Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_433/2025

Urteil vom 11. Dezember 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Rupp, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Sachbeschädigung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Februar 2025 (SB240096-O/U/cwo).

Sachverhalt:

A.

Am 9. Januar 2024 sprach das Bezirksgericht Zürich A.________ von den Vorwürfen der versuchten Tötung, der Gefährdung des Lebens und der Sachbeschädigung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Das Bezirksgericht ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe von 6 Monaten an, welche die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 2. Mai 2016 bedingt ausgefällt hatte, und setzte unter Einbezug dieser Strafe eine teilbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten fest. Zudem sprach es eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 500.-- aus. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 18 Monaten auf und bestimmte die Probezeit auf 3 Jahre. Im Übrigen hielt es fest, dass der Rest der Freiheitsstrafe durch die bisherige Haft bereits erstanden sei.

B.

Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis hiess das Obergericht des Kantons Zürich am 24. Februar 2025 teilweise gut. Es stellte fest, dass die Schuldsprüche wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln in Rechtskraft erwachsen waren. Zusätzlich verurteilte das Obergericht A.________ wegen Sachbeschädigung. Hingegen bestätigte es die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten Tötung und der Gefährdung des Lebens. Was die Strafzumessung betrifft, ordnete das Obergericht ebenfalls den Vollzug der erwähnten bedingten Vorstrafe von 6 Monaten an. Es auferlegte A.________ unter Einbezug dieser Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten, eine unbedingte Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 2'000.--. Auch das Obergericht rechnete die erstandene Haft an die Freiheitsstrafe an. Auf die Anschlussberufungen von B.________ und der Kantonspolizei Zürich trat das Obergericht nicht ein.

C.

A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen. Wegen der rechtskräftigen Schuldsprüche sei er unter Einbezug der zu vollziehenden Vorstrafe mit einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von höchstens 25 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten zu vollziehen, wobei festzustellen sei, dass dieser Teil bereits erstanden sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung.

2.1.

2.1.1. Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Sachbeschädigung dient dem Schutz der berechtigten Person vor jeder mehr als nur belanglosen Beeinträchtigung ihrer Sache. Als beschädigt gilt eine Sache bereits dann, wenn in ihr äusseres Erscheinungsbild eingegriffen und ihre Ansehnlichkeit herabgesetzt wird (Urteile 6B_258/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.2.1; 6S.388/2003 vom

  1. Februar 2004 mit Hinweis).

2.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung ist dieser sogenannte Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tatsachen und stellt damit eine - vom Bundesgericht nur auf Willkür zu überprüfende (siehe E. 1.2 hiervor) - Tatfrage dar (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.3.3). Innere Tatsachen sind als solche kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345

  1. 2.2.3.4; Urteile 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021
  2. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Eine gestützt auf Indizien gezogene Schlussfolgerung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar, sofern sie auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. Urteile 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 3.3.4; 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; je mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3). Die übergeordnete Bedeutung einer Gesamtheit von verschiedenen, je durch Beweiswürdigung ermittelten Lebenssachverhalten (konkrete Anhaltspunkte, Indizien) beruht hingegen nicht mehr auf Beweiswürdigung, soweit sie auf normativem Weg anhand allgemeiner Lebenserfahrung ermittelt wird. In diesem Sinn kann es sich beim anrechenbaren Täterwissen um eine Rechtsfrage handeln, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil 6B_1236/2018 vom 28. September 2020 E. 1.7; vgl. auch BGE 140 I 285 E. 6.2.1; 140 III 115
  3. 2; je mit Hinweisen). Zu einer solchen Rechtsfrage zu zählen ist auch der Schluss vom Wissen des Täters auf seinen Willen, der zulässig ist, sofern sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).

2.2. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, ein Polizeifahrzeug der Kantonspolizei Zürich gerammt und dadurch wissentlich und willentlich dessen rechten hinteren Kotflügel beschädigt zu haben, indem er sein eigenes Fahrzeug ruckartig und abrupt nach links über die Mittellinie gelenkt habe.

