Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_431/2024

Urteil vom 10. November 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Erb.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung; Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. September 2023 (SK 22 67).

Sachverhalt:

A.

Mit Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 wird A.________ zusammengefasst mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 2'141'259.05, begangen von ca. Mai 2006 bis mindestens 29. Dezember 2016, vorgeworfen. Dies, indem er als selbstständiger, von den in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden im Namen und handelnd für die B.________ GmbH mittels Verwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag beauftragter, Vermögensverwalter im Zusammenhang mit der Verwaltung eines jeweils nicht unerheblichen Vermögenskomplexes unrechtmässig Rückvergütungen einbehalten haben soll. Gemäss dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen der C.________ Bank und der B.________ GmbH habe sich die C.________ Bank verpflichtet, jährlich eine Entschädigung von 25% der jährlich vereinnahmten Depotgebühren, quartalsweise 60% der von den Kundinnen und Kunden bezahlten Courtagen (bei Aufträgen mit einem Gegenwert kleiner oder gleich Fr. 13'000.00 eine Rücklastschrift über Fr. 30.00) sowie quartalsweise 70% des Bruttodevisenertrages aus Börsengeschäften zu bezahlen. Die C.________ Bank habe die entsprechenden Gutschriften jeweils auf das Konto Nr. 57678.72, lautend auf die B.________ GmbH, überwiesen. A.________ soll die von der C.________ Bank geleisteten Anteile der Depotgebühren, Courtagen und Bruttodevisenerträgen einbehalten haben, ohne die in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden vollständig und kumulativ darüber orientiert zu haben, was Retrozessionen seien und wie sie generiert würden, in welcher Grössenordnung die zu erwartenden Rückvergütungen sich bewegen würden (wie durch Angabe einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens), dass diese grundsätzlich ihnen und nicht der B.________ GmbH zustehen würden und dass die Kundinnen und Kunden entsprechend Anspruch auf Herausgabe der Retrozessionen gehabt hätten. Dadurch habe er seine auftragsrechtlichen Vermögensfürsorge-, Informations-, Abrechnungs- und Herausgabepflichten verletzt, was bei den in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden zu einem Vermögensschaden von insgesamt ca. Fr. 2'141'259.05 geführt habe, da diese Kundinnen und Kunden mangels Offenlegung der Retrozessionen ihre Herausgabeansprüche nicht hätten geltend machen können. A.________ habe in der Absicht gehandelt, der B.________ GmbH einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, auf welchen diese aufgrund des fehlenden rechtsgültigen Verzichts keinen Anspruch gehabt habe.

B.

Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht stellte das Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung für den Zeitraum von ca. Mai 2006 bis am 2. September 2006 im Deliktsbetrag von Fr. 51'511.02 am 3. September 2021 ein. Es sprach ihn vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Deliktsbetrag von Fr. 189'973.80 frei. Schuldig sprach es A.________ indes der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen von ca. 30. Juni 2008 bis ca. 29. Dezember 2016 im Deliktsbetrag von Fr. 1'034'749.37 und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 50'000.-- an den Kanton Bern. Weiter entschied es über die Verfahrenskosten sowie über die Zivilansprüche.

C.

Auf Berufung von A.________ sowie der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. September 2023 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (bzgl. Einstellung sowie Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und sprach A.________ der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen von 3. September 2006 bis 31. Dezember 2016, im Deliktsbetrag von Fr. 1'960'037.91 schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Ebenso verurteilte es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 50'000.-- an den Kanton Bern, zu den kantonalen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- an die Privatklägerin D.. Es entschied über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie über die Zivilansprüche und verfügte für die Dauer von 5 Jahren ein Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 1 StGB, wobei es A. untersagt wird, in selbstständiger Erwerbstätigkeit in der Treuhand- und/oder Finanzbranche (inkl. der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsbranche) sowie in unselbstständiger Stellung mit Einzelzeichnungsberechtigung sowie mit rechtlicher und/oder faktischer Verfügungsberechtigung über finanzielle Mittel Dritter in der Treuhand- und/oder Finanzbranche (inkl. der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsbranche) tätig zu sein.

