Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

6B_382/2025, 6B_383/2025

Urteil vom 10. September 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte 6B_382/2025 Andrea Taormina, Beschwerdeführer 1,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin 1,

und

6B_383/2025 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, Beschwerdeführer 2,

gegen

  1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
  2. A.B.________,
  3. C.________,
  4. B.B.________,
  5. D.________,
  6. E.________, alle vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, Beschwerdegegner 1 bis 6.

Gegenstand 6B_382/2025 Entschädigung amtliche Verteidigung,

6B_383/2025 Anstiftung zu Mord,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. Dezember 2024 (SB230604-O/U/bs).

Sachverhalt:

A.

Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 30. Januar 2020 der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und der Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB und des mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. mit Art. 22 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 16 1 /2 Jahren und einer unbedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 10.--. Von einer Verwahrung von A.________ und einer Landesverweisung sah es ab. Es verpflichtete ihn, C., A.B. und E.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________ Genugtuungen von Fr. 30'000.--, Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 15'000.--, je zuzüglich 5 % Zins ab 30. Juni 2016, zu bezahlen. Weiter verpflichtete es ihn unter solidarischer Haftbarkeit mit F.________ zu Schadenersatzzahlungen an C., A.B., E., B.B. und D.________.

A.________ und die Staatsanwaltschaft erhobenen gegen dieses Urteil Berufung.

B.

Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte A.________ am 26. August 2022 in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig. Vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord im Sinne von Art. 260 bis Abs. 1 lit. b StGB sprach es ihn frei. Die erstinstanzlichen Freisprüche wegen versuchter Nötigung und mehrfachen versuchten Vergehens gegen das Waffengesetz erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 3 Monaten. Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verwahrung von A.________ wies es ab. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

C.

Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen das Urteil vom 26. August 2022 erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 teilweise gut. Es hob den Schuldspruch wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

D.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn in Berücksichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 1 /2 Jahren. Hinsichtlich der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen der Privatkläger bestätigte es erneut das erstinstanzliche Urteil. Dem amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt Andrea Taormina, sprach es für das zweite Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 8'000.-- zu.

E.

Rechtsanwalt Andrea Taormina beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 9 des Urteils vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Entschädigung für die amtliche Verteidigung sei auf Fr. 29'667.45 festzulegen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.

A.________ führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, Ziff. 1 bis 7 des Urteils vom 19. Dezember 2024 seien aufzuheben, er sei vom Vorwurf der Anstiftung zu Mord freizusprechen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall, da Anfechtungsgegenstand beider Beschwerden das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2024 bildet (vgl. Urteile 6B_203/2022 und 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 1; 6B_1278/2020 und 6B_1281/2020 vom 27. August 2021 E. 1). Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. Verfahren 6B_383/2025

2.1. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert, die Vorinstanz habe ihre Kognition überschritten. Sie sei gestützt auf den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid befugt gewesen, eine neue rechtliche Würdigung vorzunehmen, nicht jedoch auf den im Urteil vom 26. August 2022 festgestellten Sachverhalt zurückzukommen. Im Urteil vom 26. August 2022 habe die Vorinstanz - anders als im Rückweisungsentscheid - die natürliche Kausalität zwischen den Lügengeschichten und dem durch F.________ begangenen Mord noch verneint.

2.2. Die Kritik ist unbegründet. Die Kausalität zwischen den Handlungen des Beschwerdeführers 2 und dem Tötungsdelikt ergab sich aus dem ersten obergerichtlichen Urteil vom 26. August 2022, zumal die Vorinstanz den Beschwerdeführer 2 als Mittäter für den von F.________ ausgeführten Mord verantwortlich machte. Das Bundesgericht äusserte sich dazu bereits im Urteil 6B_452/2023 vom

