6B 39/2014 / 6B_39/2014

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

6B_39/2014

Urteil vom 3. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Mathys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 6. Januar 2014 auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser wendet sich ans Bundesgericht und führt einleitend aus, es bestehe keine Notwendigkeit, auf das Geschwätz des Vorsitzenden des Obergerichts einzugehen, weshalb es dem Bundesgericht ungelesen überstellt werde (S. 1). Eine solche Eingabe ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG und damit unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_39/2014
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_39/2014, CH_BGer_006, 6B 39/2014
Entscheidungsdatum
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026