D.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A., das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2023 sei teilweise aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung vollumfänglich freizusprechen. Die Verurteilung zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 50'000.--, der kantonalen Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- an D. sei aufzuheben. Ebenso sei die Rückzahlungspflicht aufzuheben und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und endgültig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Zivilklagen seien abzuweisen und ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit dem 19. Dezember 2017 sowie eine Parteientschädigung für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor Bundesgericht zuzusprechen. Das ihm auferlegte Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 1 StGB sei aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil vom 15. September 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Zusammengefasst macht er geltend, insbesondere hinsichtlich der Ziff. 1.12, 1.30, 1.32, 1.35, 1.45 der Anklageschrift seien ungenügende Ausführungen zur Darlegung der vorgeworfenen Delikte verwendet worden, die in keinem Masse den Anforderungen an die Anklageschrift gemäss StPO gerecht würden.

1.2.

1.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

1.2.2. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

Massgebende Grundlage bilden insbesondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 986/2023 vom 23. September 2025 E. 8.2.3; 6B_203/2022, 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.2; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers (vgl. BGE 81 IV 276 E. 2a; Urteile 6B_986/2023 vom 23. September 2025 E. 8.2.3; 6B_194/2023 vom 25. September 2023; je mit Hinweisen). Subjektiv ist für die ungetreue Geschäftsbesorgung Vorsatz erforderlich, der sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen muss. Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; Urteile 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 2.12.2; 6B_203/2022, 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.3; je mit Hinweisen).

1.3. Die 32-seitige Anklageschrift vom 22. Dezember 2020 wirft dem Beschwerdeführer mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 2'141'259.05, begangen von ca. Mai 2006 bis am 29. Dezember 2016, vor (vgl. oben A.). Zum Vorgehen des Beschwerdeführers schildert die Anklageschrift, er habe als selbstständiger Vermögensverwalter unrechtmässig Rückvergütungen einbehalten. Die C.________ Bank habe vereinbarte Gutschriften auf ein Konto lautend auf die B.________ GmbH ausbezahlt. Der Beschwerdeführer, handelnd für diese Gesellschaft, habe die von der Bank geleisteten Anteile der Depotgebühren, Courtagen und Bruttodevisenerträge einbehalten, ohne die Kunden vollständig und kumulativ über die notwendigen Punkte zu orientieren. Er habe dadurch die auftragsrechtlichen Vermögensfürsorge-, Informations-, Abrechnungs- und Herausgabepflichten verletzt, was zu einem Vermögensschaden bei den Kunden und damit zu einem Deliktsbetrag von Fr. 2'141'259.05 geführt habe. Er habe in der Absicht gehandelt, der B.________ GmbH einen vermögenswerten Vorteil zu verschaffen, auf den diese aufgrund des fehlenden rechtsgültigen Verzichts keinen Anspruch gehabt habe. Die Anklageschrift listet in der Folge alle 54 betroffenen Kundenbeziehungen auf und macht jeweils Ausführungen zu den Kategorien "Vertrag", "Vertragspassage", "Vollmacht Konto", "Deliktsbetrag" sowie der Frage, ob sich die entsprechende Person als "Privatkläger" konstituiert hat.

Die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht. Zwar ist ihm insoweit zuzustimmen, als bei den von ihm hervorgehobenen Anklageziffern teilweise nicht zu allen Kategorien Angaben vorliegen. Indes ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer hinreichend begründet geltend gemacht, inwieweit dadurch die Umgrenzungs- oder Informationsfunktion verletzt sein sollte. Dem Beschwerdeführer war klar, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden und dass die inkriminierten Handlungen als strafbare Handlungen i.S.v. ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB qualifiziert wurden. Die Anklageschrift umschreibt die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Punkte hinreichend klar. Entgegen seiner Auffassung war er durchaus in der Lage, sich angemessen zu verteidigen. Ob der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nachgewiesen ist und ob er die angeklagten Tatbestände auch mit Bezug auf die von ihm kritisierten Ziffern (Ziff. 1.12, 1.30, 1.32, 1.35, 1.45) erfüllt, ist eine Frage der Beweis- und der rechtlichen Würdigung. Damit erübrigt es sich an dieser Stelle auch, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die genannten Personen keine oder jedenfalls keine relevanten Angaben zum Sachverhalt gemacht hätten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge bzgl. Einvernahme von E.________ und F.________ zu Unrecht abgewiesen.

2.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zudem können die Strafbehörden gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteile 6B_420/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 5.3.1; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6, nicht publ. in: BGE 150 IV 1; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Diese Bestimmung gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO; Urteil 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 1.4.4 mit Hinweisen; vgl. Urteil 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.4).