  1. Oktober 2023. Es erkannte zwar gewisse Widersprüche in der vorinstanzlichen Argumentation. Insgesamt stand jedoch bereits gestützt auf die willkürfreien Erwägungen im ersten Berufungsurteil fest, dass der Beschwerdeführer 2 der Initiator des "Erpresserschreibens" war, das als Druckmittel die Tötung von Menschen vorsah, und dass es ohne die psychisch-geistige Beeinflussung von F.________ durch den Beschwerdeführer 2 nicht zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 gekommen wäre (Urteil, a.a.O., E. 3.8). Das Bundesgericht wies die Vorinstanz im Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 daher an zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer 2 der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 StGB strafbar gemacht hat, was auch die Befugnis zu allfälligen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen betreffend etwa den Anstiftungsvorsatz beinhaltete. Der Beschwerdeführer 2 gibt das erste Berufungsurteil falsch wieder, wenn er behauptet, die Vorinstanz habe damals eine Kausalität zwischen seinen Handlungen und dem Tötungsdelikt verneint. In der von ihm in seiner Beschwerde zitierten Erwägung hielt die Vorinstanz im Gegenteil fest, die Lügengeschichte sei letztlich die Basis aller Handlungen gewesen. Sie habe die Grundlage zum gemeinsam gefassten Entschluss gebildet, aus dem Gefängnis zu fliehen (vgl. Beschwerde S. 7 f.).

2.3. Fehl geht auch der Einwand des Beschwerdeführers 2, F.________ habe die Lügengeschichten nicht geglaubt. Die Vorinstanz stellte in ihrem ersten Berufungsurteil vielmehr fest, der Beschwerdeführer 2 habe F.________ über einen längeren Zeitraum manipuliert, indem er diesem gegenüber vorgegeben habe, er sei im Besitz von Datenfiles, welche G.________ belasten würden; er und seine in England lebende Familie würden deswegen von G.________ resp. dessen Vertreter mit dem Tod bedroht; G.________ und ein gewisser "H." hätten ihn in der Strafanstalt Pöschwies besucht und ihm als Anwaltspost deklarierte Briefe geschrieben; zudem sei seine (des Beschwerdeführers 2) in England lebende Ex-Ehefrau auf Anweisung von G. entführt worden. Diese Lügengeschichte, welche F.________ geglaubt habe, sei die Grundlage zum gemeinsam gefassten Entschluss gewesen, aus dem Gefängnis zu fliehen (vgl. Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.3.1; erstes Berufungsurteil E. 1.2.4 S. 44 und E. 3.2.1 S. 64 f.). Daran hielt die Vorinstanz auch in ihrem zweiten Berufungsurteil fest. Zur Erkenntnis, dass er vom Beschwerdeführer 2 angelogen und manipuliert wurde und die angebliche Bedrohung durch G.________ frei erfunden war, gelangte F.________ erst nach dem Tötungsdelikt im Verlaufe des Strafverfahrens gestützt auf die ihm unterbreiteten polizeilichen Abklärungen (vgl. Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 1.7.3). Aus dem ersten Berufungsurteil vom 26. August 2022 ergab sich lediglich, dass F.________ seine eigene Familie ab dem Moment der Flucht aus dem Gefängnis in Sicherheit wähnte (Urteil, a.a.O., E. 2.2.3 S. 54).

3.1. In der Sache macht der Beschwerdeführer 2 eine bundesrechtswidrige Qualifikation seines Verhaltens als Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB geltend. Er argumentiert im Wesentlichen, es habe keine natürlich und adäquat kausale Anstiftungshandlung gegeben. Er habe F.________ Lügengeschichten erzählt, die dieser nicht geglaubt habe. Was genau er F.________ erzählt habe, das diesen dazu veranlasst haben solle, einen Mord zu begehen, sei unklar. Nicht erstellt sei, dass er F.________ zur Begehung des Mordes aufgefordert, gebeten, gedrängt oder gezwungen hätte. Vielmehr sei gemäss Vorinstanz über das konkrete Tötungsdelikt nicht gesprochen worden. Unklar sei zudem, wer im Zusammenhang mit dem Erpresserschreiben die Idee der Tötung eingebracht habe. Abgesehen von den Lügengeschichten seien keine Handlungen angeklagt bzw. erstellt, mit denen er F.________ zur Begehung eines Mordes motiviert habe. Selbst wenn es ohne seine Lügengeschichten nicht zu den Fluchtplänen und folglich auch nicht zur Entwicklung des Erpresserschreibens sowie letzten Endes dem Mord gekommen wäre, und der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den Lügengeschichten und dem durch F.________ begangenen Mord folglich zu bejahen wäre, läge kein adäquater Kausalzusammenhang vor. Es sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht voraussehbar, dass derart absurde Lügengeschichten dazu führten, dass der Adressat dieser Geschichten einen unschuldigen Menschen auf brutalste Weise ermorde; dies selbst dann nicht, wenn der Adressat den Geschichten glaube und dadurch in Angst um seine Familie versetzt werde, was bei F.________ jedoch ohnehin nicht der Fall gewesen sei. Dass eine Person gestützt auf derart absurde Geschichten einen Mord begehe, sei völlig irrational und für niemanden voraussehbar.

