6B 404/2015 / 6B_404/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_404/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
  2. Y.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand Üble Nachrede,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 23. April und 26. Mai 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 10. Juni 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Beschwerdeführerin beide Verfügungen erhielt, zahlte sie den Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_404/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_404/2015, CH_BGer_006, 6B 404/2015
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026