2.3. Der Beschwerdeführer rügt, mit der Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme von E., Vertreterin des G. Verbands, verletze die Vorinstanz sowohl das rechtliche Gehör als auch den Untersuchungsgrundsatz, indem sie eine wichtige Entlastungszeugin aufgrund willkürlicher Gründe nicht angehört habe. Er bringt vor, er habe in der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. September 2023 den Antrag gestellt, E.________ sei als Zeugin einzuvernehmen. Diese Behauptung findet indes weder in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung noch im Protokoll zur Berufungsverhandlung eine Stütze (vgl. kantonale Akten pag. 19 014). Die Vorinstanz führt aus, die Beweisanträge des Beschwerdeführers, es seien E.________ und F.________ als Zeuginnen einzuvernehmen, seien mit Beschluss vom 2. Juni 2022 abgewiesen worden (kantonale Akten pag. 18 971 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er erneut den Beweisantrag gestellt, F.________ sei als Zeugin einzuvernehmen und es sei ein Beleg aus der Buchhaltung der B.________ GmbH zu den Akten zu erkennen (angefochtenes Urteil S. 12). Von einem erneuten Antrag auf Einvernahme von E.________ ist im angefochtenen Urteil nicht die Rede und der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, die Vorinstanz habe einen entsprechenden Beweisantrag nicht behandelt. Folglich basiert die Rüge des Beschwerdeführers nicht auf den tatsächlichen Grundlagen im vorinstanzlichen Urteil, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

Selbst wenn die Begründung der Vorinstanz im Beschluss vom 2. Juni 2022 herangezogen würde, erwiese sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie nicht annimmt, die Zeugin E.________ habe dem Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs eine andere Formulierung empfohlen. Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz es als höchst unwahrscheinlich erachtet, dass die Zeugin nach rund 16 Jahren mehr aussagen könnte als der für die rechtlichen Belange zuständige Rechtsanwalt des G.________, der parteiöffentlich einvernommen wurde (kantonale Akten pag. 18 794 f.). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers dagegen überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG), vermag er nicht darzutun, inwieweit die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung offensichtlich falsch und damit unzulässig sei.

2.4. Mit Bezug auf den Beweisantrag, F., leitende Revisorin der H. AG, sei als Zeugin einzuvernehmen, macht der Beschwerdeführer geltend, der Ansicht der Vorinstanz könne offensichtlich nicht gefolgt werden.

Die Vorinstanz führt - teilweise durch Verweis auf das Protokoll der Berufungsverhandlung vom 12. September 2023 und den Beschluss vom 2. Juni 2022 - aus, die externe Revision bzw. Kontrolle der Dossiers sei jährlich nur stichprobenartig erfolgt. Es sei nicht zu erwarten, dass aus einer stichprobenartigen Revision auf den rechtserheblichen Sachverhalt resp. die einzelnen Verträge geschlossen werden könne. Es sei weder Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils noch sei ersichtlich, inwiefern die Verantwortung über die abgeschlossenen Verträge inkl. der Handhabung der Retrozessionen bei der Revisionsstelle gelegen haben soll. Zudem sei unwahrscheinlich, dass F.________ für den Zeitraum von 2006-2013 heute noch verlässliche Angaben machen könne. Sie habe zur Problematik bereits in ihrem Schreiben vom 13. März 2014 Stellung genommen (angefochtenes Urteil S. 12; kantonale Akten pag. 18 971 ff.; pag. 19 015). Inwieweit die Abweisung des Beweisantrags und damit die antizipierte Beweiswürdigung willkürlich erfolgt sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Er nimmt grösstenteils eine eigene Würdigung vor, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, hätte nur eine stichprobenartige Überprüfung vorgenommen werden müssen, so hätte der G.________ kaum mit Schreiben vom 14. Februar 2014 bei der H.________ AG nachgefragt, weshalb sie den Vermögensverwaltungsvertrag des Beschwerdeführers nie bemängelt hätten, und wenn er geltend macht, die Klärung des Prüfungsumfangs sei zentral für die Klärung des Vorsatzes des Beschwerdeführers. Ebenso vermag er unter Willküraspekten nichts für sich ableiten, wenn er vorbringt, es sei widersprüchlich, wenn die Vorinstanz einerseits auf Aussagen von Kunden, die sich auf den Zeitraum von 2006 bis 2016 beziehen würden, abstelle, und andererseits mit Bezug auf F.________ geltend mache, diese könne für den Zeitraum von 2006 bis 2013 keine verlässlichen Angaben machen, zumal die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, F.________ habe bereits mit Schreiben vom 13. März 2014 Stellung genommen. Lediglich zu behaupten, ihre Stellungnahme gegenüber der G.________ genüge nicht, sei sie doch im höchsten Masse widersprüchlich zu der übrigen Aktenlage, reicht nicht aus. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Beschluss ausführt, in Bezug auf die beantragte Zeugeneinvernahme erscheine der rechtlich erhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise würde ihre Einvernahme voraussichtlich nichts mehr ändern (kantonale Akten pag. 18 975). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Zusammengefasst macht er geltend, die von ihm in den Verträgen verwendete Formulierung sei ihm vom G.________ so vorgegeben worden und er habe seine Kunden fundiert und ausreichend aufgeklärt. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien offensichtlich falsch und damit willkürlich.