Der Beschwerdeführer 2 rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV). Er wirft der Vorinstanz vor, sie hätte im Rahmen ihrer neuen rechtlichen Würdigung nachvollziehbar aufzeigen müssen, welches konkrete Verhalten sie als Anstiftungshandlung erachte, inwiefern zwischen der Anstiftungshandlung und des durch F.________ begangenen Mordes ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe und gestützt auf welche (äusseren) Umstände sie davon ausgehe, dass er mit doppeltem Anstiftervorsatz gehandelt habe. Diesen Anforderungen vermöge der angefochtene Entscheid nicht zu genügen. Die Ausführungen der Vorinstanz seien derart unstrukturiert, dass unklar sei, durch welche tatsächlichen Vorgänge und Gegebenheiten welches Tatbestandsmerkmal erfüllt sein solle. Gänzlich unklar bleibe, durch welche konkrete Handlung er F.________ "beeinflusst" haben bzw. durch welche konkrete Anstiftungshandlung er bei F.________ den Tatentschluss, jemanden zu töten, hervorgerufen haben solle. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, gestützt auf welche konkreten (äusseren) Umstände die Vorinstanz den doppelten Anstiftungsvorsatz bejahe.

3.2. Das Bundesgericht befasste sich mit den objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Anstiftung zu Mord bereits im Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 (Urteil, a.a.O., E. 3.3 und 3.4). Darauf kann verwiesen werden.

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann

(Art. 97Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 150 I 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz stellt u.a. fest, der Beschwerdeführer 2 habe seine Freipressung aus dem Strafvollzug sowie das zu diesem Zweck an den Kantonsrat gerichtete Erpresserschreiben, welches die Tötung von Zufallsopfern angedroht habe, in gemeinschaftlichem Zusammenwirken mit F.________ geplant (angefochtenes Urteil E. 1.3 S. 24). Er habe die Tötung gewollt und auch für möglich gehalten, dass F.________ eine unschuldige Person umbringen würde, um seine eigene Entlassung aus dem Gefängnis zu erzwingen (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 24). Er habe bei der Entschliessung und der Planung der Tat in massgeblicher Weise mit F.________ zusammengewirkt und dessen Entschluss, ein Zufallsopfer zu töten, beeinflusst, in einer ersten Phase durch das Vorbringen seiner Lügengeschichte in massgeblicher Art und Weise. Dabei sei diese Beeinflussung - bzw. der Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 - für die Ausführung der Tat auch als derart wesentlich zu erachten, dass die Tat - im Sinne der Rechtsprechung - mit seinem Tatbeitrag stehe oder falle, zumal der Beschwerdeführer 2 als eigentlicher Initiator betrachtet werden müsse, ohne dessen Lügengeschichten es niemals zur vorliegend zu beurteilenden Tötungshandlung gekommen wäre. Dass die Tat mit dem Tatbeitrag stehe oder falle, sei nicht nur bei einer Mittäterschaft der Fall, sondern auch hinsichtlich des "Tatbeitrags" eines Anstifters (angefochtenes Urteil E. 1.5 S. 24 f.). Der Beschwerdeführer 2 habe sich trotz seines enormen Einflusses auf F.________ "lediglich" an der Planung zum Erpresserschreiben und am Entschluss zur Tötung gemäss Erpresserschreiben beteiligt und - über seine während des Strafvollzugs verwirklichte Beeinflussung von F.________ hinaus - keine Funktion im Rahmen der Verwirklichung der Tat übernommen. Er sei deshalb nicht als Mittäter, sondern als Anstifter zu behandeln, auch wenn sein Tatbeitrag ihn, aufgrund der sehr grossen Beeinflussung von F.________ sowie aufgrund des Umstands, dass es letztlich um die Freipressung des Beschwerdeführers 2 selbst gegangen sei, in die Nähe eines Mittäters rücke (angefochtenes Urteil E. 1.6 S. 25). Ergänzend verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen des Bundesgerichts zur Kausalität im Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 (angefochtenes Urteil E. 1.7 S. 25 mit Hinweis auf E. 3.2, 3.3.1 und 3.8 des Urteils 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023). Sie führt weiter aus, der Beschwerdeführer 2 sei Initiator des (Erpresser-) Schreibens gewesen. Er habe F.________ von der Notwendigkeit einer vorzeitigen Entlassung überzeugt. Mit dem Ziel einer vorzeitigen Entlassung sei eine Tötung einer Drittperson Hand in Hand gegangen. Das Erpresserschreiben sei gemeinsam geplant worden, womit das "Szenario" schliesslich auch gemeinsam entwickelt worden sei. Der Beschwerdeführer 2 sowie F.________ hätten den Tatentschluss zur Tötung gemäss dem Erpresserschreiben gefasst. An der Umsetzung dieser Tötung habe in erster Linie der Beschwerdeführer 2 ein Interesse gehabt. Der Entschluss von F.________ zur Tötungshandlung sei - entgegen der Verteidigung - auf die Beeinflussung seiner Willensbildung durch den Beschwerdeführer 2 und dessen Lügengebäude zurückzuführen. Genau diesen Entschluss habe der Beschwerdeführer 2 bei F.________ auslösen wollen, womit ebenfalls ein doppelter Vorsatz (in Bezug auf den Tatentschluss bei F.________ und die Vollendung der Tat) zu bejahen sei. Eine Mitwirkung am Zustandekommen des Tatentschlusses liege damit vor und es brauche - entgegen der Verteidigung - keine ausdrückliche Aufforderung zur Tat. Ohne die Lügengeschichten des Beschwerdeführers 2 und die gemeinsam entwickelte Idee des Erpresserschreibens wäre es nicht zum Tötungsdelikt gekommen. Damit sei auch gesagt, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Anstiftungshandlung und dem Entschluss zur Begehung der Straftat vorliege (angefochtenes Urteil E. 1.8 S. 26 f.).