2.3. Die Erstinstanz schloss, dass sich die angeklagte ruckartige und abrupte Lenkbewegung nach links nicht erstellen lasse. Vielmehr sei im Unfallgutachten von einer kontinuierlichen und leichten Linksbewegung bei einem Lenkradwinkel von 6 Grad die Rede, was einem leichten Lenkeinschlag entspreche. Auf die Aussagen der beiden beteiligten Polizeibeamten könne nicht abgestellt werden. Stattdessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug leicht nach links über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe, als die beiden Fahrzeuge versetzt nebeneinander gefahren seien. Die Erstinstanz erwog weiter, da der Grund für die leichte Linksbewegung nicht eruiert werden könne, lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer das Polizeifahrzeug gerammt habe, um es zu beschädigen. Daher sei der Beschwerdeführer vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen.

2.4. Die Vorinstanz gelangt zu einem anderen Schluss als die Erstinstanz.

2.4.1. Sie hält zum objektiven Tatbestand fest, zwar habe der Beschwerdeführer entgegen der Anklage keine ruckartige und abrupte Lenkbewegung nach links ausgeführt. Doch gemäss Unfallgutachten sei die Kollision durch eine seitliche Annäherung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers an das Polizeifahrzeug eingeleitet worden, indem der Beschwerdeführer mit einem Lenkradwinkel von 6 Grad nach links auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, wo sich das Polizeifahrzeug befunden habe. Der äussere Sachverhalt sei mit Ausnahme der Ruckartigkeit und Abruptheit der Lenkbewegung erstellt. Zwar könne nicht von einem Rammen gesprochen werden, doch sei das Manöver des Beschwerdeführers als Abdrängen zu bezeichnen. Zur Schadenshöhe lasse sich dem Unfallgutachten entnehmen, dass gewisse Kratzer nicht auf die Kollision mit dem Beschwerdeführer zurückzuführen seien. Der Sachschaden betrage somit weniger als der Rechnungsbetrag von Fr. 8'766.30, liege aber immer noch im Bereich von einigen Tausend Franken.

2.4.2. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, verweist die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe in der Untersuchung zu Protokoll gegeben, er habe bemerkt, dass plötzlich eines der ihn verfolgenden Polizeifahrzeuge versucht habe, ihn links zu überholen. Darauf sei er erschrocken und habe wohl gebremst. Plötzlich hätten sich die Fahrzeuge touchiert, worauf er die Kontrolle verloren habe. Vor Erstinstanz habe der Beschwerdeführer angegeben, es hätte ihm nichts gebracht, die Polizisten abzudrängen, da er habe flüchten wollen. Er habe niemanden abdrängen wollen, vielmehr habe er gewollt, dass alles ohne Schaden ablaufe.

Diese Depositionen qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptungen. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug wissentlich und willentlich nach links gelenkt. Gemäss Unfallgutachten habe sich sein Fahrzeug bei der Kollision ungefähr zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn befunden. Der Beschwerdeführer mache nicht geltend, dass er versehentlich auf die Gegenfahrbahn gekommen sei oder dass er nach links gelenkt habe, weil er erschrocken sei. Gemäss Unfallgutachten sei das Polizeifahrzeug vor der Kollision nicht nach rechts gelenkt worden. Grund für die Kollision sei vielmehr die seitliche Annäherung des Beschwerdeführers. Er habe die Kollision verursacht. Da der Beschwerdeführer eingeräumt habe, das überholende Polizeifahrzeug wahrgenommen zu haben, müsse er mit einer Kollision und damit verbunden mit einer Sachbeschädigung gerechnet haben, als er sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe, zumal er das Manöver während einer hochdynamischen Verfolgungssituation bei hoher Geschwindigkeit ausgeführt habe. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Bremsleuchten des Fahrzeugs des Beschwerdeführers nur zeitweise eingeschaltet waren und das Fahrzeug vor der Kollision mit dem Polizeifahrzeug nicht erkennbar verlangsamt wurde. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Aussagen nicht mit allen Mitteln versucht habe, eine Kollision zu verhindern. Er habe den Eintritt eines Sachschadens zumindest in Kauf genommen.