3.2. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe die Anpassung seiner Verträge, wonach er keine Auskunft über die Retrozessionen erteile und diese vollständig der B.________ GmbH zustünden, eigenwillig und nicht auf Anraten des G.________ hin geändert. Die so formulierten Vertragsversionen hätten sodann bereits den im Jahr 2006 geltenden Standesregeln, dem im März 2006 ergangenen Bundesgerichtsentscheid sowie auch den bereits zuvor geltenden Transparenzanforderungen widersprochen, was der Beschwerdeführer zweifelsfrei gewusst habe. Weiter erachtet es die Vorinstanz als Schutzbehauptung, wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe sämtliche Kundinnen und Kunden mündlich darüber aufgeklärt, was Retrozessionen seien. Es sei vielmehr erstellt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Transparenz geschaffen habe und die Mehrheit nicht oder nicht in genügender Weise darüber orientiert habe, was Retrozessionen seien. Ebenso wenig habe er konkrete Informationen dazu geliefert, wie hoch diese ausfallen würden. Sämtlichen Kundinnen und Kunden sei die Höhe der an den Beschwerdeführer ausbezahlten Retrozessionen nicht bekannt bzw. hätten diese die Höhe auch nicht ohne Weiteres abschätzen oder herausfinden können. Der Beschwerdeführer sei seiner Informationspflicht in Bezug auf die Höhe der ausbezahlten Retrozessionen nicht bzw. nicht in genügender Weise nachgekommen. Gleiches gelte mit Bezug auf die Information, dass die Retrozessionen der Kundschaft zustünden. Aufgrund dessen, dass in Bezug auf diese Punkte keine umfassende Transparenz geherrscht habe, hätten die Kundinnen und Kunden nicht rechtsgültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten können. Dieses Ergebnis gelte für alle in der Anklageschrift aufgeführten Kundinnen und Kunden.

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Das Sachgericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ihm steht dabei von Gesetzes wegen ein weites Ermessen zu (BGE 143 IV 347 E. 4.4). Das Bundesgericht greift erst dann ein, wenn das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3). Willkür ist nicht schon dann zu bejahen, wenn die Beweiswürdigung nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Vertragsklauseln.

Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe die Vertragsanpassungen (ab 10. Juli 2006 bei den Anlageberatungsverträgen bzw. ab 20. August 2006 bei den Vermögensverwaltungsverträgen) selbst und nicht nach Vorgabe des G.________ vorgenommen. Dabei nimmt sie eine nachvollziehbare Beweiswürdigung vor; was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag unter Willküraspekten nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erwägt, der G.________ (handelnd durch E.________ und I.) hätte die B. GmbH am 6. Juli 2006 besucht, wobei das Beitrittsgespräch besprochen worden sei. Fraglich sei, wie es zur neuen Fassung der Verträge nach dem Besuch des G.________ gekommen sei, die einen Zusatz enthielten, wonach die B.________ GmbH keine Auskunft über die erhaltenen Retrozessionen erteile. Aus den Angaben der Beteiligten ergebe sich, dass der Vertragspunkt betreffend das Aufschlussgeben über Retrozessionen anlässlich der Besprechung mit dem G.________ vor Ort thematisiert worden sei. Dabei sei es vor dem Hintergrund des erst kurz vorher am 22. März 2006 ergangenen Bundesgerichtsentscheids jedoch nicht naheliegend, dass der G.________ zur Aufnahmebedingung gemacht haben soll, dass gerade kein Aufschluss über Retrozessionen zu erteilen sei bzw. die Kundinnen und Kunden nur mündlich aufzuklären seien. Es mache schlicht keinen Sinn, dass der G.________ bzw. der für diesen handelnde Rechtsanwalt einen Zusatz verlangt haben soll, der gegen die geltende Rechtsprechung verstossen hätte. Der Umgang mit Retrozessionen sei für den Verband aufgrund der Betroffenheit ein grosses Thema gewesen. Ob allenfalls ein Missverständnis vorgelegen habe, sei zu verneinen. Es sei entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass der G.________ die Vertragsanpassung, so wie sie erfolgt sei, gewünscht oder vorgeschrieben habe. Die Vorinstanz geht davon aus, der G.________ habe die Anpassung der Verträge des Beschwerdeführers nicht vorgegeben, sondern sei diese Anpassung vom Beschwerdeführer selbst vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer präsentiert mit seiner mehrfach verwendeten Formulierung "es darf angenommen werden" lediglich seine eigene Beweiswürdigung und setzt diese derjenigen der Vorinstanz entgegen. Inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt indes offensichtlich falsch feststelle, vermag er weder darzutun noch ist dies ersichtlich. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt zur Annahme von Willkür nicht aus (vgl. oben E. 3.3). Dies gilt insbesondere, wenn er behauptet, entgegen der Darstellung der Vorinstanz müsse aufgrund der vorhandenen Akten gerade davon ausgegangen werden, dass die G.________ ihm die schliesslich verwendete Vertragspassage vorgeschrieben oder zumindest vorgeschlagen habe. Ebenso, wenn er behauptet, die Notiz sei "offenbar von einer Mitarbeiterin des G.________ (Frau E.) verfasst worden" bzw. sei ihm die Formulierung vom G. vorgegeben worden oder wenn er rügt, die Umstände rund um die Checkliste für neu in den G.________ aufzunehmende Mitglieder sowie die Notiz würden entgegen der vorinstanzlichen Annahme dafür sprechen, dass dem Beschwerdeführer vom G.________ anlässlich des Gesprächs die von ihm in der Folge verwendete Formulierung vorgeschrieben worden sei. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Zu den damals gültigen Standesregeln des G.________ erwägt die Vorinstanz, darin sei vorgesehen, dass der schriftliche Vermögensverwaltungsvertrag Bestimmungen darüber enthalten müsse, wem Rückvergütungen, Retrozessionen, Gutschriften oder andere Leistungen von dritter Seite zukommen würden und ob dem Kunden darüber Aufschluss erteilt werden müsse. Die Verträge des Beschwerdeführers enthalten in der angepassten Fassung folgende Passage: "[...] Dem Auftraggeber wird kein Aufschluss über erhaltene Retrozessionen erteilt" (angefochtenes Urteil S. 33). Es ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, die Vertragsbestimmungen des Beschwerdeführers, die eine Auskunftsverweigerung enthielten, hätten bereits 2006 nicht den geltenden Standesregeln entsprochen. Die gegenteilig präsentierte Auffassung des Beschwerdeführers verfängt nicht und vermag keine Willkür zu begründen. Zudem kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, wenn er geltend macht, erst 2014 seien beim G.________ konkrete Bedenken aufgekommen und es sei die Revisionsstelle angeschrieben worden. Dieser Umstand lässt die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Vertragsanpassung eigenhändig und nicht auf Anraten des G.________ vorgenommen, nicht offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich erscheinen. Zutreffend führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, dem Beschwerdeführer nütze es nichts, die Schuld auf den G.________ oder die Revisionsstelle abzuschieben. Als Geschäftsführer der B.________ GmbH habe er die Verantwortung für die Einhaltung der relevanten Vorgaben und gesetzlichen Bestimmungen im Umgang mit Retrozessionen getragen. Entsprechend überzeugt unter Willkürgesichtspunkten auch nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, seine Kundenaufklärung entspreche den Anforderungen des G.________ und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, er sei trotz Fachwissens als langjähriger Bankangestellter im Bereich der selbstständigen Vermögensverwaltung unerfahren gewesen und habe dieses Projekt schneller realisieren müssen als geplant. Die Vorinstanz führt überdies aus, der Beschwerdeführer habe von Beginn weg angegeben und bestätigt, den Leitentscheid des Bundesgerichts mit Bezug auf die Retrozessionen zu kennen. Diese Ausführungen beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Demnach kann er nichts für sich ableiten, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dem G.________ sei der Bundesgerichtsentscheid im Gegensatz zur nicht direkt involvierten, breiteren Öffentlichkeit, zu welcher auch er gehöre, bekannt gewesen. Mit seinen Vorbringen vermag er insgesamt keine Willkür in der Beweiswürdigung zu begründen. Seine Rüge ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