Die Vorinstanz verneint schliesslich eine blosse Gehilfenschaft. Sie führt dazu aus, der Entschluss von F.________ zur Tötungshandlung sei auf die Beeinflussung seiner Willensbildung durch den Beschwerdeführer 2 und dessen Lügengebäude zurückzuführen. Bereits dieser Umstand zeige, dass der Beschwerdeführer 2 F.________ in diesem Sinne massgebend beeinflusst und eine entscheidende lenkende Funktion ausgeübt habe, die über eine blosse Gehilfenschaft hinausgehe. Auch das grosse Interesse des Beschwerdeführers 2 an seiner Freipressung und nötigenfalls an der Umsetzung spreche für die Anstiftungshandlung und nicht für eine blosse Gehilfenschaft (angefochtenes Urteil E. 2.1 S. 27). Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hält die Vorinstanz u.a. fest, der Beschwerdeführer 2 sei eigentlicher Initiator des Erpresserschreibens gewesen. Er habe es auf eine besonders heimtückische Weise verstanden, F.________ in seinen Plan miteinzubeziehen. Dabei habe er die strafvollzugsspezifischen Umstände geschickt ausgenutzt. Der Alltag im Strafvollzug, geprägt von Monotonie, zu viel freier Zeit und arm an geistigen Impulsen, habe dem Beschwerdeführer 2 ideale Bedingungen geboten, um den idealistischen F.________ zu vereinnahmen. So habe sich zwischen diesem ungleichen Duo - auf der einen Seite der ältere, abgeklärte und manipulative Beschwerdeführer 2 mit unbändigem Drang zum ultimativen finanziellen Coup, auf der anderen Seite der erlebnishungrige, impulsive und in seinem eigenen klischierten Weltbild verhaftete Idealist F.________ - eine tiefe Freundschaft entwickelt. Ob diese Freundschaft seitens des Beschwerdeführers 2 einzig Mittel zum Zweck oder ernsthaft gewesen sei, lasse sich nicht klären. Jedenfalls habe es der Beschwerdeführer 2 dank seiner überdurchschnittlich ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten und unter gezielter Ausnützung der Charaktereigenschaften von F.________ verstanden, diesen für sich komplett zu vereinnahmen. Zwar sei es nicht so, dass F.________ in ein Abhängigkeitsverhältnis geraten und als willenloses Instrument eingesetzt worden sei. Aber, bedingt durch das abgeschottet Sein, habe F.________ der Kontakt zu wohlwollenden Bezugspersonen gefehlt, mit denen er sich hätte austauschen und welche ihn auf den Boden der Realität hätten zurückholen können. Zudem hätten ihm positive Impulse gefehlt, mit denen er sich hätte beschäftigen und die ihn auf andere, vernünftige Gedanken hätten bringen können. Dem Beschwerdeführer 2 sei es so mit grosser Hartnäckigkeit und über einen sehr langen Zeitraum gelungen, F.________ die aufgetischten Lügen glauben zu lassen. Dabei habe er einen ausserordentlichen Ideenreichtum an den Tag gelegt und einen einzigartig grossen, dicht gewobenen und mit zahlreichen schriftlichen Beweismitteln dekorierten Lügenteppich gewoben. Damit habe er eine Basis geschaffen, auf welcher F.________ letztlich aus eigenem Antrieb den eigentlichen Fluchtplan mitentwickelt habe. Im Gegensatz zu F., der immerhin von einer Bedrohungslage gegenüber Dritten ausgegangen und welcher der irrigen Annahme unterlegen sei, dass er mit der Ausführung des mörderischen Plans diese Gefahr abwenden könne, habe der Beschwerdeführer 2 ebenso um die Unwahrheit der Lügengeschichten wie den Umstand gewusst, dass F. nicht nur daran geglaubt, sondern geradezu davon besessen gewesen sei. Er habe F.________ bewusst über dessen wundesten Punkt, nämlich seine Familie, eine Angst eingeimpft, welche für F.________ Antrieb für die Mordtat einerseits und zur Überwindung jeglicher Hemmschwellen andererseits gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 habe gewusst, dass F.________ die Geschichte glauben würde. Er habe ihn mittlerweile auch gut genug gekannt, um zu wissen, dass F.________ den Plan in die Tat umsetzen würde (angefochtenes Urteil S. 29 f.). F.________ habe auch im Zeitpunkt der Tat noch unter dem starken Eindruck der intensiven Beeinflussung gestanden. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers 2 erscheine aufgrund dieser über einen sehr langen Zeitraum hinweg in beispielloser Intensität ausgeübten Beeinflussung als sehr gewichtig. Ohne dessen Lügengeschichten wäre es nicht zum Mord gekommen. Wohl habe F.________ aufgrund seiner Vorgeschichte und Weltanschauung eine gewisse Tatneigung aufgewiesen. Es falle jedoch vor allem die äusserst hohe Anstiftungsintensität ins Gewicht, welche der Beschwerdeführer 2 geschaffen und welche seinen Tatbeitrag - trotz Nichtteilnahme an der Ausführung der Tat - in die Nähe einer Tatherrschaft bzw. zur Mittäterschaft rücke (angefochtenes Urteil S. 30 f.).

