was die übrigen Tatbestandsmerkmale anbelangt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor und es kann auf die diesbezüglich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Mit ihr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen durchgeführt hat. Verletzungen von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS oder des Legalitätsprinzips sind nicht auszumachen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Ranzoni

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05.11.2025
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25.03.2026