2.5. Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung entgegen, die Vorinstanz unterstelle ihm zu Unrecht ein Abdrängmanöver und einen damit verbundenen Eventualvorsatz für die Sachbeschädigung. Er bestreitet nicht, mit einem Lenkradwinkel von 6 Grad nach links gefahren zu sein, macht aber geltend, es könne nicht erstellt werden, weshalb er sein Fahrzeug nach links auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe. Er habe stets bestritten, das ihn verfolgende Polizeifahrzeug abgedrängt zu haben. Damit belegt er keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und auch sonst keine Bundesrechtswidrigkeit. Gemäss Unfallgutachten befand sich sein Fahrzeug ungefähr zur Hälfte auf der Gegenfahrbahn, als es mit dem Polizeifahrzeug kollidierte. Es ist unverständlich, wie der Beschwerdeführer trotzdem behaupten kann, mit einem Lenkradwinkel von 6 Grad sei ein Abdrängen "geradezu ausgeschlossen". Noch unverständlicher ist, dass er die Schuld auf den Polizeibeamten zu schieben versucht, indem er behauptet, es wäre nie zum Unfall gekommen, wenn dieser "sein gefährliches Überholmanöver mit über 90 km/h früher abgebrochen" hätte. Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, dass er es war, der seine Fahrspur verliess, die Hälfte seines Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn lenkte und dort in den rechten hinteren Kotflügel des Polizeifahrzeugs fuhr. Er war es auch, der auf halsbrecherische, extrem gefährliche und rücksichtslose Weise vor der Polizei flüchtete, damit die mitgeführte Menge von 1,9 kg Betäubungsmitteln unentdeckt bleibt.

2.6. Nach dem Gesagten drängte es sich angesichts der Umstände geradezu auf, dass die Vorinstanz darauf schloss, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt. Seine Verurteilung wegen Sachbeschädigung ist rechtens.

Sodann rügt der Beschwerdeführer die Strafzumessung.

3.1.

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1).

3.2.

3.2.1. Die Vorinstanz legt zunächst die Einsatzstrafe für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln fest. Dabei verweist sie zutreffend auf das Doppelverwertungsverbot und beachtet die entsprechenden Grundsätze (vgl. dazu statt vieler BGE 141 IV 61 E. 6.1.3). Sie hält fest, die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 50 km/h sei enorm und die Grenze von Art. 90 Abs. 4 lit. a SVG klar überschritten. Die Vorinstanz wertet zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass die Höchstgeschwindigkeit 30 km/h am Tatort dem Lärmschutz dient und der fragliche Streckenabschnitt nicht besonders gefährlich ist. Sie betont aber, dass der Beschwerdeführer die Verfolgungsjagd jederzeit hätte beenden und anhalten können. Die subjektiven Elemente wirken sich gemäss Vorinstanz nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Er habe die Raserfahrt direktvorsätzlich begangen, um vor der Polizei zu flüchten und die mitgeführte Menge von 1,9 kg Betäubungsmitteln zu verbergen. Art. 90 Abs. 3 ter SVG sieht Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren vor. Die Vorinstanz erachtet innerhalb dieses Strafrahmens 7 Monate für angemessen.

3.2.2. Was die Täterkomponenten betrifft, hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer stamme aus dem Sudan und sei kurz nach der Geburt in die Schweiz gekommen. Er habe hier die Schulen besucht und danach eine kaufmännische Ausbildung absolviert. Danach habe er in einem Callcenter und bei zwei Firmen in der Administration gearbeitet. Seit 2020 sei er im Hanfhandel tätig, seit 2021 auch in der Gastronomie. Gemäss seinen Angaben leite er zwei Take-away-Restaurants und verdiene ungefähr Fr. 4'500.-- pro Monat, wobei er 13 Monatslöhne erhalte. Er wohne mit seiner arbeitstätigen Ehefrau zusammen. Sie hätten keine Kinder. Aus alledem leitet die Vorinstanz keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ab. Weiter erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit der Hauptverhandlung geständig. Allerdings habe dieses späte Geständnis nicht zu einer wesentlichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beigetragen, weshalb es sich nur sehr leicht zu seinen Gunsten auswirke. Die Vorinstanz berücksichtigt die fünf Vorstrafen des Beschwerdeführers. Diese lägen einige Jahre zurück und hätten nichts mit dem Strassenverkehr zu tun. Allerdings seien drei Vorstrafen unbedingt ausgesprochen worden, was ebenso wenig Wirkung gezeigt habe wie die laufende Probezeit. Dies zeuge von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was sich zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirke. Damit sei der Erstinstanz, welche das Nachtatverhalten als durch die Vorstrafen kompensiert erachte, nicht zu folgen. Vielmehr sei die Einsatzstrafe auf 9 Monate zu erhöhen.