3.5. Der Beschwerdeführer 2 setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu Unrecht nicht auseinander. Er legt seiner rechtlichen Würdigung über weite Strecken eigene, von den willkürfreien und damit verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweichende Tatsachenbehauptungen zugrunde. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, F.________ habe seine Lügengeschichten nicht geglaubt. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 2.3 sowie Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.3.1). Die Grundzüge dieser Lügengeschichten sind entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 ebenfalls bekannt (vgl. dazu Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.3.1; siehe auch Anklageschrift S. 4 f.). Der Beschwerdeführer 2 beschränkte sich zudem nicht darauf, F.________ Lügengeschichten betreffend eine angebliche Bedrohung durch G.________ zu erzählen, mit welchen er gegenüber F.________ die Notwendigkeit einer sofortigen Entlassung aus dem Strafvollzug begründete. Er war vielmehr auch Initiator des Erpresserschreibens, das seine eigene Freipressung zum Gegenstand hatte und als Druckmittel die Tötung von unbeteiligten Dritten vorsah, und selbst am Erpresserschreiben beteiligt. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich bereits in ihrem ersten Berufungsurteil willkürfrei fest, der Beschwerdeführer 2 sei eigentlicher Urheber des Gesamtplans gewesen. Er und F.________ hätten das "Erpresserschreiben" gemeinsam geplant bzw. besprochen und beide hätten ihre Ideen eingebracht. Gestützt darauf erstellte F.________ bereits im Strafvollzug einen Entwurf des "Erpresserschreibens", den er dem Beschwerdeführer 2 unterbreitete (Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.3.2 und 2.3.3). Der Beschwerdeführer 2 wurde für seine Beteiligung am "Erpresserschreiben" rechtskräftig der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.5). Nicht zu hören ist daher sein Einwand, abgesehen von den Lügengeschichten seien keine Handlungen angeklagt bzw. erstellt, mit denen er F.________ zur Begehung eines Mordes motiviert haben solle.