3.4.2. Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Ausführungen mit Bezug auf die Aufklärung seiner Kundschaft. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe die relevanten Beweismittel in diesem Zusammenhang willkürlich gewürdigt. Mit seinen Ausführungen vermag er indes keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzeigen, belässt er es doch grösstenteils bei seiner eigenen Sicht der Dinge. So macht er geltend, es sei naheliegend, dass er im Rahmen der Kundenaufklärung zwar den Begriff der Retrozessionen verwendet habe, dieser jedoch aufgrund einer einfacheren Erklärung in den Hintergrund getreten sei. Dies zeige sich exemplarisch an gewissen Aussagen von Kunden. Zudem lägen die Vertragsabschlüsse und Gespräche teilweise schon 14 Jahre zurück und die Kunden könnten sich kaum mehr an die damaligen konkreten Aufklärungen erinnern. Die meisten Kunden hätten kein grosses Interesse an der Vergütungsform des Beschwerdeführers gezeigt; Einzelheiten der Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatung hätten sie in keiner Weise interessiert. Auch dies habe dazu geführt, dass die durch ihn tatsächlich erfolgte Aufklärung schneller in Vergessenheit geraten sei. Eine Auseinandersetzung mit der ausführlichen vorinstanzlichen Beweiswürdigung findet nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG entsprechend statt, weshalb darauf grundsätzlich nicht näher einzugehen ist.

Die Vorinstanz stellt auf die Angaben der Kundschaft ab und erachtet die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sämtliche Kundinnen und Kunden mündlich darüber aufgeklärt habe, was Retrozessionen seien, als Schutzbehauptung. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern greift lediglich einzelne Kundenbeziehungen auf und rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. So macht er geltend, mit Bezug auf J.________ lasse sich aus den Umständen entgegen der Vorinstanz durchaus schliessen, dass die Kundin über erhöhte Börsenkenntnisse verfüge. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar ist, genügt zur Annahme von Willkür indes nicht (vgl. oben E. 3.3). Der Beschwerdeführer vermag nicht zu begründen, inwieweit die Vorinstanz willkürlich ausführe, es bestünden keine Anhaltspunkte auf eine besondere Aufklärung durch den Beschwerdeführer und es sei durchaus denkbar, dass sie Vermögen angelegt und Gewinne erzielt habe, ohne sich mit diesem Geschäftszweig intensiver auseinanderzusetzen. Gleiches gilt mit Bezug auf die Kunden K.________ und L.A.. Auf die Aussagen von Letzterem stellt die Vorinstanz ab und erachtet sie als glaubhaft. Demnach hätten L.A. und L.B.________ zwar gewusst, was Retrozessionen seien, dass diese eigentlich ihnen zuständen und wie hoch die Prozentsätze seien. Jedoch habe es auch bei ihnen an einer Aufklärung über die zu erwartende Höhe der einbehaltenen Retrozessionen gefehlt. Der Beschwerdeführer habe die beiden nicht wahrheitsgetreu und vollständig informiert. Zu K.________ erwägt die Vorinstanz, gemäss seinen Aussagen habe er nachträglich auf die Auszahlung der Retrozessionen verzichtet. Er habe gewusst, dass der Vermögensverwalter "einen Teil" der Courtagen erhalte. Jedoch sei er nicht darüber aufgeklärt worden, was Retrozessionen seien und er habe auch nicht gewusst, dass diese eigentlich ihm zustehen würden und wie hoch diese ausfallen würden. Entgegen den Ausführungen der ersten Instanz hätten sie entsprechend nicht nachträglich auf den Anspruch auf die Herausgabe der Retrozessionen verzichten können. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er pflege mit beiden ein freundschaftliches Verhältnis. K.________ habe zudem Erfahrung in Börsengeschäften. Die Vorinstanz gehe von einer überhöhten Aufklärungspflicht aus, wenn sie bei ihm eine ungenügende Aufklärung annehme. Beiden Kunden sei bewusst gewesen, dass die Retrozessionen einen wesentlichen Teil seines Einkommens ausmachten und seien auch über deren ungefähre Höhe in Prozentsätzen informiert worden. Ihnen sei daher der konkrete ungefähre Umfang bekannt gewesen, was gemäss Rechtsprechung genüge. Im Übrigen sei L.A.________ beim Erhalt der Information über die genaue Höhe der Retrozessionen im Rahmen seiner Befragung keineswegs erstaunt gewesen. Die beiden hätten aufgrund der ausreichenden Aufklärung nachträglich gültig einwilligen können. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung indes nicht als offensichtlich falsch auszuweisen. Seine Rüge ist - soweit den Begründungsanforderungen entsprechend - unbegründet.