3.2.3. Sodann wendet sich die Vorinstanz der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln zu. Sie fällt für die einzelnen Verkehrsregelverletzungen auf Grund ihres engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhanges eine Einheitsstrafe aus. Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: Rolf von Felten, Strafzumessung bei Deliktsmehrheit nach Art. 49 Abs. 1 StGB: Entwicklung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 3/2023 S. 222 ff., S. 223 f.). In objektiver Hinsicht fällt gemäss Vorinstanz ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer acht grobe Verkehrsregelverletzungen beging, wovon jede bereits für sich isoliert betrachtet erheblich wiegt. Die Verfolgungsjagd mit der Polizei habe 15 Minuten gedauert und durch den ganzen westlichen Teil der Stadt U.________ geführt. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Flucht ein halsbrecherisches, extrem gefährliches und rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt. Zwar hätten gute Sicht- und Strassenverhältnisse geherrscht, doch sei die Raserfahrt durch dicht besiedeltes Gebiet gegangen. Der Beschwerdeführer habe die Sicherheit einer besonders hohen Zahl von Verkehrsteilnehmern beeinträchtigt. Sein Verschulden sei schwer und deshalb in der unteren Hälfte des obersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einzelstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe erscheine als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Monate angezeigt.

3.2.4. Was die einfache Körperverletzung betrifft, stellt die Vorinstanz fest, die Verletzungen des Geschädigten seien eher leicht gewesen. Zwar sei ein ärztlicher Eingriff nötig gewesen, doch seien die Verletzungen komplikations- und folgenlos ausgeheilt. Allerdings sei die relative Leichtigkeit der Verletzungen tatbestandsimmanent. Schwerere Verletzungen oder komplexe Heilungsverläufe würden unter den Tatbestand der schweren Körperverletzung fallen. Zudem hafte den Verletzungen auf Grund der hohen Dynamik der Geschehnisse etwas Zufälliges an. Die Kollision mit dem schleudernden Fahrzeug hätte weit schlimmere Folgen haben können. Das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht und sei auch hier in der oberen Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Der Beschwerdeführer habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Körperverletzung in einem Zug mit den Verkehrsdelikten und letzten Endes als deren Folge geschah. Trotzdem sei zu berücksichtigen, dass ein anderes Rechtsgut betroffen sei. Daher sei eine Asperation um 6 Monate angemessen.

3.2.5. Zum mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen. Dementsprechend sei die Einsatzstrafe unter Anwendung des Asperationsprinzips um weitere 4 Monate zu erhöhen.

3.2.6. Was die Sachbeschädigung betrifft, berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer am Polizeifahrzeug einen erheblichen Sachschaden von einigen Tausend Franken verursacht habe. Dies liege zwischen dem geringfügigen Schaden bis Fr. 300.-- und dem grossen Schaden ab Fr. 10'000.--. Der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt. Sein Verschulden erscheine leicht und sei in der unteren Hälfte des untersten Drittels des Strafrahmens anzusiedeln, weshalb eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen angezeigt erscheine. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass mit Blick auf die Sachbeschädigung kein Geständnis vorliege. Im Übrigen könne auf die vorstehenden Erwägungen zu den Täterkomponenten verwiesen werden, was zu Geldstrafe von 110 Tagessätze führe.