3.6.

3.6.1. Zur Anstiftungshandlung des Beschwerdeführers 2 und zur Frage der Kausalität äusserte sich das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023. Es erwog mit Bezug auf die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung, der Beschwerdeführer 2 habe insofern motivierend auf F.________ eingewirkt, als er ihn gestützt auf Lügengeschichten von der Notwendigkeit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug überzeugt und mit ihm hierfür die Idee des "Erpresserschreibens" entwickelt habe, welches als Druckmittel die Tötung von Menschen vorgesehen habe. Der Beschwerdeführer 2 sei Initiator des "Erpresserschreibens" gewesen. Ohne die psychisch-geistige Beeinflussung von F.________ durch den Beschwerdeführer 2 wäre es nicht zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 gekommen. Diese Mitwirkung bzw. Einflussnahme auf den Tatentschluss von F.________ sei eine typische Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB, wenn F.________ den Entschluss zum Tötungsdelikt vom

  1. Juni 2016 alleine nicht gefasst hätte und der Beschwerdeführer 2 bezüglich dieses Tötungsdelikts keinen über die psychisch-geistige Beeinflussung von F.________ hinausgehenden Tatbeitrag geleistet habe. Insgesamt liessen die vorinstanzlichen Feststellungen keinen Zweifel daran, dass es ohne die Lügengeschichten des Beschwerdeführers 2 und die gemeinsam entwickelte Idee des "Erpresserschreibens" nicht zum Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016 gekommen wäre (vgl. Urteil, a.a.O., E. 3.8). Darauf stellt die Vorinstanz auch im neuen Urteil vom 19. Dezember 2024 ab. Sie bejaht daher zu Recht den für eine Anstiftung erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Beschwerdeführers 2 und dem Tötungsdelikt vom 30. Juni 2016.

3.6.2. Die Anstiftung erfordert eine psychisch-geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des anderen (BGE 144 IV 265 E. 2.3.2; 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). Lediglich eine Situation zu schaffen, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen könnte, genügt nicht (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa). Im Rahmen der psychischen oder kommunikativen Beeinflussung kommt nach der Rechtsprechung als Anstiftungsmittel jedes motivierende Verhalten infrage, welches beim anderen den Handlungsentschluss hervorrufen kann, wie etwa eine blosse Bitte, eine Anregung oder eine konkludente Aufforderung (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2b/aa; Urteile 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.1; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 6.4; 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 3.3.1). Letzteres ist in der neueren Lehre teilweise auf Kritik gestossen, welche verlangt, dass der Täter "massgeblich" am Tatentschluss mitwirkt, die Einflussnahme ein gewisses Mass an Intensität aufweist bzw. die Tat eine (qualifizierte) Aufforderung zur Tat enthält und beispielsweise ein blosses Bitten oder das Eingehen einer "Wette" als Anstiftungshandlung nicht genügen lässt (vgl. S TRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 13 N. 101 mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält bzw. ob die von der erwähnten Lehre geforderte Notwendigkeit einer Einschränkung der Anstiftung nicht auch über das Kausalitätserfordernis (vgl. dazu oben E. 3.6.1) und den in subjektiver Hinsicht erforderlichen doppelten Vorsatz erreicht wird, kann offenbleiben. Selbst ausgehend von einer restriktiven Auslegung der Anstiftungsmittel hat die für eine Anstiftung erforderliche Intensität ohne Weiteres als erreicht zu gelten. Der Beschwerdeführer 2 übergeht, dass er F.________ mit seinen Lügengeschichten über einen längeren Zeitraum regelrecht manipulierte. Er legt seiner rechtlichen Würdigung erneut eigene Sachverhaltsfeststellungen zugrunde, indem er ausblendet, dass es - anders als in BGE 105 IV 330 - nicht um "unbedachtes Reden", sondern um eine eigentliche Manipulation geht, was die Vorinstanz auch in ihren Erwägungen zur Strafzumessung anschaulich darlegt. Er beliess es, wie bereits dargelegt, nicht bei der Lügengeschichte betreffend die angebliche Bedrohung durch G.________, sondern er war auch Initiator und Mitverfasser des Schreibens, das seine Freipressung aus dem Strafvollzug durch die Tötung von Menschen vorsah.