3.4.3. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Nach den obigen Ausführungen braucht nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen zu werden, wonach die Vorinstanz aufgrund erheblicher Zweifel den Grundsatz "in dubio pro reo" verletze, wenn sie von einer ungenügenden Aufklärung sämtlicher Kundinnen und Kunden ausgehe. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen den Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB, wobei er insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand beanstandet.

4.2. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie nicht nur den objektiven, sondern auch den subjektiven Tatbestand von Art. 158 StGB als erfüllt erachtet (vgl. zu den rechtlichen Ausführungen oben E. 1.2.2). So hält sie fest, das Geschäftsmodell der B.________ GmbH habe darin bestanden, sich durch Retrozessionen zu finanzieren. Deren Einbehalten habe das eigentliche Handlungsziel des Beschwerdeführers gebildet. Er habe in Bereicherungsabsicht gehandelt und es bewusst unterlassen, seine Kundschaft rechtsgenüglich aufzuklären und seine Verträge so anzupassen, dass der rechtsgültige Verzicht bzw. die hinreichende Aufklärung daraus hervorgehe. Ihm sei bereits im Zeitpunkt der Unternehmensgründung bewusst gewesen, dass Kundinnen und Kunden ohne rechtsgenügende vorgängige Information nicht gültig auf die ihnen zustehenden Retrozessionen verzichten könnten. Entgegen der Einschätzung der ersten Instanz geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe seine Rechenschafts- und Herausgabepflicht ganz bewusst verletzt, um mittels der unrechtmässigen Einbehaltung der ihm nicht zustehenden Retrozessionen sein Einkommen maximieren zu können.

4.3. Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung von Art. 158 StGB damit, er habe sich gutgläubig auf die Vorgaben des G.________ sowie die Kontrolle der Revisionsstelle verlassen dürfen und damit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt. Damit weicht er vom von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG), weshalb auf seine Rügen in dieser Hinsicht nicht näher einzugehen ist. Dies gilt auch in Bezug auf seine Vorbringen, er habe sich ausdrücklich um Transparenz gegenüber seinen Kunden bemüht, diese hätten bewusst auf die Retrozessionen verzichtet. Ebenso wenig überzeugt der Beschwerdeführer, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, ihm sei höchstens ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen. Schliesslich verfängt auch nicht, wenn er es in seinen Ausführungen zur Schädigungsabsicht lediglich bei der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge belässt ohne sich mit den diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine weiteren begründeten Rügen erhebt. Der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, begangen im Zeitraum vom 3. September 2006 bis zum 31. Dezember 2016, zum Nachteil von 54 Vertragspartnern im Deliktsbetrag von Fr. 1'960'037.91, erweist sich als rechtskonform.

5.1. Es bleibt beim Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Bei diesem Ausgang und mangels Begründung in der Beschwerde ist auch auf die Anträge des Beschwerdeführers bzgl. der Ersatzforderung von Fr. 50'000.-- und des ihm auferlegten Tätigkeitsverbots i.S.v. Art. 67 Abs. 1 StGB nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG;).

5.2. Die Beschwerde ist abzuwiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, und den Privatklägern aus dem kantonalen Verfahren schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Erb

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6B_431/2024
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Entscheidungsdatum
10.11.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026