3.2.7. Zur Hinderung einer Amtshandlung hält die Vorinstanz fest, die Tatumstände der gesamten Flucht seien von erheblicher Schwere. Der Beschwerdeführer habe eine erhebliche Hartnäckigkeit an den Tag gelegt. Sein Verhalten sei nicht etwa ein vergleichsweise harmloses widerborstiges Verhalten bei einer Festnahme, sondern vielmehr eine halsbrecherische Raserfahrt durch Wohnquartiere, welche in einem schweren Verkehrsunfall mit einem Verletzten gegipfelt habe. Erst nach der Verfolgungsjagd habe er arretiert und kontrolliert werden können. Wohl seien die begangenen Verkehrsregelverletzungen gesondert sanktioniert. Doch damit sei nicht abgegolten, dass der Beschwerdeführer das Funktionieren staatlicher Organe und damit die Durchsetzung der Rechtsordnung in Form hoheitlichen Handelns beeinträchtigt habe. Wohl sei das Delikt nicht geplant gewesen, doch zeuge es von einer erheblichen kriminellen Energie, indem der Beschwerdeführer die Polizeibeamten einer ernstlichen Gefährdung ausgesetzt und die Gefährdung zahlreicher weiterer Menschen in Kauf genommen habe. Sein Verschulden wiege schwer. Das späte Geständnis wirke sich aufgrund der erdrückenden Beweislage kaum aus. Dies im Gegensatz zu den Vorstrafen, wovon eine einschlägig sei, und für welche er mit einer unbedingten Strafe sanktioniert worden sei. Insgesamt ergebe sich daraus eine Erhöhung der Strafe, welche Erhöhung mit Blick auf die Asperation aber gerade wieder kompensiert werde. Sämtliche Handlungen seien in einem Zug begangen worden, womit zwar eine erhebliche Nähe bestehe. Doch seien die Rechtsgüter gänzlich verschieden, weshalb sich das Asperationsprinzip kaum auswirken könne. Eine Erhöhung der Geldstrafe um 25 Tagessätze sei angemessen.

3.2.8. Auch beim Vergehen gegen das Waffengesetz verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen und fällt eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen aus. Eine Reduktion in Anwendung des Asperationsprinzips hält sie nicht für angezeigt, da das Vergehen gegen das Waffengesetz in keinem Zusammenhang mit den übrigen Delikten stehe.

3.2.9. Zur mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln hält die Vorinstanz fest, die diversen Taten seien keineswegs zu bagatellisieren. Zwar stelle das Befahren einer Einbahnstrasse grundsätzlich einen Ordnungsbussentatbestand dar. Doch seien die vorliegenden Tatumstände in Form einer waghalsigen Flucht nicht mit denjenigen einer gewöhnlichen Geisterfahrt in einer Quartierstrasse zu vergleichen. Vielmehr bewegten sich die Taten des Beschwerdeführers im Grenzbereich zur groben Verkehrsregelverletzung. Daher sei eine Busse von Fr. 2'000.-- angemessen.

3.3. Die Vorinstanz fasst zusammen, die Einsatzstrafe von 9 Monaten für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln sei unter Anwendung des Asperationsprinzips um 20 Monate zu erhöhen für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, um 6 Monate für die einfache Körperverletzung und um 4 Monate für das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unter Einbezug der von der Erstinstanz zu Recht widerrufenen Sanktion von asperierten 4 Monaten sei auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten zu erkennen. Was die Geldstrafe betrifft, gelangt die Vorinstanz zu 145 Tagessätzen, nachdem sie zutreffend die bereits asperierten 110 Tagessätze für die Sachbeschädigung, 25 Tagessätze für die Hinderung einer Amtshandlung und 10 Tagessätze für das Vergehen gegen das Waffengesetz addiert. Die Höhe des Tagessatzes veranschlagt sie mit der Erstinstanz auf Fr. 30.--. Schliesslich auferlegt sie dem Beschwerdeführer für die Übertretungen eine Busse von Fr. 2'000.--.

3.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorbringt, dringt nicht durch.