3.6.3. Subjektiv genügt für die Anstiftung Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2; BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 1 und 4a). Der Vorsatz des Anstifters muss sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten beziehen (BGE 127 IV 122 E. 4a). Der Anstifter muss zumindest für möglich halten und in Kauf nehmen, dass infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine Handlung begeht, welche die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestands erfüllt (BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 4a). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1;

141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellt in subjektiver Hinsicht fest, der Beschwerdeführer 2 habe die im "Erpresserschreiben" angedrohte Tötung von unbeteiligten Dritten zwecks seiner Freipressung gewollt und auch für möglich gehalten, dass F.________ eine unschuldige Person umbringen würde, um seine eigene Entlassung aus dem Gefängnis zu erzwingen (angefochtenes Urteil E. 1.4 S. 24). Der Beschwerdeführer 2 habe bei F.________ den Entschluss zur Tötungshandlung ausgelöst und dies auch gewollt (angefochtenes Urteil E. 1.8 S. 27). Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers 2 äussert sich die Vorinstanz sehr wohl zum doppelten Anstiftungsvorsatz, den sie bejaht. Dass der Beschwerdeführer 2 die Tötung zur Umsetzung seiner Freipressung wollte und voraussah, dass F.________ die im gemeinsam verfassten Erpresserschreiben angedrohte Tötung auch umsetzten könnte, stellte die Vorinstanz im Übrigen bereits in ihrem ersten Berufungsurteil willkürfrei fest (Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 2.4.2). Weshalb diese Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer 2 nicht rechtsgenügend auf.

3.6.4. Der Beschwerdeführer 2 beruft sich zu Unrecht auf den vorliegend nicht einschlägigen BGE 105 IV 330, in welchem kein Anstiftungsvorsatz vorlag und daher lediglich zu beurteilen war, ob die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts (fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 StGB) erfüllt waren. Die Adäquanz im Sinne der zu den Fahrlässigkeitsdelikten gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB ergangenen Definition ist entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers 2 keine Tatbestandsvoraussetzung der Anstiftung im Sinne von Art. 24 StGB. Der (vorsätzlichen) Anstiftung zu einem Tötungsdelikt macht sich vielmehr auch strafbar, wer sich an eine naive, besonders leicht beeinflussbare oder bereits zu Straftaten neigende Person wendet (vgl. BGE 128 IV 11 E. 2a; 127 IV 122 E. 2a; Urteil 6B_777/2024 vom 17. März 2025

E. 4.2.1; "bereits zur Tat geneigt"), wenn er diese mit Wissen und Willen zur Tat bestimmt und er die Tat auch selbst will. Unbehelflich ist daher der Einwand des Beschwerdeführers 2, seine Lügengeschichte sei absurd gewesen bzw. eine Durchschnittsperson hätte die Geschichte nicht geglaubt, da ihm bewusst war, dass sich F.________ vor dem Hintergrund der besonderen Situation im Strafvollzug darauf einliess und dass er ihn damit von der Notwendigkeit einer sofortigen Entlassung aus dem Strafvollzug mittels Freipressung überzeugen konnte.

3.7. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 81 Abs. 3 StPO; BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 IV 325 E. 4.3; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Diesen Anforderung vermag der angefochtene Entscheid ohne Weiteres zu genügen.

3.8. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Anstiftung zu Mord ist nach dem Gesagten bundesrechtskonform.

Die Strafzumessung ficht der Beschwerdeführer 2 nicht an, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen. Die Anträge auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 und 4 betreffend die Zivilforderungen der Beschwerdegegner 2 bis 6 begründet der Beschwerdeführer 2 nicht näher bzw. ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Anstiftung zu Mord. Darauf ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen. Verfahren 6B_382/2025

5.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz habe den kantonalen Anwaltstarif willkürlich angewandt, seine Kostennote von Fr. 29'667.45 zu Unrecht als "massiv zu hoch" qualifiziert und die Entschädigung um fast 75 % gekürzt. Die Bedeutung des Falles sei für seinen Klienten angesichts der nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nach wie vor im Raum stehenden mehrjährigen Freiheitsstrafe gross gewesen, was die Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. Auch im zweiten Berufungsverfahren hätten sich komplexe rechtliche Fragen betreffend die Voraussetzungen der Anstiftung gestellt. Das in der Kostennote ausgewiesene Rechtsstudium sei zwingend erforderlich gewesen. Soweit die Vorinstanz der Auffassung sei, er habe die gesamte Spezialliteratur sowie die aktuelle Rechtsprechung zur Anstiftung auswendig kennen müssen und im vorliegenden Fall keinerlei rechtliche Abklärungen tätigen dürfen, verfalle sie in Willkür. Die Vorinstanz gehe von maximal durchschnittlicher Komplexität aus, was bei einem Fall, der mehrere tausend Seiten an Akten umfasse und bei dem sich die komplexe, nicht alltägliche rechtliche Frage stelle, ob sich ein Gefängnisinsasse durch das Erzählen von Lügengeschichten der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht habe, unhaltbar sei. Dass die Vorinstanz bei der Festlegung jegliches Mass verloren habe, zeige sich auch am Umstand, dass sie den Rechtsvertreter der Privatkläger mit rund Fr. 6'000.-- entschädigt habe, was in einem krassen Missverhältnis zu der für die amtliche Verteidigung festgelegten Pauschale von Fr. 8'000.-- liege.

5.2. Gemäss der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 135 Abs. 3 StPO kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (BBl 2019 6733). Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt daher bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts.

5.3.

5.3.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist vorliegend daher die Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV/ZH; LS 215.3, vgl. § 23 Abs. 1 AnwGebV/ZH). Die Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 V 513 E. 4.2; 142 IV 70 E. 3.3.1).

5.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwänden stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; 141 I 124 E. 4.3; Urteile 6B_433/2024 vom 4. September 2024 E. 2.1.2; 7B_533/2023 vom

  1. Oktober 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

5.3.3. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Den Kantonen kommt bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Die Festsetzung des Honorars muss ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten stehen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteil 6B_433/2024 vom 4. September 2024

E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).

5.4. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Recht, dass es im Rahmen des zweiten Berufungsverfahrens lediglich noch um die Umsetzung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 20. Oktober 2023 (Urteil 6B_452/2023) ging. Die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers 2 im ersten Berufungsverfahren beliefen sich auf Fr. 36'878.35 (inkl. Auflagen und MwSt.). Erstinstanzlich wurde der Beschwerdeführer 1 für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers 2 mit rund

Fr. 83'000.-- (inkl. MwSt.) entschädigt. Der Vorinstanz kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe der Bedeutung und der Komplexität des Falles ungenügend Rechnung getragen. Nicht erkennbar ist, welche "komplexen" Rechtsfragen sich nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch gestellt haben könnten. Die Vorinstanz verweist hierfür zudem willkürfrei auf den Leitfaden amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, wonach es sich beim Rechtsstudium - mit Ausnahme aussergewöhnlicher Rechtsfragen - nicht um entschädigungspflichtige Aufwendungen handelt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 40). Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die Entschädigung stehe in einem "krassen Missverhältnis" zur Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger. Die Kritik lässt unberücksichtigt, dass die Entschädigung des Rechtsvertreters der Privatkläger von Fr. 5'978.30 rund 1/4 unter derjenigen des Beschwerdeführers 1 liegt, obschon dieser - anders als der Beschwerdeführer 1 - im Berufungsverfahren mehrere Personen vertrat. Hinzu kommt, dass die Privatkläger und ihr Rechtsvertreter am bundesgerichtlichen Verfahren 6B_452/2023 nicht beteiligt waren, weil das Bundesgericht die Angelegenheit lediglich zur Prüfung eines Schuldspruchs wegen Anstiftung zu Mord an die Vorinstanz zurückwies. Sie konnten im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Aufwendungen geltend machen (vgl. Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4). Die Entschädigung steht insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu den geleisteten Diensten. Eine willkürliche Anwendung des kantonalen Anwaltstarifs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 nicht erkennbar.

Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers 2 ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 bis 6 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und vor Bundesgericht folglich keine Auslagen hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Verfahren 6B_382/2025 und 6B_383/2025 werden vereinigt.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten des Verfahrens 6B_382/2025 von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.

Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens 6B_383/2025 von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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6B_382/2025, CH_BGer_006
Entscheidungsdatum
10.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026