3.4.1. In erster Linie zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers darauf ab, die Freiheitsstrafe in einen Bereich zu bringen, der den teilbedingten Vollzug ermöglicht. Er bezeichnet die Verbüssung der Reststrafe als "existenzbedrohend". Allerdings begründet er dies nicht näher. Auch im Übrigen sind seine Rügen unbegründet, soweit er im Ergebnis damit argumentiert, die Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten sei nicht tragbar. Denn er zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Faktoren nicht beachtet hätte. Die Vorinstanz begründet ausführlich und überzeugend, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe von 43 Monaten, welche nicht mehr teilbedingt ausgesprochen werden kann, durchaus angemessen ist. Unter diesen Vorzeichen musste sie sich auch nicht zur Frage der Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB äussern. Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Gericht die Wirkung der Strafe zu berücksichtigen hat, doch legt er nicht dar, weshalb die Vorinstanz vorliegend eine nicht mehr schuldangemessene Strafe hätte ausfällen müssen (vgl. dazu etwa Urteil 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

3.4.2. Auch im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. Zudem übt er appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist. So trägt er etwa vor, die Staatsanwaltschaft habe sein Geständnis verhindert und zeitlich verzögert. Weshalb dem so sein soll, erklärt er aber nicht. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die Vorinstanz Art. 47 StGB verletzen soll, indem sie feststellt, dass drei unbedingte Vorstrafen keine Wirkung gezeigt haben, was von einer erheblichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeuge.

3.4.3. Auch im Zusammenhang mit der Strafzumessung versucht der Beschwerdeführer die Schuld auf die Polizei zu schieben. So macht er geltend, dass nicht er, sondern die Polizei die Verfolgungsjagd hätte abbrechen müssen. Diese Argumentation ist abwegig. Der Beschwerdeführer flüchtete auf halsbrecherische, extrem gefährliche und rücksichtslose Weise vor der Polizei, weil er in seinem Fahrzeug

1,9 kg Betäubungsmittel mitführte. Er allein ist verantwortlich für die Verfolgungsjagd, weil er den Anweisungen der Polizei nicht folgte. Er hätte einfach anhalten können, als er im Rückspiegel die Matrix "Stop Polizei" sah.

3.4.4. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Geldstrafe unbedingt ausspricht. Er rügt, sie habe nicht berücksichtigt, dass er während des laufenden Verfahrens in Untersuchungs- und Sicherheitshaft gewesen sei und damit erstmals eine einschneidende Haftzeit erlebt habe. Zudem werde ausser Acht gelassen, dass er nach seiner Entlassung geheiratet habe und mit einem Jugendfreund einen längst geplanten Gastrobetrieb aufbaue. Indem die Vorinstanz ihm dennoch eine schlechte Prognose stelle, missbrauche sie ihr Ermessen.

Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Erstinstanz gewährte den bedingten Vollzug mit der Begründung, es liege eine günstige Prognose vor. Diese Prognose stützte sie auf die vor Gericht abgegebene Versicherung des Beschwerdeführers, wonach seine berufliche und private Zukunft stabil sei. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Erstinstanz nicht begründet, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft sein sollen. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass der Vollzug der Geldstrafe notwendig erscheint, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Zwar sei eine gewisse Stabilisierung in den persönlichen Verhältnissen festzustellen. Dies dürfe jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass er fünf teilweise einschlägige und teilweise unbedingte Vorstrafen aufweise. Er habe trotz vollzogener Geldstrafen und innerhalb laufender Probezeit erneut und in viel schwererem Ausmass delinquiert. Deswegen könne eine blosse Warnstrafe nicht die gewünschte Wirkung erzielen. Über seine persönliche Situation zum Tatzeitpunkt sei kaum etwas bekannt. Gemäss eigenen Angaben sei er Gesellschafter zweier Firmen im Hanfanbau gewesen. Hinweise, wonach seine persönliche Situation damals besonders misslich gewesen sei, kann die Vorinstanz den Akten nicht entnehmen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er auch damals in geordneten Verhältnissen gelebt habe. Somit sei nicht von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen und es müsse ihm eine schlechte Prognose gestellt werden. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.

3.5. Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Strafzumessung der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Der Gerichtsschreiber: Matt

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_433/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_433/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
11.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026